Archiv Diskussion:2006/Satzungsentwurf Sachsen 2

Aus Piratenwiki Mirror
Version vom 17. Februar 2010, 20:51 Uhr von imported>Stefan Majewsky (hat „SN Diskussion:Dokumente/Entwürfe/Satzung2“ nach „Archiv Diskussion:2006/Satzungsentwurf Sachsen 2“ verschoben: wurde nie offiziell beschlossen etc.pp., hat daher unter SN:Dokumente nichts verloren)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Hallo ihr Sachsen :)

"(2) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Die Piraten des Landesverbandes Sachsen sind im Piratenverzeichnis des Landesverbandes Sachsen vermerkt."

Könnt ihr diesen Punkt konkretisieren? Es sollte wenn möglich nicht der Eindruck entstehen, dass die Mitglieder des Landesverbandes ausschließlich in einem Landesverzeichniss erfasst werden. Die Bundespartei hat einen sich aus der Praxis (Mitgliederausweise, Bundesweite Anschreiben, Statistik und Anerkennung der Partei, Mitgliederbeiträge usw.) und teils aus der Satzung abgeleiteten zwingenden Anspruch auf die erhobenen Daten. Gegen eine redundante Speicherung auf Landesebene ist, sofern sie sicher genug ist, natürlich nichts einzuwenden.

Euren § 17 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG solltet ihr auch noch ein mal auf Kompatibilität mit der Bundessatzung hin überprüfen. Bierat, der Bundesschatzmeister, wird hierzu noch ausführlichere Anmerkungen machen, damit wir vermeiden dass es zu Landesregelungen kommt die so nicht in Kraft treten können :)

Grüße Christoph

Finanzordnung

Bundessatzung:

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird 1. die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst. 2. jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)

§ 16 - Finanzordnung

(1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettomonatsgehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für 12 Monate im Voraus zu entrichten.

=> Problem

Die Mitglieder die keinen Beitrag sind dann nicht stimmberechtigt auf den Bundesparteitagen. Außerdem müssen die Satzungen der Landesverbände mit der Bundessatzung kompatibel sein. Ich wäre dafür eine Härtefallregelung einzuführen für: Schüler, Studenten (ermäßigter Beitrag) und Hartz4empfänger (evtl. erweiterbar). Weiter würde es dazu führen, dass die Bundespartei euch die Zahlung von Geldern verweigert, weil ihr mit eurer Satzung gegen die Bundessatzung verstoßt.

Außerdem wurde mir gesagt, dass die Spendenregelung mit der Sachbindung rechtswiedrig sei. -- Chaotika 23:42, 14. Dez 2006 (UTC)