SN:Treffen/Landesparteitag/2025.1/Antragsportal/Satzungsänderungsanträge

SÄA001 - Streichung §7 Finanzordnung

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Der Landesparteitag beschließt folgendes.

In der Finanzordnung wird der §7 gestrichen.

Begründung: Ist rechtlich nicht möglich


SÄA002 - Streichung virtuelle Kreisverbände

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Der Landesparteitag beschließt folgendes.

Der §2 und der Absatz (5) §3 der Finanzordnung werden gestrichen.

Begründung: Bindet nur unnötig Finanzmittel.


SÄA003 - neuer §2 Finanzordnung

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Der Landesparteitag beschließt folgendes.

Neuer §2 Finanzordnung Aufteilung des Mitgliedsbeitrages. Der nach Abzug des Bundesanteils verbleibende Mitgliedsbeitrag wird wie folgt aufgeteilt.

(1) Der Landesverband erhält 50 %.

(2) Der zuständige Kreisverband 50%, wenn es keine Ortsverbände gibt.

(3) Gibt es Ortsverbände, erhält der zuständigen Ortsverband 25 % und der Kreisverband 25%.

Diese Regelung gilt ab 01.01.2026

Begründung:

Es muß geregelt werden, da es in der Bundessatzung keine Regelung mehr gibt.

SÄA004 - Änderung § 1 der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 1 der Satzung lautet derzeit:

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Freistaat Sachsen ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland, welche eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes ist. Weitere gleichberechtigte Bezeichnungen des sächsischen Landesverbandes sind: PIRATEN Sachsen, Piratenpartei Sachsen, Piratenpartei Landesverband Sachsen.

(2) Der Sitz des Landesverbandes ist Dresden. Kreisverbände und Ortsverbände des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Kreises oder Ortes.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Sachsens der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Sachsen.

Statt dessen wird § 1 wie folgt gefasst:

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Sachsen ist ein rechtlich selbständiges und unabhängiges Glied der Piratenpartei Deutschland. Weitere gleichberechtigte Bezeichnungen der sächsischen Piratenpartei sind: PIRATEN Sachsen, Piratenpartei Sachsen.

(2) Der Sitz der Piratenpartei Sachsen ist Dresden. Kreisverbände und Ortsverbände der Piratenpartei Sachsen führen den Namen Piratenpartei verbunden mit dem Namen des Kreises oder Ortes.

(3) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Sachsen ist der Freistaat Sachsen.

Begründung: Um unseren Idealen treu bleiben und politisch unabhängig agieren zu können.

SÄA005 - Änderung § 2 der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 2 der Satzung lautet derzeit:

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.

Statt dessen wird § 2 wie folgt gefasst:

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der PIRATEN Sachsen kann jede Person werden, der/die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der PIRATEN Sachsen anerkennt.

(2) Mitglied der PIRATEN Sachsen können nur natürliche Personen sein.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei den PIRATEN Sachsen und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der PIRATEN Sachsen widerspricht, ist nicht zulässig.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der jeweilig zuständigen Untergliederung, entsprechend des Wohnorts des aufzunehmenden Mitglieds. Sollte keine zuständige Untergliederung vorhanden sein, entscheidet der Vorstand der PIRATEN Sachsen über eine Aufnahme.

Begründung: Folgeänderung zu SÄA004

SÄA006 - Änderung § 3 der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 3 der Satzung lautet derzeit:

§ 3 - Rechte und Pflichten

Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.

Statt dessen wird § 3 wie folgt gefasst:

§ 3 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der PIRATEN Sachsen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der PIRATEN Sachsen zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Bei der Kandidatur für ein Amt sind bereits bekleidete Ämter bekanntzugeben.

(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist und alle fälligen Mitgliedsbeiträge ab Eintritt entrichtet wurden.

(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Textform erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Begründung: Folgeänderung zu SÄA004

SÄA007 - Änderung § 4a der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 4a der Satzung lautet derzeit:

§ 4a - Gliederung

(1) Der Landesverband PIRATEN Sachsen soll sich nach seinen örtlichen Bedürfnissen in Regional-, Kreis- und Ortsverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Sachsen gibt es nur einen Landesverband.

(2) Die Grenzen der Untergliederungen des Landesverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte, Ortsamtsbereichen und Gemeinden. Die Grenzen der Regionalverbände sind deckungsgleich mit denen von aneinandergrenzenden und/oder zusammenhängenden Gebietskörperschaften.

(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.

Statt dessen wird § 4a wie folgt gefasst:

§ 4a - Gliederung

(1) Die PIRATEN Sachsen soll sich nach ihren örtlichen Bedürfnissen in Regional-, Kreis- und Ortsverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Sachsen gibt es nur eine Piratenpartei Sachsen.

(2) Die Grenzen der Untergliederungen der PIRATEN Sachsen sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte, Ortsamtsbereichen und Gemeinden. Die Grenzen der Regionalverbände sind deckungsgleich mit denen von aneinandergrenzenden und/oder zusammenhängenden Gebietskörperschaften.

(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.

Begründung: Folgeänderung zu SÄA004

SÄA008 - Änderung § 4b Abs. 2 und 3 der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 4b Abs. 2 und 3 der Satzung lautet derzeit:

(2) Die gründungswilligen Piraten haben ihren Gründungswillen dem Landesvorstand in Textform mitzuteilen. Dazu müssen mindestens drei Piraten die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.

(3) Der Landesvorstand informiert die Piraten, die zukünftig der Gliederung angehören werden, in Textform über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben die gründungswilligen Piraten sechs Monate Zeit, den Gebietsverband zu gründen.

Statt dessen wird § 4b wie folgt gefasst:

(2) Die gründungswilligen Piraten haben ihren Gründungswillen dem Vorstand der PIRATEN Sachsen in Textform mitzuteilen. Dazu müssen mindestens drei Piraten die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.

(3) Der Vorstand der PIRATEN Sachsen informiert die Piraten, die zukünftig der Gliederung angehören werden, in Textform über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben die gründungswilligen Piraten sechs Monate Zeit, den Gebietsverband zu gründen.

Begründung: Folgeänderung zu SÄA004

SÄA009 - Änderung § 5 Abs. 2, 5 und 6 der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 5 Abs. 2, 5 und 6 der Satzung lautet derzeit:

(2) Mögliche Ordnungsmaßnahmen des Landesvorstandes sind zum Beispiel:

(5) Die in § 5 (2) genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand angeordnet. Der Landesvorstand, muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform, unter Angabe von Gründen zu stellen.

(6) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung des LSG zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, wird er erst nach Beschluss des LSG rechtskräftig.

Statt dessen wird § 5 Abs. 2, 5 und 6 wie folgt gefasst:

(2) Mögliche Ordnungsmaßnahmen des Vorstands der PIRATEN Sachsen sind zum Beispiel:

(5) Die in § 5 (2) genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand der PIRATEN Sachsen angeordnet. Der Vorstand, muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform, unter Angabe von Gründen zustellen.

(6) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung des LSG zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, wird er erst nach Beschluss des LSG rechtskräftig.

Begründung: Folgeänderung zu SÄA004

SÄA010 -Änderung Überschrift § 6 der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 6 der Satzung ist derzeit wie folgt überschrieben:

§ 6 - Organe des Landesverbandes Sachsen

Statt dessen wird die Überschrift von § 6 wie folgt gefasst:

§ 6 - Organe der PIRATEN Sachsen

Begründung: Folgeänderung zu SÄA004

SÄA011 - Änderung § 7 Abs. 2a, 3 ff. der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 7 der Satzung lautet derzeit:

§ 7 - Der Landesvorstand

(1a) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen der/m Vorsitzende/n, der/m stellvertretende/n Vorsitzende/n und dem/r Schatzmeister/in.

(1b) Zusätzlich kann der Landesparteitag eine/n Generalsekretär/in, eine/n politischen Geschäftsführer/in wählen.

(1c) Zusätzlich kann der Landesparteitag, eine/n weitere/e stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Schatzmeister/in, eine/n Generalsekretär/in, eine/n stellvertretende/n politischen Geschäftsführer/in wählen

(1d) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, so geht seine Kompetenz auf seine/n Stellvertreter/in über, ist dies nicht möglich, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Parteimitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch den nächsten Landesparteitag.

(2a) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt, diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, dass Rechtsgeschäfte oder Verpflichtungen, die die Partei vermögenswirksam zu Leistungen von mehr als 1.000,00€ verpflichten, die Unterschriften von zwei Vorständen bedürfen.

(2b) Gegenüber Kreditinstituten sind die/der Schatzmeister/in und die/der Vorsitzende und ihrer Stellvertreter/innen einzelvertretungsberechtigt. Diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, dass Darlehensverpflichtungen nur begründet werden können, wenn die Zustimmung des Landesparteitages vorliegt.

(3) Der Landesvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluss Neuwahlen auf der jeweils nächsten LMV ansetzen.

(4) Der Landesvorstand hält seine Sitzungen on- oder offline ab und regelt die Häufigkeit in seiner Geschäftsordnung. Die Vorstandssitzungen sollen mit einer Frist von 3 Tagen über die Ankündigungsliste angekündigt werden. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6a) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesparteitag bzw. der Gründungsversammlung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag vertagt, ergibt sich bei der 2. Abstimmung wieder Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse per Umlaufverfahren werden auf einer entsprechenden Plattform abgestimmt und erfordern zur Annahme die absolute Mehrheit aller amtierenden Vorstandsmitglieder. Abstimmungen im Umlaufverfahren enden, wenn die entscheidende Mehrheit erreicht ist und bis zum Ende des übernächsten Tages von keinem Vorstandsmitglied ein Veto eingelegt wird, spätestens aber bei der nächsten regulären Vorstandssitzung. Umlaufbeschlüsse werden zur nächsten regulären Vorstandssitzung besprochen und im Protokoll vermerkt.

(6b) Der Schatzmeister hat gemäß seiner Amtseigenschaft ein Veto-Recht, sofern es die Finanzlage erfordert und binnen 4 Tage angezeigt wird. Im Falle seiner Abwesenheit kann er die Ausübung seines Veto-Rechts in Textform anzeigen. Dies muss im Protokoll der betreffenden Vorstandssitzung vermerkt werden.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder Dokumentation der Sitzungen virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen Form und Umfang des Tätigkeitsberichts Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn ihm weniger als drei Vorstandsmitglieder angehören oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Dienstälteste Vorstand der nächsten Untergliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

(12) entfällt

(13) entfällt

(14) entfällt

(15) entfällt

Statt dessen wird § 7 Abs. 2a, 3-6a, 7 - 11 wie folgt gefasst:

(2a) Der Vorstand vertritt die PIRATEN Sachsen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt, diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, dass Rechtsgeschäfte oder Verpflichtungen, die die Partei vermögenswirksam zu Leistungen von mehr als 1.000,00€ verpflichten, die Unterschriften von zwei Vorständen bedürfen.

(3) Der Vorstand der PIRATEN Sachsen wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluss Neuwahlen auf dem jeweils nächsten Parteitag ansetzen.

(4) Der Vorstand der PIRATEN Sachsen hält seine Sitzungen on- oder offline ab und regelt die Häufigkeit in seiner Geschäftsordnung. Die Vorstandssitzungen sollen mit einer Frist von 3 Tagen angekündigt werden. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6a) Der Vorstand der PIRATEN Sachsen beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesparteitage bzw. der Gründungsversammlung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag vertagt, ergibt sich bei der 2. Abstimmung wieder Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse per Umlaufverfahren werden auf einer entsprechenden Plattform abgestimmt und erfordern zur Annahme die absolute Mehrheit aller amtierenden Vorstandsmitglieder. Abstimmungen im Umlaufverfahren enden, wenn die entscheidende Mehrheit erreicht ist und bis zum Ende des übernächsten Tages von keinem Vorstandsmitglied ein Veto eingelegt wird, spätestens aber bei der nächsten regulären Vorstandssitzung. Umlaufbeschlüsse werden zur nächsten regulären Vorstandssitzung besprochen und im Protokoll vermerkt.

(7) Der Vorstand der PIRATEN Sachsen gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder Dokumentation der Sitzungen virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen Form und Umfang des Tätigkeitsberichts Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Parteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Der Vorstand der PIRATEN Sachsen gilt als nicht handlungsfähig, wenn ihm weniger als drei Vorstandsmitglieder angehören oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Dienstälteste Vorstand der nächsten Untergliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand der PIRATEN Sachsen gewählt hat.

Die Absätze 12-15 entfallen.

Begründung: Folgeänderung zu SÄA004

SÄA012 - Änderung § 8 der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 8 der Satzung lautet derzeit:

§ 8 - Die Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß § 9 des Gesetzes über die politischen Parteien.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand veröffentlicht die Einladung mindestens 6 Wochen vorher, im Piratenwiki auf der Seite des Landesverbandes und per E-Mail auf der Ankündigungs-Mailingliste. Eine persönliche Einladung der einzelnen Mitglieder per E-Mail wird empfohlen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Diesen obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Landesparteitag und die Prüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Prüfung der Finanzen durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(7) Bei dem Landesparteitag sind Gäste ohne Stimmrecht grundsätzlich zugelassen.

(8) entfällt

(9) entfällt

(10) entfällt

(11) entfällt

(12) entfällt

Statt dessen wird § 8 wie folgt gefasst:

§ 8 - Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ der PIRATEN Sachsen. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß § 9 des Gesetzes über die politischen Parteien.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand veröffentlicht die Einladung mindestens 6 Wochen vorher, auf der Webseite der PIRATEN Sachsen (piraten-sachsen.de) oder per persönliche Einladung der einzelnen Mitglieder per E-Mail. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Vorstand der PIRATEN Sachsen handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem/der neu gewählten Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer*innen unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen. Diesen obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Prüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Prüfung der Finanzen durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Vorstands.

Die Absätze 7-12 entfallen.

Begründung:

Folgeänderung zu SÄA004

SÄA013 - Änderung § 11 der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 11 Abs. 1-3 der Satzung lautet derzeit:

§ 11 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung der Bundespartei, der zuständigen Gebietsverbände sowie die Wahl- und Geschäftsordnung, die die jeweilige Mitgliederversammlung sich selbst gibt.

(2) Für die Mitgliederversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum sächsischen Landtag wird durch den Landesvorstand mindestens sechs Wochen vorher per E-Mail mit Empfangsbestätigung eingeladen. Sollte keine Empfangsbestätigung innerhalb der ersten 2 Wochen erfolgen, lädt der Landesvorstand per Brief oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der vom Versender bestätigte Sendebericht. Maßgebend zur Einhaltung der Fristen ist das ordnungsgemäße Absenden der Einladung. Das Zugangsrisiko liegt ausdrücklich beim Empfänger. Die Einladung hat Angaben zu Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Eine Unterschrift ist nicht notwendig.

(3) Die Mitgliederversammlungen zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers werden von dem Kreisverband eingeladen, in dessen Bereich der Wahlkreis liegt. Die Frist aus Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit ein Wahlkreis über den Bereich eines Kreisverbandes hinausgeht oder ein solcher nicht existiert, erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand entsprechend der Regelung in Abs 2.

Statt dessen wird § 11 Abs. 1-3 wie folgt gefasst:

§ 11 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der zuständigen Gebietsverbände sowie die Wahl- und Geschäftsordnung, die die jeweilige Mitgliederversammlung sich selbst gibt.

(2) Für die Mitgliederversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum sächsischen Landtag wird durch den Vorstand der PIRATEN Sachsen mindestens sechs Wochen vorher per E-Mail mit Empfangsbestätigung eingeladen. Sollte keine Empfangsbestätigung innerhalb der ersten 2 Wochen erfolgen, lädt der Landesvorstand per Brief oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der vom Versender bestätigte Sendebericht. Maßgebend zur Einhaltung der Fristen ist das ordnungsgemäße Absenden der Einladung. Das Zugangsrisiko liegt ausdrücklich beim Empfänger. Die Einladung hat Angaben zu Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Eine Unterschrift ist nicht notwendig.

(3) Die Mitgliederversammlungen zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers werden von dem Kreisverband eingeladen, in dessen Bereich der Wahlkreis liegt. Die Frist aus Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit ein Wahlkreis über den Bereich eines Kreisverbandes hinausgeht oder ein solcher nicht existiert, erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand der PIRATEN Sachsen entsprechend der Regelung in Abs 2.

Begründung: Folgeänderung zu SÄA004

SÄA014 - Änderung § 13 der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 13 Abs. 1-5 der Satzung lautet derzeit:

§ 13 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und Programmänderungen können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Programm- oder Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen ist. Für Anträge die mit fristgemäß eingereichten Anträgen konkurrieren, ist die Frist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Landesparteitag.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen.

(4) Beschlüsse über Positionspapiere der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen stellen keine Beschlüsse gemäß § 6 PartG dar und werden nicht dem Programm zugeordnet. Beschlüsse über Positionspapiere erfordern als Mittel zur Willensbildung gem. § 15 PartG Abs. 1 eine einfache Mehrheit. Positionspapieren teilen nach außen und innen den Sach- und Zwischenstand zu politischen Positionen mit, ohne dass daraus eine programmatische Forderung erwächst.

(5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Landesvorstand in Textform per EMail an vorstand@piraten-sachsen.de oder per Brief an die Landesgeschäftsstelle zugegangen ist. Eingereichte Programmänderungsanträge sollen einen Verweis auf das Kapitel bzw. die Leitlinie im bestehenden Programm enthalten, die damit verändert oder erweitert werden. Kann keine passende Zuordnung getroffen werden, soll der Antrag einen Vorschlag für ein/e neue/s Kapitel bzw. Leitlinie enthalten. Darüber hinaus können Anträge formfrei gestellt werden.

Statt dessen wird § 13 Abs. 1-5 wie folgt gefasst:

§ 13 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Satzung der PIRATEN Sachsen und Programmänderungen können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Programm- oder Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Vorstand der PIRATEN Sachsen eingegangen ist. Für Anträge die mit fristgemäß eingereichten Anträgen konkurrieren, ist die Frist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitags.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der PIRATEN Sachsen.

(4) Beschlüsse über Positionspapiere der PIRATEN Sachsen stellen keine Beschlüsse gemäß § 6 PartG dar und werden nicht dem Programm zugeordnet. Beschlüsse über Positionspapiere erfordern als Mittel zur Willensbildung gem. § 15 PartG Abs. 1 eine einfache Mehrheit. Positionspapieren teilen nach außen und innen den Sach- und Zwischenstand zu politischen Positionen mit, ohne dass daraus eine programmatische Forderung erwächst.

(5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Vorstand der PIRATEN Sachsen in Textform per EMail an vorstand@piraten-sachsen.de oder per Brief an die Landesgeschäftsstelle zugegangen ist. Eingereichte Programmänderungsanträge sollen einen Verweis auf das Kapitel bzw. die Leitlinie im bestehenden Programm enthalten, die damit verändert oder erweitert werden. Kann keine passende Zuordnung getroffen werden, soll der Antrag einen Vorschlag für ein/e neue/s Kapitel bzw. Leitlinie enthalten. Darüber hinaus können Anträge formfrei gestellt werden.

Begründung: Folgeänderung zu SÄA004

SÄA015 - Änderung § 14 der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 14 Abs. 1 der Satzung lautet derzeit:

§ 14 - Informationsfreiheit

(1) Die Organe des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen und von ihnen beauftragte Personen sind auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen.

Statt dessen wird § 14 Abs. 1 wie folgt gefasst:

§ 14 - Informationsfreiheit

(1) Die Organe der PIRATEN Sachsen und seiner Untergliederungen und von ihnen beauftragte Personen sind auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen.

Begründung: Folgeänderung zu SÄA004

SÄA016 - Änderung § 15 der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 15 der Satzung lautet derzeit:

§ 15 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitags bekräftigt werden

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung

Statt dessen wird § 15 wie folgt gefasst:

§ 15 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der PIRATEN Sachsen kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitags mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Begründung: Folgeänderung zu SÄA004

SÄA017 - Änderung § 17 der Satzung

Antragsteller: LaVo

Antragstext: § 17 der Satzung lautet derzeit:

§ 17 - Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung.

Statt dessen wird § 15 wie folgt gefasst:

§ 17 Salvatorische Klausel

Modul 1:

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.

Modul 2:

Modul 2a)

(2) An Stelle von unwirksamen Bestimmungen sind die Bestimmungen der Satzung der Piratenpartei Deutschland analog anzuwenden.

Modul 2b)

(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird der Parteitag diejenige wirksame Bestimmung in gehöriger Form vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken wird der Parteitag diejenige Bestimmung in gehöriger Form vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.