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L
Wir fordern die Abschaffung der Gewerbesteuer.
Die Gewerbesteuer wurde in vielen Ländern Europas bereits abgeschafft oder existierte noch nie. Die Gewerbesteuer ist ein Wettbewerbshindernis sowohl innerhalb von Deutschland als auch Europa und verursacht durch ihre komplizierte Berechnung einen überproportionalen Aufwand. Zudem ist die Gewerbesteuer ungerecht weil sie Freiberufler wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte usw. und Vermieter nicht betrifft. Diese Entscheidung wer Gewerbesteuer bezahlt und wer nicht durch die sog. "Katalogberufe" ist höchst umstritten und ungerecht.
Die Gewerbesteuer (geläufige Abkürzung: GewSt) wird als Gewerbeertragsteuer auf den Ertrag eines Gewerbebetriebes erhoben. Bis einschließlich 1997 wurde über die zweite Komponente der Gewerbekapitalsteuer auch die Substanz des Gewerbebetriebs besteuert. Seit dem 1. Januar 1998 zeigt sich eine ertragsunabhängige Besteuerung noch in den Gewinnhinzurechnungen, die bestimmte Finanzierungskosten in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde diese substanzbesteuernde Komponente ausgeweitet, um das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen. Diese Entwicklung allein zeigt wie widersinnig der bisherige Reformprozeß war.
Die Gewerbesteuer ist sehr wichtig für die Gemeindefinanzierung. Das Steueraufkommen wird auf Bund, Länder und Kommunen verteilt. Eine Abschaffung sieht vordergründig nach einer großen Umwälzung in der Gemeindefinanzierung aus und wird gerne als Begründung genommen Reformen der Gewerbesteuer abzuschmettern. Dies ist aber nicht richtig durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer: Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft können die Gewerbesteuer seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2001 auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG). Die Anrechnung erfolgt durch Abzug des 3,8-fachen (bis 2007 des 1,8-fachen) Gewerbesteuermessbetrags von der tariflichen Einkommensteuer und ist auf die Einkommensteuer begrenzt, die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Obergrenze ist die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Zur tatsächlichen Belastung wird die Gewerbesteuer damit für Einzelunternehmer und Personengesellschaften erst ab einem Hebesatz von 380 % (bis 2007 ca. 180 %).
Die Gewerbesteuer hat ein Gesamtvolume von etwas über 40 Mrd. Euro pro Jahr. Nach der Anrechnung bei der Einkommensteeur verbleiben weniger als 10 Mrd. Euro effektiv. Eine Änderung der Verteilung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer sowie eine Reform der Erbschaftssteuer (nur 4,5 Mrd. Euro Erbschaftsteuer bei 250 Mrd. Euro Erbschaftsvolumen pro Jahr) wäre vollkommen ausreichend um die Reform gegen zu finanzieren.
Alle Kinder und Jugendlichen sollen bis zum einschließlich 16. Lebensjahr zu allen vom Staat, Bundesland, Bezirk oder den Kommunen subventionierten/geförderten Kultur- und Freizeiteinrichtungen kostenfreien Zutritt erhalten. Zu diesen Einrichtungen zählen u.a. Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Zoologische Gärten und Botanische Gärten. Der Antrag betrifft nicht privatwirtschaftlich betriebene Einrichtungen!
Alle diese Einrichtungen werden von der Gemeinschaft, also von uns, bereits hoch subventioniert. Die Gemeinschaft unterhält diese Einrichtungen weil sie zu den Grundbedürfnissen unserer Nation gehören (Theater, Opernhäuser = Dichter & Denker), einen Bildungsauftrag (Museen, Zoos) oder einen sozialen Charakter (Zoos, Schwimmbäder) haben. Eine Theaterkarte zum Beispiel wird mit 70-400 Euro pro Gast subventioniert. Bei Zoos und Schwimmbädern liegt die Höhe der Subvention i.d.R. über dem ermäßigten Eintrittspreis für Kinder.
Indem wir allen Kindern, unabhängig von der finanziellen Ausstattung des Elternhauses, die Möglichkeit geben, einfach und unbürokratisch diese Einrichtungen zu nutzen, werden wir langfristig auch dazu beisteuern, dass wieder ein Interesse für Kultur- und Freizeitmöglichkeiten geweckt wird. Außerdem können Schulen ihren Unterricht in diese Einrichtungen "verlegen". Dass dies so ist, zeigen Beispiele aus Italien und England und auch in Sachsen und Hamburg, wo teilweise Museen dies bereits praktizieren.
Sachsen argumentiert mit dem Hinweis, dass Museen einen Bildungsauftrag haben und öffentliche Bildung für Kinder und Jugendliche kostenfrei zugänglich sein muss. Für Kinder aus sozial schwachen Familien sind selbst "Kinderpreise" nicht zu stemmen. Dies führt zu Ausgrenzung und Schichtenbildung und behindert schon früh die freie Entfaltung bei Kindern und die Teilhabe an der Gemeinschaft.
Eine Gesellschaft die bewusst den Wert der Kinder anerkennt und ihnen die Möglichkeiten gibt, an den kommunal, regional, und staatlich geförderten Freizeit-, Kultur- und Sporteinrichtungen kostenfrei teilzuhaben, die wird auch in einigen Jahrzehnten etwas davon zurückbekommen. Dann, wenn es darum geht, dass sich diese dann erwachsenen Kinder um die Alten der Gesellschaft kümmern – wird eine solche Gesellschaft auch für deren Bedürfnisse ein Ohr haben.
Um dieses Modell umzusetzen, müssen keine weiteren Behörden gegründet werden. Es müssen keine Gutscheine gedruckt werden und die erwähnten Einrichtungen sind bereits alle landesweit vorhanden. Sollte unser Angebot wider Erwarten von den Kindern und Jugendlichen nicht angenommen werden, dann kostet das uns auch nichts, und von der Aufwandsseite kostet es erst einmal keinen Cent.
Landkreis München/Antragsfabrik/Informationsfreiheitssatzung für die Gemeinden im Landkreis München +
Der Kreisverband München-Land fordert für die 29 Gemeinden im Landkreis München eine Informationsfreiheitssatzung. Die geforderte Informationsfreiheitssatzung für alle Kommunen im Landkreis ist stark angelehnt an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ist damit ein Kontroll- und Mitgestaltungsrecht aller Bürgerinnen und Bürger. +
Der Besuch einer vorschulischen Einrichtung kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass Kinder in der Grundschule leichter lernen und sich besser in einer Gruppe zurechtfinden. Gleichzeitig können Kindergärten, Kinderkrippen und andere Kindertagesstätten maßgeblich zur Entlastung berufstätiger Eltern beitragen und es manchen Eltern überhaupt erst ermöglichen einen Beruf auszuüben.
Deshalb wollen wir es ermöglichen, dass der Besuch von Kindergärten nach dem dritten Lebensjahr und der Besuch von Kinderkrippen bereits nach dem ersten Lebensjahr für jedes Kind kostenlos angeboten wird. Damit erhalten alle Kinder, unabhängig von ihrem familiären und gesellschaftlichen Hintergrund, möglichst gleiche Voraussetzungen für ihren weiteren Bildungsweg. +
Der Kreisverband möge an geeigneter Stelle im Wahlprogramm einführen:
Die Piratenpartei fordert finanzielle Hilfen vom Freistaat Bayern für die vom Ausbau der A99 auf 4+1 Spur betroffenen Gemeinden im Landkreis München-Land. Als Ausgleich fordern wir finanzielle Hilfen vom Freistaat Bayern in der gleichen Form wie sie z.B. die Anwohner des Flughafens MUC (München-Erding) erhalten. D.h. komplette durchgängige Lärmschutzwände auf der gesamten Länge der A99 und zusätzlich Zuschüsse für Lärmschutzfenster und dergleichen für die betroffenen Anwohner. +
Der Kreisverband soll ins Wahlprogramm aufnehmen:
Die Weitergabe von Daten der Bürger an private Firmen durch Meldeämter ist generell zu untersagen. +
Es wird beantragt, in der Satzung Abschnitt A
* §5 (1) durch "Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag, der Kreisvorstand '''und die Mitgliederentscheidskommission'''." zu ersetzen;
* in §8a(1) Satz 1 hinter "kann ein Mitgliederentscheid" die Worte "oder eine Mitgliederbefragung" einzufügen;
* in §8a(1) Satz 2 hinter "dem Parteitag vorbehalten sind" die Worte "oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen" einzufügen;
* in §8a(2) Satz 2 "steht einer Entscheidung des Parteitages gleich" durch "steht einer Entscheidung dessen Parteitages gleich" zu ersetzen;
* in §8a(3) Satz 5 zu entfernen;
* §8a(4) wie folgt zu ersetzen:
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".C3.84nderungen_fett">Änderungen '''fett'''</div>
<div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">
'''Teilnahmeberechtigt''' an Mitgliederbegehren und '''Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind. Quoren''' werden relativ zur Anzahl der Teilnahmewilligen berechnet. Ein Teilnahmewilliger ist '''jedes teilnahmeberechtigte''' Mitglied, das innerhalb eines festgelegten Zeitraums an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat oder der MEK den Willen zur Teilnahme erklärt hat.
<div style="clear:left;"></div></div>
* §8a(5) wie folgt zu ersetzen:
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".C3.84nderungen_fett">Änderungen '''fett'''</div>
<div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">
Ein Mitgliederbegehren ist dann erfolgreich, wenn mindestens der durch das festgelegte Quorum erforderliche Anteil der Teilnahmewilligen innerhalb eines festgelegten Zeitraums '''seine''' Unterstützung für einen Antrag '''erklärt''' hat.
<div style="clear:left;"></div></div>
* in §8a(6) Satz 1 hinter "auf Beschluss des Vorstandes" die Worte "oder des Parteitages" einzufügen und in Satz 4 den Teilsatz ", oder wenn die Hälfte der Teilnehmer aller erfolgreichen Mitgliederbegehren zum jeweiligen Mitgliedsentscheid ihre Unterstützung widerruft" zu entfernen;
* §8a(7) wie folgt zu ersetzen:
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".C3.84nderungen_fett">Änderungen '''fett'''</div>
<div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">
'''Paragraph §8 gilt sinngemäß auch für Untergliederungen, sofern diese in ihrer Satzung keine abweichenden Bestimmungen treffen.''' Das weitere Verfahren, '''Einschränkungen und Ergänzungen, die der Satzung nicht widersprechen dürfen,''' regelt die Mitgliederentscheidsordnung '''(nachfolgend MEO)''', welche durch den Parteitag beschlossen wird. '''Beschließt ein Gebietsverband''' keine eigene '''MEO, so gilt die beschlossene MEO der nächsthöheren Gliederung'''.
<div style="clear:left;"></div></div>
*§8b(4) zu entfernen und §8b(3) wie folgt zu ersetzen:
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".C3.84nderungen_fett">Änderungen '''fett'''</div>
<div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">
Auf Verlangen eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens wird die Offenheit einer Abstimmung eingeschränkt. '''Die Pflicht für laut Gesetz oder Satzung geheim abzustimmende Sachverhalte gilt sinngemäß auch für Mitgliederentscheide.''' Soll eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies '''in der MEO''' zugelassen ist, so '''soll''' die Abstimmung auf dem '''nächstmöglichen''' Parteitag geheim durchgeführt '''werden'''.
<div style="clear:left;"></div></div>
*in §8c(3) Satz 3 durch "Kann ein Mitgliederentscheid nicht durchgeführt werden, so '''soll''' er am '''nächstmöglichen''' Parteitag abgestimmt '''werden'''" zu ersetzen;
Der Parteitag möge beschliessen, die Mitgliederentscheidsordnung wie folgt neu zu fassen:
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neue_Mitgliederentscheidsordnung">neue Mitgliederentscheidsordnung</div>
<div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">
=== §1 - Allgemeines ===
# Es werden ausschließlich halb-offene Abstimmungen zu politischen und organisatorischen Sachverhalten mit elektronischer Stimmabgabe oder auf Antrag per Brief durchgeführt.
# Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.
# Die Mitgliederentscheidskommission wird nachfolgend MEK genannt.
# Für jeden Gebietsverband dürfen bis zu zwanzig Mitgliederentscheide in einem Abstimmungszeitraum abgestimmt werden.
# Alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbandes, auf der erstmalig eine MEK gewählt oder beauftragt wurde, und eine gültige Mitgliederentscheidsordnung existierte, gelten als Teilnahmewillige. Daraufhin beginnt die erste Abstimmungsperiode mit dem ersten Termin, der auf ein Vielfaches der Dauer einer Abstimmungsperiode nach dem 30.7.2012 fällt.
=== §2 - Ablauf ===
Eine Abstimmungsperiode hat folgenden Ablauf:
# Die für die Periode zur Abstimmung vorgesehenen Mitgliederentscheide werden öffentlich angekündigt. Abstimmungsalternativen für einen Mitgliederentscheid können diesem durch ein erfolgreiches Mitgliederbegehren oder auf Beschluss des Vorstands hinzugefügt werden und müssen umgehend veröffentlicht werden.
# Die Annahmefrist für erfolgreiche Mitgliederbegehren zu dem Mitgliederentscheid endet. Es beginnt der Zeitraum zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen.
# Der Abstimmungszeitraum beginnt.
# Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet.
# Die Frist für Abstimmungen endet am Stimmtag. Das Ergebnis wird ausgezählt und veröffentlicht. Die nächste Abstimmungsperiode beginnt.
# Die Frist zur Anfechtung der Abstimmung endet.
=== §3 - Quoren, Fristen und Zeiträume ===
# Für ein Mitgliederbegehren werden lediglich die stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die innerhalb der letzten 12 Wochen ihre Unterstützung bekundet haben.
# Teilnahmewillig ist insbesondere jedes stimmberechtigte Mitglied, das seit Beginn der letzten Abstimmungsperiode, in der eine Abstimmung durchgeführt wurde, an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat.
# Ein Mitgliederbegehren zur Durchführung eines Mitgliederentscheids erfordert ein Quorum von zehn Prozent, für eine Mitgliederbefragung fünf Prozent der Teilnahmewilligen. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einbringung einer Abstimmungsalternative beträgt die Hälfte des Quorums zur Durchführung des Mitgliederentscheids bzw. der Mitgliederbefragung. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einschränkung der Offenheit der Abstimmung erfordert ein Prozent der Teilnahmewilligen. Die MEK muss ein Mitgliederbegehren erst dann berücksichtigen, wenn es von mindestens zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt wird. Die sich durch ein Quorum ergebende absolute Anzahl wird aufgerundet.
# Eine Abstimmungsperiode dauert vier Wochen.
# Der Abstimmungszeitraum dauert eine Woche und endet mit dem Verstreichen des Stichtags.
# Die Frist für die Annahme von Abstimmungsalternativen endet zwei Wochen nach Beginn der Abstimmungsperiode.
# Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet eine Woche vor Ende des Abstimmungszeitraums.
# Die Frist zur Anfechtung endet eine Woche nach Ende des Abstimmungszeitraums.
# Erfolgreich zustande gekommene mit besonders hoher Dringlichkeit begründete Mitgliederentscheide (Eilverfahren) werden unabhängig von Abstimmungsperioden durchgeführt. Die Frist für Abstimmungsalternativen endet zeitgleich mit dem Tag der Annahme des Mitgliederentscheids. Daraufhin beginnen der Zeitraum für die Abstimmung und die Information der Teilnahmewilligen, der eine Woche dauert. Das Ergebnis kann bis einen Tag nach der Abstimmung angefochten werden.
# Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.
=== §4 - Arten von Abstimmungen ===
# Ist eine Abstimmung nicht geheim, werden alle abgegebenen Stimmen nach dem Stichtag veröffentlicht. Dabei muss jedes Mitglied nach seiner Stimmabgabe eine Kopie seiner abgegebenen Stimme in Textform erhalten, die zur Anfechtung der Abstimmung genutzt werden kann.
# Eine abgegebene Stimme ist endgültig.
# Sind bei einer Abstimmung die einzelnen Stimmen einem Mitglied mit bürgerlichem Namen oder Mitgliedsnummer zuordenbar, gilt diese als offen.
# Erhält bei einer Abstimmung jedes Mitglied einen nur der MEK und dem jeweiligen Mitglied bekannten, einmaligen und eindeutig zuordenbaren Codenamen für dessen Stimme, gilt diese als halb-offen.
# Sind bei einer Abstimmung die einzelnen abgegebenen Stimmen nur mit sehr hohem Aufwand einem Mitglied zuordenbar und die Auswertung für jedes Mitglied nachvollziehbar, so gilt diese als geheim.
# Steht nur eine Abstimmungsalternative zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.
# Steht mehr als eine Abstimmungsalternative zur Wahl, so wird eine Zustimmungswahl durchgeführt, bei der für jede Alternative unabhängig eine Stimmen vergeben werden kann. Es gewinnt die Alternative, die als einzige das höchste Verhältnis J/(N+Q) erreicht und bei der J grösser N ist, wobei J bzw. N die Anzahl gültigen, abgegeben Ja- bzw. Nein-Stimmen für die Alternative ist, und Q das aufgerundete Zwanzigstel der Anzahl aller abstimmenden Teilnehmer des Mitgliederentscheids beträgt.
=== §5 - Stimmabgabe ===
==== §5a - elektronische Stimmabgabe ====
# Ist ausschließlich elektronische Stimmabgabe vorgesehen, so haben die MEK oder beauftragte Untergliederungen dafür zu Sorgen, dass jedem stimmberechtigten Mitglied auf Anfrage technische Hilfe zur Verfügung steht, um an der Abstimmung teilnehmen zu können.
# Die Möglichkeit zur verschlüsselten elektronischen Kommunikation zwischen MEK und Mitglied sowie bei der Stimmabgabe muss geboten werden. Versendet die MEK E-Mails, so müssen diese kryptographisch signiert und, falls das Mitglied seinen kryptographischen Schlüssel angibt, verschlüsselt sein.
==== §5b - Urnenabstimmung ====
# Jedem Mitglied im Gebietsverband muss die Möglichkeit gegeben werden, mit vertretbarem Aufwand an der Urnenabstimmung teilzunehmen. Andernfalls muss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Abstimmung per Brief geboten werden.
==== §5c - Briefabstimmung ====
# Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe.
# Gibt es neben der Abstimmung per Brief noch weitere Möglichkeiten, so muss die Briefabstimmung vom Mitglied schriftlich bei der MEK beantragt werden.
# Die für einen Gebietsverband bestimmten Stimmzettel sind in einem einzelnen vorgegebenen Umschlag zu verschließen und zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Stimmzettel im Willen des Stimmberechtigten frei und selbstständig oder durch einen Helfer ausgefüllt wurden, der MEK zukommen zu lassen.
# Die Unterlagen zur Briefabstimmung können auch von einem von der MEK beauftragten Helfer ausgehändigt und der Brief direkt bei diesem abgegeben werden.
=== §6 - Kommunikation zwischen MEK und Mitgliedern ===
# Eine schriftliche Einladung der Mitglieder für einen Mitgliederentscheid ist nicht erforderlich.
# Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der MEK im Internet oder jährlich in Textform über die Abstimmungsperioden des folgenden Jahres informiert.
# Die Teilnahmewilligen werden von der MEK in Textform am Anfang der Abstimmungsperiode über die abzustimmenden Mitgliederentscheide informiert. Bei erfolgreich zustande gekommenen Eilverfahren sind die Teilnahmewilligen unverzüglich in Textform einzuladen.
# Die bisherigen und laufenden Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheide mit allen Anträgen und Begründungen und die Abstimmungsergebnisse werden von der MEK im Internet veröffentlicht.
# Der MEK kann die Unterstützung eines Mitgliederbegehrens oder der Wille zur Teilnahme an einem Mitgliederentscheid in elektronischer oder Textform erklärt bzw. widerrufen werden.
# Ein per E-Mail erfolgter Antrag an die MEK ist nur dann gültig, wenn er mit der vom stimmberechtigten Mitglied registrierten E-Mailadresse bestätigt oder dessen bei der MEK registriertem kryptographischem Schlüssel signiert wurde.
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Wir wollen die sportlichen Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen jeden Alters fördern. Die Förderung soll sich auf dafür zuständige Sportvereine, Kindergärten und Schulen so wie ähnliche Einrichtungen erstrecken. Der schulische Sportunterricht soll wieder ausgebaut werden. Der Breitensport, der insbesondere für sozial schwache Familien notwendig ist und deren einzige erschwingliche Möglichkeit zur sportlichen Betätigung darstellt, soll weiter gefördert werden.
Darüber hinaus soll wieder intensiver aufgeklärt werden, wieso Sport bereits in jungen Lebensjahren wichtig ist.
In Studien zur Fitness von Kindern, beginnend im Vorschulalter von 3 Jahren bis zu 18-jährigen Jugendlichen, wurden erhebliche bis bedenkliche körperliche Defizite festgestellt. Die Defizite zeigen sich durch Bewegungseinschränkungen der Gliedmaßen, Konditionsschwächen, Übergewicht und Altersdiabetes schon im frühen Alter, die überwiegend durch mangelnde Bewegung erklärt werden können.
Gerade im Zeitalter der Computer und elektronischer Unterstützung in allen Lebenslagen muss deutlich gemacht werden, wie wichtig doch körperliche Bewegung für den physischen und psychischen Gesundheitszustand ist. +
Landkreis München/Antragsfabrik/Stärkung der Kinderinteressen bei Streitigkeiten zwischen den Eltern +
Bei Streitigkeiten der Eltern zu Sorgerecht und Umgangsrecht soll die Verfahrensdauer zur Klärung des Sachverhaltes deutlich verkürzt werden. Ein erster gerichtlicher Anhörungstermin soll binnen eines Monats erfolgen.
Bei besonders schwerwiegenden Streitigkeiten soll das Gericht eine professionelle Mediation durch eine Beratungsstelle anordnen. Die Elternteile sind durch die Beratungsstelle bei ihrer Problembewältigung zu unterstützen. Die finanzielle Lage der Elternteile soll bei deren Beteiligung an den Beratungskosten berücksichtigt werden. Finanzielle Auswirkungen fördern in diesem Falle meist positiv ein Überdenken der eigenen Handlungen. Ist ein Beteiligter nach der erfolgten Rechtsprechung weiterhin nicht zur Zusammenarbeit bereit, dann kann bestimmt werden, dass er die Beratungskosten komplett alleine zu tragen hat.
Unter Streitigkeiten der Eltern leiden die Interessen der Kinder. Aktuell dauert es Monate bis Jahre (je nach Ausprägung der Streitigkeiten) bis juristische Regelungen getroffen werden. Kinder sehen in dieser Zeit oftmals einen Elternteil nicht und die extreme, nervliche Belastung der Eltern durch die Gerichtsverfahren überträgt sich auf die Kinder. Je schneller klare Regelungen gefunden werden, umso schneller können sich Kinder auf die neue Situation einstellen und werden nicht weiter als Spielball zwischen den Streitern missbraucht.
Das Münchner Modell, das einen ersten Anhörungstermin vor Gericht innerhalb von nur einem Monat gewährleistet, beschleunigt bereits am Amtsgericht München die Verfahrensdauer und wirkt sich positiv aus. Leider ist das Modell nicht verpflichtend für alle Richter und wird daher nicht konsequent angewendet. Die beschleunigten Verfahren sind qualitativ nicht schlechter und sparen in der Regel den Beteiligten Geld (juristische Beratung und Prozesskosten). Rechtsprechung ist ein Grundrecht der Bürger und darf nicht zum finanziellen Ruin führen. +
Vorwort: Wir sind grundsätzlich dafür, Subventionen komplett abzuschaffen. Die Abschaffung von Subventionen ist ein langfristiges Ziel im Rahmen der EU und darüber hinaus. Als Übergangslösung brauchen wir zum Erhalt der kleinbäuerlichen Landwirtschaft eine gerechtere Verteilung als wir sie heute haben.
Problem: Derzeit wird lediglich die Fläche als Grundlage für Zahlungen von EU-Subventionen in der Landwirtschaft zugrunde gelegt. Diese Berechnungsgröße ist unzureichend, da die unterschiedlichen Agrarbetriebe vom Kleinbauer bis zum Makrobetrieb unterschiedlich arbeiten und unterschiedliche Ergebnisse erwirtschaften. Die Makrobetriebe z.B. erhalten so hohe Summen, dass sie höhere Pachtpreise und niedrigere Verkaufspreise akzeptieren können. Die Unterstützungsgelder kommen deshalb bei den kleinbäuerlichen Landwirten nicht an, sondern fließen direkt zu den Verpächtern und dem Handel. Außerdem wird der wesentlich höhere Aufwand und die oft wesentlich bessere Qualität der Kleinbetriebe nicht berücksichtigt. D.h. weg von der Flächenunterstützung, hin zu einer Aufwands- und Ergebnisunterstützung.
Beispiel: Pro Arbeitstag kann ein durchrationalisierter Ackerbaubetrieb mehr als 600 € Direktzahlungen bekommen, während ein bäuerlicher Kleinbetrieb mit z.B. 25 ha und 30 Milchkühen nur auf ca. 30 € kommt.
Des Weiteren muss die Verteilung der Subventionen noch transparenter als bisher gestaltet werden. Die bisherige Lösung sieht vor, dass jeder landwirtschaftliche Betrieb, welcher Subventionen erhält, eingesehen werden kann. Dort sind sowohl Name als auch Summe ersichtlich. Wir fordern darüber hinaus darzulegen, welche Leistungen hinsichtlich obiger Anforderungen dahinter stehen.
Lösung: Natürliche und strukturelle Benachteiligungen eines Betriebes, sowie gesellschaftlich gewünschte Leistungen für Natur-, Tier- und Klimaschutz erfordern durchwegs eine höhere Arbeitsleistung. Deshalb ist für uns die Berechnung der Direktzahlungen anhand der betriebsspezifischen Arbeitszeiten ein geeigneter Maßstab für die tatsächlich erbrachten, öffentlichen Leistungen. Die Frage der Betriebsgröße, ob es sich um Familien- oder Fremdarbeitskräfte oder Maschinenringarbeit handelt, bleibt bei diesem Modell ohne Bedeutung. Die bisher unberücksichtigte Zusatzleistung für die Bewirtschaftung von Grünland, Steillagen, kleineren Feldern, vielfältigeren Fruchtfolgen und nachbarschaftsverträglichen Tierbeständen kann durch entsprechende Degressionsfaktoren ausgeglichen werden.
D.h. die Aufwandsmessgröße ist die Arbeitszeit.
Die Ergebnismessgröße sollte die Auszeichnung mit einem europäischen Qualitätssiegel sein. Dabei ist es unerheblich, ob dies eine Bioqualität oder eine Regionsqualität darstellt.
Eine Übergangslösung sollte zunächst darin bestehen, landwirtschaftliche Flächensubventionen strikt zu deckeln. Die Obergrenze landwirtschaftlicher Flächensubventionen sollte sich dabei am Medianeinkommen der Mitarbeiter bzw. am Median-Gewinn deutscher landwirtschaftlicher Betriebe orientieren. Auf diese Weise freigesetzte Finanzmittel können zur qualitativen Förderung eingesetzt werden.
Diese Forderung entspricht auch der Forderung der EU-Beauftragten nach degressiver Gestaltung der Direktzahlungen. Dabei sollten ab 2013 30% der Direktzahlungen als Ausgleich für die neuen ökologischen Auflagen („Greening“) wie dreigliedrige Fruchtfolge, Umbruchverbot bei Grünland und ökologischen Vorrangflächen, als einheitliche Flächenprämie in Höhe von ca. 100 Euro pro Hektar bezahlt werden und 70% als Vergütung für die gesellschaftlichen Leistungen bezahlt werden.
Der Parteitag möge die §5b der Satzung wie folgt neufassen:
5b - Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand (nachfolgend Vorstand) gehören mindestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Durch einfachen Beschluss des Parteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich bis zu zwei stellvertretende Schatzmeister, ein Generalsekretär, ein politischer Geschäftsführer und bis zu zwei Beisitzer gewählt werden.
(2) Der Kreisparteitag kann zusätzlich zum Vorstand eine beliebige Anzahl von Nachrückenden für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Dabei werden Nachrücker für den Schatzmeister getrennt gewählt und bilden eine eigene Reihenfolge.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so werden die Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters von deren als Stellvertreter gewählten Vorstandsmitgliedern übernommen oder, wenn nicht vorhanden, durch Nachrücker ersetzt. Die freiwerdenden Stellvertreterpositionen werden dann durch Nachrücker aufgefüllt. Innerhalb von zwei Wochen wird die in der Reihe der jeweiligen Nachrückenden höchstgereihte Person Mitglied des Vorstands oder Schatzmeister und ersetzt dann diese Person. Die höchstgereihte Person kann auf das ihr dadurch übertragene Vorstandsamt zugunsten einer anderen Person auf der Nachrückliste verzichten, ohne ihren Anspruch auf ein mögliches künftiges Nachrücken oder ihre Reihung in der Liste der Nachrücker aufzugeben.
(4) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz, Satzung, auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung, nach bestem Wissen und Gewissen sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Kreisverband alleine.
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Parteitag für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstandes.
(5) Der Kreisvorstand wird für Vorstandssitzungen von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, in Textform mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Auf Beschluss können nicht zum Vorstand gehörende Mitglieder vorübergehend ausgeschlossen werden. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert, und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6)Die Geschäftsordnung des Vorstandes muss unter anderem Bestimmungen zu folgendem enthalten:
#Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
#Dokumentation der Sitzungen,
#Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
#Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
#Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
(7)Der Vorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Parteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
Der Vorstand gilt als handlungsunfähig, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
#er aus weniger als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitgliedern besteht;
#kein Vorsitzender mehr im Amt ist;
#kein Schatzmeister mehr im Amt ist;
#er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann;
#er sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist der Vorstand handlungsunfähig, so führt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes die Geschäfte weiter und hat unverzüglich in Textform mit einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung des Kreisverbandes einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.
Der Kreisverband möge an geeigneter Stelle in seinem Wahlprogramm aufnehmen:
Die Piratenpartei fordert ein generelles Tempolimit von 80 KmH auf der A99 in der Zeit von 22 bis 6 Uhr. +
Der Kreisverband möge an geeigneter Stelle in seinem Wahlprogramm hinzufügen:
Die Piratenpartei fordert die Verlegung der B471 aus den Ortschaften heraus auf eine Paralleltrasse zur A99 +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Die Piratenpartei Rosenheim spricht sich klar gegen den geplaten autobahnähnlichen Ausbau der B 15 aus und plädiert für eine 2 in 1 Lösung.
Diese 2 in 1 Lösung sieht einen teilweise bis kompletten 2 spurigen Ausbau vor, ähnlich der B12 von Haag bis zum Anschluss an die A94. +
Es wird beantragt, in der Satzung §7 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
*(4) Die Einladung für Nominierungsversammlungen erfolgt durch öffentliche Ankündigung oder einzeln an alle laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder und weist explizit auf die Bewerberaufstellung und Wahlen hin; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die selben Regeln wie für die Ladungen zum Kreisparteitag. Bei vorgezogenen Wahlen beträgt die Frist zwei Wochen.
wie folgt zu ersetzen und die nachfolgende Nummerierung zu ändern.
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".C3.84nderungen_fett">Änderungen '''fett'''</div>
<div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">
=== §7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen ===
*(4) Die Einladung für Nominierungsversammlungen erfolgt durch öffentliche Ankündigung oder einzeln an alle laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder und weist explizit auf die Bewerberaufstellung und Wahlen hin. Im Übrigen gelten für Form und Frist der Einladung die selben Regeln wie für die Einladungen zum Kreisparteitag. Im Falle einer außerordentlichen oder vorgezogenen Wahl verkürzen sich die Ladungsfristen auf fünf Tage.
*(5) Der Bewerber bzw. die Liste für den Stimm- oder Wahlkreis muss in geheimer Wahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Die weiteren Details des Wahlverfahrens regelt die Geschäftsordnung der Nominierungsversammlung.
<div style="clear:left;"></div></div> +
Der Parteitag möge beschliessen:
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Keine_KV-Mittel_f.C3.BCr_den_EU-Wahlkampf">Keine KV-Mittel für den EU-Wahlkampf</div>
<div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">
Der Vorstand der Piratenpartei Rosenheim wird dazu angehalten keine KV Mittel für den EU Wahlkampf auszugeben.
<div style="clear:left;"></div></div> +