Spendenleitfaden/Steuererklärung
Spenden und Mitgliedsbeiträge können bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. So kann man Steuern sparen.
Anrechnungsmöglichkeiten
Bis zu einer Höhe von 1.650 EUR (3.300 EUR bei Ehepaaren) pro Jahr können Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien als Steuerermäßigung nach § 34g EStG geltend gemacht werden. Diese Steuerermäßigungen wirken sich zu 50 % direkt steuermindernd aus. Das bedeutet, für jeden Euro Spende erhält man 50 Cent Steuerminderung.
Hat man in einem Jahr mehr als 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) an Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien bezahlt, kann man darüber hinaus gehende Spenden bis zu weiteren 1.650 EUR (3.300 EUR bei Ehepaaren) als Sonderausgaben nach § 10b EStG geltend machen. Sonderausgaben werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Wie viel man hier konkret spart, hängt vom eigenen Steuersatz ab.
Beispielrechnungen
- Einzelverdiener spendet insgesamt 4.000 EUR an politische Parteien: Er kann 1.650 EUR als Steuermäßigung nach § 34g EStG geltend machen und zahlt deswegen 825 EUR weniger Steuern. Zusätzlich kann er 1.650 EUR als Sonderausgabe nach § 10b EStG geltend machen. Diese 1.650 EUR werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Die restlichen 700 EUR bleiben unberücksichtigt.
- Einzelverdiener spendet insgesamt 2.000 EUR an politische Parteien: Er kann 1.650 EUR als Steuermäßigung nach § 34g EStG geltend machen und zahlt deswegen 825 EUR weniger Steuern. Zusätzlich kann er 350 EUR als Sonderausgabe geltend machen. Diese 350 EUR werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
- Einzelverdiener spendet insgesamt 600 EUR an politische Parteien: Er kann 600 EUR als Steuermäßigung nach § 34g EStG geltend machen und zahlt deswegen 300 EUR weniger Steuern.
- Ehepaar spendet insgesamt 4.000 EUR an politische Parteien. Es kann 3.300 EUR nach §´ 34g EStG als Steuerermäßigung geltend machen und zahlt deswegen 1.650 EUR weniger Steuern. Zusätzlich kann es 700 EUR als Sonderausgabe nach § 10b EStG geltend machen. Diese 700 EUR werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Sachspenden
Bei der Geltendmachung von Spenden an politische Parteien in der Einkommensteuererklärung werden Geldspenden und Sachspenden nicht unterschieden.
Belege
Macht man Mitgliedsbeiträge und Spenden als Steuerermäßigungen oder Sonderausgaben geltend, so müssen die Zahlungen belegt werden.
Für Mitgliedsbeiträge an politische Parteien genügt unabhängig von ihrer Höhe ein Einzahlungs- oder Überweisungs- oder Abbuchungsbeleg der eigenen Bank oder eine formlose Empfangsbestätigung der Partei.
Für Spenden gilt: Hat man in einem Jahr mehr als 200 EUR an eine Gliederung einer Partei gespendet, so muss diese eine formelle Zuwendungsbestätigung nach § 50 EStDV erstellen und man muss diese der Einkommensteuererklärung beifügen.
Hat man an eine Gliederung einer Partei in einem Jahr bis zu 200 EUR gespendet, so wird keine formelle Zuwendungsbestätigung benötigt, es müssen stattdessen zwei Dinge der Steuererklärung beigefügt werden:
- eine Spendenquittung der Parteigliederung, aus der Spendenhöhe und Spendenzweck hervorgehen. Diese muss aber nicht die formellen Kriterien einer Zuwendungsbestätigung nach § 50 EStDV erfüllen.
- Einen Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg der eigenen Bank. Dies kann im Falle einer Sachspende entfallen. Stattdessen wird aber eventuell eine Kopie der Rechnung verlangt.
Einige Finanzämter verzichten bei kleineren Geldbeträgen (z. B. < 100 EUR) auf die Spendenquittung der Partei. Darauf darf man sich aber nicht verlassen.
Vorgehen beim Spenden
Beim Spenden an Parteigliederungen der Piratenpartei sollte man immer den eigenen Namen und die eigene Adresse sowie ggf. die Mitgliedsnummer angeben.
Dies ist nicht nur wichtig, um eine Spendenquittung bzw. eine Zuwendungsbestätigung zu erhalten, sondern auch, damit die Spenden für die Berechnung der Parteienfinanzierung berücksichtigt werden. Eine Spende unter Angabe von Name und Adresse hilft der Partei doppelt.
Weiß man schon im Voraus, dass man an eine Parteigliederung mehr als 200 EUR in einem Jahr spendet, ist sonst nichts weiter zu berücksichtigen. Man wird dann automatisch spätestens im März des Folgejahres vom zuständigen Schatzmeister eine Zuwendungsbestätigung über alle Spenden an diese Gliederung erhalten.
Spendet man an eine bestimmte Parteigliederung weniger als oder genau 200 EUR in einem Jahr, so sollte man bei jeder Einzelspende vom Schatzmeister der Gliederung eine Spendenquittung anfordern und auch Überweisungsbelege / Kontoauszug / Rechnungen etc. aufheben.
Sammelspenden
In der Einkommensteuererklärung darf man nur Spenden geltend machen, die man aus dem eigenen Vermögen leistet. Bei einer Sammelspende, bei der eine Person Spenden von mehreren anderen Personen sammelt und diese zusammen an die Partei (direkt als Geldspende oder indirekt als Sachspende) spendet, darf die sammelnde Person diese Spende nicht bei der eigenen Steuererklärung geltend machen.
Der Schatzmeister muss auch entsprechend darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um eine Spende des Sammlers handelt, so dass die Spende nicht ausversehen bei der Erstellung einer Zuwendungsbestätigung berücksichtigt wird.
Spenden die einzelnen Personen größere Beträge, bietet es sich an, dass der Sammler eine Spenderliste führt, auf der er vermerkt, welche Person (Name und Adresse) welchen Teilbetrag gespendet hat und ob diese eine sofortige Quittung haben möchten. Diese Liste gibt der Sammler an den Schatzmeister weiter. So können alle Teilspender eine Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) erhalten und ihre (Teil)Spende jeweils bei ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen.
Quellen