Bundesparteitag 2008.1/Satzungsänderungsantrag/Finanzordnung
50px | Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von Chris & Localhorst Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen. |
Im Laufe der letzten Zeit hat sich herausgestellt, dass unsere Finanzordnung (FO) sehr löchrig ist. Um diesen Missstand abzustellen soll hier ein Vorschlag für eine überarbeitete Finanzordnung entstehen. Inwiefern dieser dann insgesamt oder in Teilen die bestehende Finanzordnung verändert, wird sich herausstellen.
Schön wäre es, wenn die Diskussion zu den entsprechenden Punkten auf der Diskussion:Neue Finanzordnung geführt werden, der Übersicht halber. Fehlende Punkte sollten ergänzt werden.
Grobe Skizze für eine neue Finanzordnung
Beiträge
- Beiträge sind fällig pro Geschäftsjahr
- 20,- EUR im Jahr pro Geschäftsjahr, Anteilig 2,- EUR pro Monat bis zum Ende des Geschäftsjahres, fällig bei Eintritt
- Lastschriftverfahren freiwillig
- freiwillige Zuwendung, empfohlen 1 % Netto / Monat (Jahr)
- ermäßigte Beiträge sind möglich, regelt der zuständige Vorstand nach entsprechendem Antrag eigenmächtig, jedes Geschäftsjahr muss erneut auf Antrag geprüft werden
- ermäßigter Beitrag sofern nicht von anderen Finanzordnungen geregelt 50% Localhorst 11:01, 20. Dez. 2007 (CET)
- Verteilerschlüssel: Bundesverband: 35% (hiervon International / PP-Europa: 5%), Landesverband: 20%, Kreisverband: 20%, Ortsverband 25% [was ist mit den Bezirksverbänden? --Bodo Thiesen 02:43, 8. Mär. 2008 (CET)]
- Beiträge, die auf Konten nicht zuständiger Gliederungen eingehen, werden an die zuständige Gliederung, oder an den Bundesverband weitergeleitet, wenn sich die zuständige Gliederung nicht ermitteln lässt.
- Mahnung verkürzen auf 1 e-Mail und max. 1 Brief, Frist 2 Monate, dann Ausschluss
- das Mahnwesen obliegt dem Bundesvorstand
Zuwendungen
- Gebietsverbände dürfen Zuwendungen annehmen
- Zweckgebundene Zuwendungen werden Ihrem angegebenem Zweck zugeführt
- nicht zweckgebundene Zuwendungen werden an Bund übergeben
- Sachspenden = Zweckgebundene Zuwendungen
- Zuwendungen möglichst per Überweisung, bis 500,- EUR auch in Bar möglich
- Quittung / Bescheinigungen unabdingbar, erstellt durch Gliederung die das Geld im Empfang nimmt
- Kopie der Quittung an Bundesschatzmeister würd' ich rausnehmen und durch folgendes ersetzen:
- Alternative: Quittungen für Spenden immer von demjenigen, auf dessen Konto es eingeht und/oder verweilt --Localhorst 11:01, 20. Dez. 2007 (CET)
Kassenführung / Buchführung
- ordentliche Buchführung
- Kassenführung, Buchführung möglichst papierlos, Originale müssen erhalten bleiben
- Barkassen vermeiden
- min. quartalsweise Offenlegung der Buchführung mit Beachtung des BDSG zwecks Transparenz
- Kassen unterliegen Vier-Augen-Prinzip (vgl. Auftrag des Bundesparteitags 2007: http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2007/Protokoll#Antrag_D
Kontoführung
- Konten führen erlaubt für alle ordentlichen Teilverbände und den Bund
- Name des Kontos Piratenpartei Deutschland zzgl. Gliederung
- Höher stehenden Vorständen ist die Einsicht auf Verlangen zu gewähren
Kassenprüfer
- werden auf der jeweiligen Gliederungsebene für 1 Jahr gewählt
- sollte kein Kassenprüfer wählbar sein, gilt der übergeordnete ordentlich gewählte Kassenprüfer als zuständig
- Verpflichtung spätestens 3 Wochen vor einem Parteitag eine Kassenprüfung vorzunehmen
- Verpflichtung min. 1 Prüfung unangemeldet (Frist 3 Tage) im Geschäftsjahr auszuführen, wenn das Geschäftsjahr noch mehr wie 3 Monate hat
- Unregelmäßigkeiten sind in einem Bericht unverzüglich dem zuständigem höher stehendem Vorstand zu berichten
Rechenschaftsbericht
- nach Geschäftsjahr einen Monat Zeit für vollständigen Bericht
- Beratung in den jeweiligen Vorständen vor Weiterleitung
Finanzierung
- Darlehen nur Bundesebene zinslos möglich mit langen Laufzeiten, bedarf Zustimmung durch Mitglieder
- keine Verträge mit Dritten, wenn unvermeidbar, dann Offenlegung gemäß BDSG
- Spendenerhebung durch Dritte
Übergangsregelungen
- für Mitgliedsbeiträge wg. des Geschäftsjahres und der Fälligkeit
Vorschlag neue Finanzordnung von Bodo Thiesen
Die bisherige Finanzordnung wird durch folgende Paragraphen, die als Teil zwei der Satzung hinzuzufügen sind, ersetzt.
Bundessatzung - Zweiter Teil - Finanzordnung
§16 - Mitgliedsbeitrag
(1) Der Pflichtanteil des Mitgliedsbeitrages beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettoeinkommen empfohlen.[Nettoeinkommen] Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr (Kalenderjahr) im Voraus zu entrichten. Tritt ein Pirat im Laufe eines Geschäftsjahres bei, so wird der Pflichtanteil im Verhältnis der noch verbleibenden Tage des Jahres fällig.
(2) Kann ein Pirat glaubhaft machen, sich den Pflichtbeitrag nicht leisten zu können, so soll der zuständige Schatzmeister den Pflichtanteil im Einzelfall verringern oder gänzlich erlassen.
(3) Jeder Pirat ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag an die für ihn zuständige Gliederung zu entrichten. Zuständige Gliederung ist die niedrigste Gliederung, in der der Pirat Mitglied ist und die ein eigenes Konto führt. Sollte die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an eine nicht zuständige Gliederung eingehen, so ist der Mitgliedsbeitrag unverzüglich an die zuständige Gliederung weiterzuleiten. Solche Mitgliedsbeiträge gelten nur für die zuständige Gliederungen als erlangte Einnahmen im Sinne des PartG. Näheres regeln die Schatzmeister der betroffenen und übergeordneten Gliederungen.
(4) Fünfunddreißig von Hundert (dreißig von Hundert von Piraten, die in einem Bundesland gemeldet sind, das über Regierungsbezirke verfügt) der Mitgliedsbeiträge und nicht zweckgebundenen Spenden stehen dem Bundesverband zu, die Verteilung der verbleibenden 65% regelt die Satzung des jeweiligen Landesverbandes. Existiert kein für ein Mitglied zuständiger Landesverband, so geht der gesamte Mitgliedsbeitrag an den Bundesverband. Gründet sich eine Gliederung neu, so haben die nächsthöheren Gliederungen einen angemessenen Zuschuss für die Gründung selbst und als Startkapital zu gewähren. Das nähere regelt der Bundesschatzmeister.
(5) Piraten, die aufgrund ihrer Tätigkeit als Pirat ein öffentliches Wahlamt oder Mandat ausübt, sind angehalten, ein drittel ihrer Einnahmen, die sich durch die Ausübung ihres Wahlamtes oder Mandates ergeben, als Sonderbeitrag an die Partei abzuführen. Die Sonderbeiträge fließen der jeweiligen Ebene zu, für die die Funktion ausgeübt wird, Verteilerschlüssel nach Abs. 5 finden auf Sonderbeiträge keine Anwendung.
§17 - Mahnwesen
(1) Hat ein Pirat seinen Pflichtanteil nicht Fristgerecht entrichtet, so ist er in Zahlungsverpflichtung. Ist ein Pirat selbstverschuldet in Zahlungsverpflichtung, so ist er ab dem Tage, der dem Ende der Frist folgt, in Verzug. Entsteht der Partei durch den Verzug ein Schaden, so ist der Verursacher verpflichtet, diesen Schaden wieder gut zu machen. Äußert der Pirat den Wunsch, die Partei zu verlassen so verzichtet die Partei auf Entrichtung eines noch fälligen Mitgliedsbeitrages.
(2) Nimmt ein Pirat von seiner Zahlungsverpflichtung Kenntnis, und ist er nicht bereits in Verzug, so gerät er mit diesem Tage in Verzug. Satz 1 gilt nicht, wenn die Schuld bei der Partei liegt oder der Pirat glaubhaft machen kann, dass er derzeit nicht in der Lage ist, der Zahlungsverpflichtung zu folgen. Im letzten Fall gerät er an dem Tage in Verzug, an dem er erstmalig in der Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung zu folgen.
(3) Die Zahlungsverpflichtung und der Verzug enden an dem Tage, an dem die Zahlung erfolgt ist.
(4)
Ein Pirat im Verzug besitzt kein Stimmrecht und kann, wenn
a) der Verzug mindestens eine Dauer von einem halben Jahr hat und
b) er mindestens zwei Mahnungen erhalten hat,
1. die mindestens einen Monat auseinander liegen müssen und
2. von der mindestens eine handschriftlich unterzeichnet wurde und
3. in der auf die mögliche Streichung hingewiesen wird
von der Mitgliederliste der Partei gestrichen werden.
§18 - Spenden
(1) Spenden dürfen von allen Gebietsverbände angenommen werden, die zur eigenständigen Kontoführung berechtigt sind.
(2) Zweckgebundene Spenden (auch Barspenden) werden unverzüglich dem vom Spender bestimmten Zweck zugeführt. Gebietsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den Spender die Zweckbestimmung der Spenden zu klären. Sachspenden können nur zweckgebunden akzeptiert werden.
§19 - Spendenquittungen
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied des die Spende oder den Mitgliedsbeitrag entgegennehmenden Gebietsverbandes bestätigt dem Spender bzw. Pirat auf Wunsch den Empfang der Spende bzw. des Mitgliedsbeitrages durch Ausstellen einer entsprechenden Spendenquittung. Eine Spendenquittung kann nur dann ausgestellt werden, wenn die Spende oder der Mitgliedsbeitrag durch Lastschrift oder persönlich an ein Ausstellungsberechtigen geleistet wird oder der Betrag eine Bagatellgrenze von 10 Euro übersteigt und im Falle von Spenden die Anschrift des Spenders der Partei bekannt ist.
§20 - Kassenführung/Buchführung
(1) Jede Gliederung, deren übergeordnete Gliederung eine eigene Kassen führt, hat das Recht auf eine eigenständige Kassenführung. Nimmt sie das Recht nicht in Anspruch (oder hat sie das Recht nicht), so übernimmt die nächsthöhere Gliederung mit eigenständiger Kassenführung diese Aufgabe wahr.
(2) Jede Gliederung mit eigener Kassenführung wählt ein dafür zuständiges Mitglied (Schatzmeister). Diesem obliegen die folgenden Rechte und Pflichten:
- Eröffnen von Konten bei Kreditinstituten für die Gliederung auf den Namen
"Piratenpartei" mit dem Zusatz der Organisationsstellung.
- Pflege der Mitgliederdatei
- Mahnwesen entsprechend
- Buch- und Kontoführung
- Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz.
(3) Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei sollen papierlos erfolgen. Die Schatzmeister aller übergeordneten Gliederungen sind jederzeit berechtigt, Einsicht zu verlangen. Wenn möglich soll eine ständige Einsichtnahme ermöglicht werden. Rechnungsbelege sollen, wenn möglich eingescannt werden.[Aufbewahrungsfrist]
(4) Das Führen von Barkassen ist möglichst zu vermeiden.
§21 - Kassenprüfer
(1) Die Parteitage und Hauptversammlungen (beides der Einfachheit halber im Folgenden kurz Versammlung genannt) wählen mindestens zwei Kassenprüfer, die im Laufe der Versammlung ausreichende Zeit erhalten, die Arbeit des Schatzmeisters der entsprechenden Gliederung zu überprüfen. Während dieser Prüfungszeit ist die Versammlung auf Antrag eines Kassenprüfers zu unterbrechen.
(2) Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern sich selbst und alle Unterlagen, die das oder die zu prüfende Rechnungsjahr(e) betreffen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Der Schatzmeister hat keinen Anspruch darauf, während der Arbeit der Kassenprüfer Anwesenheit zu verlangen.
(3) Die Kassenprüfer prüfen, ob die Finanzordnung eingehalten wurde und erstellen einen Bericht für den Parteitag. Auf Wunsch der Kassenprüfer ist einem Mitglied aus ihren Reihen das Vortragsrecht auf dem Parteitag für den Bericht einzuräumen. Die Kassenprüfer haben dem Parteitag aufkommende Fragen nach besten Wissen und Gewissen zu beantworten. Dazu können sie eine Unterbrechung der Versammlung beantragen, um sich zur Beratung oder nochmaligen Prüfung der Unterlagen zurückzuziehen. Ihr Amt endet mit der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
(4) Eine Entlastung des Vorstandes nur für den Zeitraum zulässig, den die Kassenprüfer aufgrund der Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen prüfen konnten.
§22 - Rechenschaftsbericht
(1) Jede Gliederung, die eine eigene Kasse führt, ist zur Erstellung eines Rechenschaftsberichtes verpflichtet. Die folgenden Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nur für solche Gliederungen.
(2) Alle Fristen beziehen sich auf das Jahr, das dem Rechnungsjahr des Rechenschaftsberichtes folgt. Die Fristen für die Übermittlung der Rechenschaftsberichte an die nächsthöhere Gliederung sind, für Ortsverbände der 31. Januar, für Kreisverbände der 15. März, für Bezirksverbände der 30. April, für Landesverbände der 30. Juni und für den Bundesverband der 31. August (hier Übermittlung an einen Prüfer gemäß PartG §31). Gliederungen sind gehalten, ihre Rechenschaftsberichte unverzüglich fertig zu stellen und zu übermitteln. Ist es einer Gliederung nicht möglich, die Frist einzuhalten, so hat sie dies frühestmöglich der nachgeordneten Gliederung mitzuteilen.
§23 - Finanzierung
(1) Die Partei nimmt ausschließlich zinslose Darlehen mit freier Tilgung an.
(2) Über Unternehmensbeteiligungen und Verträge mit Dritten entscheidet der Vorstand.
(3) Die Piratenpartei geht keine Verträge mit Dritten ein, die die Unabhängigkeit der Partei gefährden könnten. Im Interesse der Transparenz ist jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Partei mit Unternehmen und Kaufleuten offen zu legen.
(4) Ein geschlossener Vertrag, der gegen den Absatz 3 verstößt, kann im Nachhinein vom Vorstand als nichtig erklärt werden. In diesem Falle muss er rückabgewickelt werden.
(5) Der Schatzmeister kann für Spendenerhebungen Dritte bevollmächtigen. Diese haben lückenlos die Spendenquellen aufzuzeichnen und anzugeben.
Fußnoten
Diese Punkte sind eher als Kommentar zur Satzung aufzufassen, brauchen aber eigentlich nicht formaler Teil der Satzung sein. (Kann man ggf auch komplett streichen.
[Nettoeinkommen] Der Mitgliedsbeitrag ist pro Jahr zu entrichten. Dementsprechend meint die Empfehlung 1% des Nettojahreseinkommen pro Jahr freiwillig zu entrichten. Nachdem es aber sowieso freiwillig ist, scheint es mir nicht nötig, das weiter zu klarifizieren. [Aufbewahrungsfrist] PartG §24 Abs 2 Satz 2 ist zu beachten (10 Jahre Aufbewahrungsfrist ab Ende des jeweiligen Rechnungsjahres).
Vorschlag neue Finanzordnung von Hans Jürgen Schönamsgruber
Finanzordnung (Antrag zum 2. Berliner Parteitag 2008)
- Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20, - € pro Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Betrag in der Höhe von 1% des Nettomonatsgehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Für Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen treffen die jeweiligen Gliederungen eine sozialverträgliche Regelung.
- Die Beiträge werden von der jeweils bestehenden untersten Gliederung erhoben, sofern ein satzungsmäßiger Vorstand und ein eigenes Parteikonto der Gliederung existiert.
- Die unteren Gliederungen führen vierteljährlich die jeweiligen Beitragsanteile (siehe Verteilungsschlüssel) an die höheren Gliederungen ab.
- Der Verteilungsschlüssel ist wie folgt: EU-Ebene: 5 Prozent, Bundesverband: 20 Prozent, Landesverband: 20 Prozent, Kreisverband: 20 Prozent, Ortsverband 35 Prozent. Solange keine Ortsverbände bestehen, verbleiben deren Beitragsanteile bei den Kreisverbänden. Solange keine Kreisverbände bestehen, verbleiben deren Beitragsanteile bei den Landesverbänden.
- Die Beiträge sind möglichst per Lastschriftverfahren oder Überweisung an die jeweilige Gliederung zu leisten. Barzahlungen sollten die Ausnahme bleiben. Falsch eingehende Zahlungen sind an die zuständige Gliederung weiterzuleiten.
- Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung (per E-Mail, Fax oder Brief) innerhalb eines halben Jahres keine Beiträge, ist die Nichtzahlung als Austrittserklärung zu werten. Auf diesen Tatbestand ist in der Mahnung hinzuweisen.
- Sonderbeiträge
- Mitglieder der Piratenpartei, die öffentliche Wahlämter oder Mandate o.ä. ausüben, zahlen neben dem satzungsmäßigen Beitrag einen Sonderbeitrag. Der Sonderbeitrag beträgt 30 Prozent der erhaltenen Aufwandsentschädigungen, Tantiemen o.ä. Bezüge.
- Die Sonderbeiträge fließen der jeweiligen Ebene zu, für die die Funktion ausgeübt wird. Die Sonderbeiträge sind von dem Verteilungsschlüssel § 1 (5) ausgenommen.
- Spenden
- Die zur eigenständigen Kontoführung berechtigten Gebietsverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen.
- Spenden bis zu einem Betrag von 1.000,- € können mittels Bargeld erfolgen.
- Die Spenden verbleiben bei der jeweiligen Gliederung, für die sie gespendet wurden.
- Folgende Spenden dürfen nicht angenommen werden:
- Von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen – und gruppen und Fraktionen und Gruppen von Kommunalen Einrichtungen;
- Von Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen die nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.
- Spendenbescheinigung
- Gebietsverbände die zur eigenständigen Kontoführung berechtigten sind, bestätigen den Empfang der Spende.
- Bei Spenden über 2.000,- € ist dem Bundesvorstand eine Kopie (z.B.: als pdf-Datei) der Spendenquittung zu übermitteln (per E-Mail oder Fax).
- Kassenführung / Buchführung
- Jede Gliederung mit eigenständiger Kassenführung wählt ein für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
- Pflege der Mitgliederdatei;
- Mahnwesen;
- Buch- und Kontoführung;
- Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz.
- Die Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt grundsätzlich papierlos (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
- Belege werden (z.B.: als pdf-Datei) eingescannt. Quittungen werden ebenfalls elektronisch erstellt und verwaltet, die bei Bedarf ausgedruckt werden können. Papierbelege werden zur Gegenkontrolle gesammelt.
- Das Führen von Barkassen ist möglichst zu vermeiden. Es erfolgt mindestens quartalsweise eine Offenlegung der Buchführung (mit Beachtung des BDSG) um die angestrebte Transparenz zu gewährleisten.
- Jede Gliederung mit eigenständiger Kassenführung wählt ein für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
- Revision
- Die von der Mitgliederversammlung (Parteitag) gewählten Revisoren prüfen, ob die Finanzordnung eingehalten wurde.
- Kontoführung
- Die Kontoführung erfolgt möglichst per online-Banking.
- Zur Eröffnung von Konten bei Kreditinstituten sind berechtigt:
- Ortsverbände;
- Kreisverbände;
- Landesverbände;
- Parteivorstand.
- Die Konten laufen auf den Namen "Piratenpartei Deutschlands" mit dem Zusatz der Organisationsstellung. Zur Kontoeröffnung ist das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied berechtigt.
- Jahresabschluss / Rechenschaftsbericht
- Nach Beendigung des Kalenderjahres erstellt das für Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied bis zum 31. Januar einen Jahresabschluss. Der enthält Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte.
- Der Rechenschaftsbericht erfolgt gemäß Parteiengesetz. Er enthält Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte und Erläuterungen.
- Prüfung
- Der Parteivorstand lässt den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 PartG prüfen.
- Schlussbestimmung
- Diese Finanzordnung ist Bestandteil des Statuts
- Satzungen dürfen dieser Finanzordnung nicht widersprechen.
Bundesfinanzordnung - Vorschlag von Sebastian Schäfer
§16 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§17 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 20 € pro Kalenderjahr und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig
(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 2 € pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet.
(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist an den für das Mitglied zuständigen Landesverband zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 30% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei.
(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%.
(7) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband. Gleiches gilt für einen nicht existierenden zuständigen Kreisverband.
§18 Verzug & Mahnung
(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.
(2) Im Falle des Verzuges ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Das Mitglied verliert dadurch sein Stimmrecht auf Versammlungen aller Gliederungen.
(3) Befindet sich ein Mitglied trotz 3-facher Mahnung jeweils im Abstand von wenigstens 14 Tagen und einer jeweils angemessenen Fristsetzung weiterhin im Verzug, so ist dies als Austrittserklärung zu werten und die Mitgliedschaft aufzulösen.
§19 Kassen- & Kontoführung
(1) Alle ordentlich gegründeten Gebietsverbände sind zur eigenständigen Kassen- und Kontoführung berechtigt.
(2) Verzichtet ein Verband auf dieses Recht, so ist die Kassen- und Kontoführung vom nächstübergeordneten Verband, der dieses Recht wahrnimmt, zu übernehmen.
(3) Barkassen sind zu vermeiden.
(4) Die Kassen- & Kontoführung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu folgen.
(5) Die Hauptversammlung jedes Verbandes, der das Recht zur Kassen- und Kontoführung wahrnimmt, hat jährlich zwei oder mehr Kassenprüfer aus ihrer Mitte zu wählen, die die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vornehmen und der Hauptversammlung vor Entlastung des Vorstandes berichten.
(6) Den Kassenprüfern sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Der Schatzmeister der jeweiligen Gliederung hat den Kassenprüfern Rede und Antwort zu stehen.
§20 Jahresabschluss
(1) Es ist ein Jahresabschluss des Bundesverbandes, sowie, durch die für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstände der Verbände, aller untergeordneten Verbände, zu erstellen. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhängen und Erläuterungen und folgt den Vorschriften des Parteigesetzes
(2) Die Jahresabschlüsse sind spätestens einen Monat nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen.
(3) Die Jahresabschlüsse der untergeordneten Gliederungen werden zum Zwecke der Erstellung eines Gesamtjahresabschlusses an die übergeordneten Gliederungen weitergeleitet.
(4) Der Gesamtjahresabschluss der Piratenpartei Deutschland wird vor seiner Weiterleitung an den Bundeswahlleiter durch den Bundesvorstand beraten.
(5) Jahresabschlüsse werden vom Vorsitzenden und dem für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied zu unterzeichnet.
(6) Der Bundesvorstand lässt den Jahresabschluss nach den Maßgaben der §§29 ff. PartG prüfen
§21 Aufbewahrungsfristen
(1) Die Aufbewahrungsfrist für alle die Finanzangelegenheiten betreffenden Unterlagen, namentlich unter anderem Belege, Bücher, Jahresabschlüsse, beträgt 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres in dem die betreffenden Unterlagen erstellt wurden.
§22 Spenden
(1) Alle ordentlich gegründeten Verbände sind zur Annahme von Spenden berechtigt.
(2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden.
(3) Nicht-zweckgebundene Geldspenden werden zu gleichen Teilen an die einnehmende Gliederung und den Bundesverband aufgeteilt. Der betreffende Betrag für die Bundespartei ist innerhalb von 10 Tagen zu überweisen.
(4) Sachspenden stehen der einnehmenden Gliederung zu.
(5) Geldspenden bis zu einem Betrag von 1.000 € können bar erfolgen.
(6) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Bundesschatzmeister in elektronischer Form zu übermitteln.
§23 Finanzierung
(1) Die Piratenpartei Deutschland und ihre untergeordneten Gliederungen bringen ihre Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.
(2) Es werden nur zinslose Darlehen langer Laufzeit und freier Tilgung aufgenommen.
(3) Verträge mit Dritten können vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, oder einem vom Vorstand dazu beauftragten Piraten eingegangen werden.
(4) Über Unternehmensbeteiligungen ist ein Vorstandsbeschluss zu fassen.
(5) Es werden keine Verträge mit Dritten eingegangen, die die Unabhängigkeit der Partei gefährden könnten.
(6) Verträge mit Dritten sind gegenüber den Mitgliedern offenzulegen.
(7) Der Vorstand kann Dritte zur Spendenerhebung bevollmächtigen. Diese Dritten haben lückenlos die Spendenquellen aufzuzeichnen und anzugeben.
§24 Schlussbestimmungen
(1) Alle nach der Finanzordnung geschehenden Tätigkeiten sind, sofern rechtsgültig möglich, nicht in Papierform, sondern in elektronischer Form zu dokumentieren.
(2) Diese Finanzordnung ist Teil des Status
(3) Die Satzungen der Gliederungen dürfen dieser Finanzordnung nicht widersprechen.