Vorlage:Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate

Stadt/Gemeinde Auflagen/Verordnungen
1 Aresing Media:Landkreis_Neuburg-SOB_Plakatierung_Aresing.pdf‎

Für Parteien ist keine Genehmigung erforderlich

2 Berg im Gau Media:Landkreis_Neuburg-SOB_Plakatierung_VG_Schrobenhausen.pdf‎

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3 Bergheim 1. Die Gemeinde Rohrenfels/Bergheim hat keine Satzung über öffentliche Anschläge und Sondernutzung nach dem BayStrWG und unterhält keine eigenen Gemeinschafts-Plakatständer.

2. Es dürfen je Partei in jedem Ort der Gemeinde 2 Wahl-Plakate bis Größe DIN A1 aufgestellt werden.
3. Im Kern Ort Rohrenfels/Bergheim dürfen 4 Wahl-Plakate DIN A 1 aufgestellt werden.
4. Die Aufstellung der Plakate darf nicht früher als am 4. Wochenende vor der Wahl erfolgen.
5. Die Aufstellung darf auf gemeindlichen Gehwegen nur dort erfolgen, wo keine Behinderungen des Fußgänger- und Fahrverkehrs entstehen. Außerdem darf an Einmündungen keine Sichtbehinderung auftreten.
6. Zur Errichtung von großflächigen Plakaten ist vom jeweiligen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Landkreis, Straßenbauamt) eigens eine Genehmigung einzuholen.
7. Die Plakatständer sind spätestens 1 Woche nach der Wahl zu entfernen.
8. Entgegen dieser Richtlinien aufgestellte Wahlplakate werden durch die Gemeinde abgebaut und können im Bauhof abgeholt werden.
9. Soweit am Wahltag an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ein Wahl-Plakat vorgefunden wird, ist dieses von den Wahlvorständen zu entfernen.

4 Burgheim Media:Landkreis_Neuburg-SOB_Plakatierung_Burgheim.pdf‎

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5 Brunnen Media:Landkreis_Neuburg-SOB_Plakatierung_VG_Schrobenhausen.pdf‎

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6 Ehekirchen http://www.ehekirchen.de/wahlen/fswahlen.html
7 Gachenbach Media:Landkreis_Neuburg-SOB_Plakatierung_VG_Schrobenhausen.pdf‎

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8 Karlshuld Media:Landkreis_Neuburg-SOB_Plakatierung_Karlshuld.pdf‎

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9 Karlskron Keine eigene Plakatierverordnung. Plakate müssen aber angemeldet werden.
10 Königsmoos Keine eigene Plakatierverordnung. Plakate müssen aber angemeldet werden.
11 Langenmosen Media:Landkreis_Neuburg-SOB_Plakatierung_VG_Schrobenhausen.pdf‎

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12 Neuburg a.d.Donau Media:Landkreis_Neuburg-SOB_Plakatierung_Auflagen_Neuburg.pdf‎
13 Oberhausen Keine eigene Verordnung nur Verweis auf Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013 Az.: IC2-2116.1-0
14 Rennertshofen Media:Landkreis_Neuburg-SOB_Plakatierung_Rennertshofen.pdf‎

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15 Rohrenfels 1. Die Gemeinde Rohrenfels/Bergheim hat keine Satzung über öffentliche Anschläge und Sondernutzung nach dem BayStrWG und unterhält keine eigenen Gemeinschafts-Plakatständer.

2. Es dürfen je Partei in jedem Ort der Gemeinde 2 Wahl-Plakate bis Größe DIN A1 aufgestellt werden.
3. Im Kern Ort Rohrenfels/Bergheim dürfen 4 Wahl-Plakate DIN A 1 aufgestellt werden.
4. Die Aufstellung der Plakate darf nicht früher als am 4. Wochenende vor der Wahl erfolgen.
5. Die Aufstellung darf auf gemeindlichen Gehwegen nur dort erfolgen, wo keine Behinderungen des Fußgänger- und Fahrverkehrs entstehen. Außerdem darf an Einmündungen keine Sichtbehinderung auftreten.
6. Zur Errichtung von großflächigen Plakaten ist vom jeweiligen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Landkreis, Straßenbauamt) eigens eine Genehmigung einzuholen.
7. Die Plakatständer sind spätestens 1 Woche nach der Wahl zu entfernen.
8. Entgegen dieser Richtlinien aufgestellte Wahlplakate werden durch die Gemeinde abgebaut und können im Bauhof abgeholt werden.
9. Soweit am Wahltag an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ein Wahl-Plakat vorgefunden wird, ist dieses von den Wahlvorständen zu entfernen.

16 Schrobenhausen Media:Landkreis_Neuburg-SOB_Plakatierung_Schrobenhausen.pdf‎

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17 Waidhofen Media:Landkreis_Neuburg-SOB_Plakatierung_VG_Schrobenhausen.pdf‎

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Am 7.8. erfolgte ein Anruf der Gemeinde Waidhofen, dass die Ablehnung der Plakatierung ein Versehen war. Wir dürfen Plakatieren.

18 Weichering Keine eigene Plakatierverordnung. Plakate müssen aber angemeldet werden.