Attribut:Begründung
Dies ist eine Eigenschaft des Datentyps Text.
Dieses allgemene Attribut kennzeichnet eine beliebige Begründung auf einer Seite.
S
Die Begründung zum SA 017 ist nachvollziehbar und der SA dahingehend konsequent. Ein zu wählendes Portal, welches für die Veröffentlichung von Satzungsänderungsanträgen dienen soll, muss sich jedoch auch im Herrschaftsbereich der PIRATEN Bremen befinden oder, um es nicht gänzlich auszuschließen, im Wiki angesiedelt werden.<br /> +
Grammatikalische Überarbeitung. +
Grammatikalische Überarbeitung +
Grammatikalische Überarbeitung. +
Dieser Antrag enthält keine Satzungsänderung im eigentlichen Sinne, da es lediglich um eine Bestätigung des Wortlautes handelt. Es besteht nämlich eine Diskrepanz zwischen dem ursprünglichen Antragstext und der (fristgerecht) eingereichten, geänderten Antragsversion. Durch die protokollierten Dokumentationen zum letzten LPT ist nicht eindeutig erkennbar, dass der obige Wortlaut dort beschlossen wurde. Der Antrag dient daher nur der Klarstellung. +
Die Verkleinerung des LaVo durch den letzten LPT hat mehr Nachteile als Vorteile gebracht. Der derzeitige LaVo ist (auch nach eigenem Bekunden) durch Ausfälle in der Erfüllung seiner Aufgaben stark gehemmt. Bei einem neuen LaVo sollte dem, besonders mit Blick auf die kommenden Wahlen im Land Bremen, entgegengewirkt werden. Bei einer möglichen Erweiterung der Anzahl an Vorstandsmitgliedern sollte darauf hingewirkt werden, dass eine ungerade Anzahl angestrebt wird, da dieses die Begründung von Mehrheiten vereinfachen würde. Allen Texten gleich ist eine maximale Vorstandsgröße auf 9 Personen möglich.<br />
Der Wortlaut in dem jeweiligen den letzten Satz der Texte wurde aufgenommen, damit bezüglich der Vorstandsstärke und der Wahlen hierzu Klarheit besteht. Er dient auch der Rechtssicherheit.
Die spezifischen Besonderheiten und Unterschiede der Texte 1 bis 6 zur derzeit gültigen Fassung werden nachfolgend gesondert beschrieben.<br />
Zu Text 1:<br />
Es soll eine lediglich eine mögliche Erweiterung des LaVo auf bis zu 9 Mitglieder erfolgen, indem die Anzahl der möglichen Beisitzer auf 6 erhöht werden soll.<br />
Text 2:<br />
Dem Vorsitzenden wird ein weiterer Stellvertreter zugeordnet um eine bessere Stellvertretung zu gewährleisten.<br />
Text 3:<br />
Der Schatzmeister wird nicht mehr geheim gewählt, sondern ein Stellvertreter per Akklamation. Weniger geheime Wahlen.<br />
Text 4:<br />
Dem Schatzmeister wird ein Beisitzer als feste Vertretung zugeordnet.<br />
Text 5:<br />
Dem Schatzmeister kann auch mehr als ein Beisitzer als feste Vertretung zugeordnet werden.<br />
Text 6:<br />
Die Anzahl der Stellvertreter soll auf 3 erhöht werden, um auf dieser Ebene die Verteilung der Aufgaben (früher GenSek etc.) besser darzustellen.<br />
Schatzmeistervertretung wie in Text 4 (ein Vertreter).<br />
Text 7:<br />
Die Anzahl der Stellvertreter soll auf 3 erhöht werden, um auf dieser Ebene die Verteilung der Aufgaben (GenSek, polGF o.ä.) besser darzustellen.<br />
Schatzmeistervertretung wie in Text 5 (mindestens ein Vertreter).<br />
Text 8:<br />
Flexibilisierung der Schatzmeistervertretung, indem lediglich die Mitgliedschaft im Vorstand als Wahlkriterium dient.<br />
Vorstandsbesetzung wie in Text 5 (2 Stellvertreter).<br />
Text 9:<br />
Flexibilisierung der Schatzmeistervertretung, indem lediglich die Mitgliedschaft im Vorstand als Wahlkriterium dient.<br />
Vorstandsbesetzung wie in Text 6 (3 Stellvertreter).<br />
Nach derzeitiger Fassung ist ein Mitglied mit Wohnsitz in Bremen zwingend Mitglied im LV Bremen. Da die Bundessatzung und die Landessatzung auch vom Wohnort abweichende Verbandszugehörigkeit ermöglicht, sollte dieses auch entsprechend berücksichtigt werden. +
Die grundlegenden Normen zur Mitgliedschaft sind durch Bundessatzung geregelt und können im Landesverband nur eingeschränkt abweichend behandelt werden. Der Hinweis auf die Bundessatzung dient der Rechtssicherheit. +
Als offene globale Partei ist eine Bezugnahme zum „deutschen“ Volk unpassend und sollte vermieden werden. Eine Präambel sollte kurz sein und das Wesentliche erfassen. Detaillierte Ausführungen gehören ins Programm. +
Ich finde den alten Präambeltext mit der Formulierung "Formierung zur Willensbildung des deutschen Volkes" gelinde gesagt etwas unpassend für eine Partei wie die unsrige. Gerade, weil wir uns als Teil einer transnationalen "Bewegung" verstehen, sollten wir nichts in unserer Satzung stehen haben, das sich auf das "deutsche Volk" bezieht. Der oben stehende Vorschlag einer Neufassung hingegen bildet dieses Verständnis besser ab und setzt ein klares Zeichen gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit. +
Das PartG schreibt in § 11 Abs.1 vor, dass ein Vorstand aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen muss. Darunter wäre er also nicht handlungs- und beschlussfähig. Eines besonderen Hinweises bedarf es daher in der Satzung nicht.
Der Text der derzeitigen Fassung könnte aber dahingehend interpretiert werden, das ein Vorstand mit 6 gewählten Mitgliedern auch mit 3 Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig wäre. Dem entgegen steht, dass der LaVo ein Organ im LV (vgl. § 10 Landessatzung) ist. § 15 Abs. 1 PartG schreibt vor, dass Organe (mindestens) mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen. In der Satzung sollte dieses klar definiert werden, denn es kann sonst schnell zu Unklarheiten führen. +
§ 11 Absatz 4 sollte wegen der inhaltlichen Zuordnung in § 14 integriert werden, da dieser 'lex spezialis' ist. Der Text bildet die Neufassung von § 14 Absatz 2.<br />
§ 11 Absatz 5 kann entfallen, da kein Bezug zu den Absätzen 1- 3 besteht und Absatz 4 entfallen ist.<br />
§ 14 Absatz 2 und 3 der derzeitigen Satzung werden im neuen Absatz 4 zusammengefasst.<br />
Bei § 14 Absatz 3 wird verdeutlicht, dass neben der Landessatzung auch das Landesparteiprogramm elementarer Bestandteil der innerparteilichen Ausrichtung. Die Hürde an Satzung und Programm Änderungen vorzunehmen, sollte bei beiden gleich hoch sein. Dieses ist für die Bundesebene in § 12 Bundessatzung verankert und sollte auch in der Landessatzung formuliert werden. +
Eure Begründung +
Eure Begründung +
Der KV wird zukünftig sehr viel mehr Buchhaltung haben, ist auch ein sehr großer Verband und sollte dementsprechend unabhängiger sein. +
Durch die Neustrukturierung des KV Stadt Bremen benötigen wir einen größeren funktionierenden Vorstand. Dafür ist es erforderlich die Beisitzeranzahl auf fünf zu erhöhen. +
Da auf Kreisebene die Einberufungsfrist von Ordentlichen Kreismitgliederversammlungen zwei Wochen beträgt, können in einem ungünstigen Fall die Mitglieder des Kreisverbandes keine Anträge mehr einreichen. +
Die Arbeitsbelastung der LV Kassenprüfer kann durch eigene KV-Kassenprüfer deutlich entlastet werden. +
In Anlehnung der anderen Kreisverbände (KV Bremen-Nord / KV Bremerhaven macht es Sinn den KV Stadt Bremen in KV Bremen-Stadt zu ändern. +
Eure Begründung +