SN:Treffen/Landesparteitag/2010.1/AntragZ12

Z12: Konzept Rundfunkmedienstaatsvertrag

Antragsteller: Thomas Krohn

Der Landesparteitag möge folgendes Positionspapier beschließen:


Teile des Scriptes sind aus folgenden Entwurf:

http://carta.info/carta/wp-content/uploads/2010/05/StV-Entwurf_Runfunkfinanzierung_310320101_II.pdf


Verwendete Abkürzungen und Bezeichnungen:


AG: Arbeitgeber

AN: Arbeitnehmer

BS: Betriebsstätte

ÖR: Öffebtlichrechtlicher Rundfunk

RT: Rundfunkteilnehmer

RG: Rundfunkgebühr


0. Vorüberlegungen/Präampel

1. Inhaltliche Ausgestaltung

2. Finanzierung

3. Beitragsbefreiung

4. Zahlungszeitraum

5. Ordnungswidrigkeiten

6. Geltungszeitraum

7. Datenschutz


0. Präampel


Der öffentlich Rechtliche Rundfunk hat in den vergangen Jahrzehnten bewiesen, dass er ein Teil zur Bildung, Kultur, Politik und Information der Gesellschaft beiträgt. Dabei ist er unabhängig von allen Institionen und geht seinem Sendeauftrag gewissenhaft nach. Die Piraten wollen, dass dies so erhalten bleibt. Sie wollen den ÖR die Möglichkeiten geben moderner zu werden, sich neuen Medien anzupassen, sein Angebot vielfältiger zu gestalten, transparenter und ständig verfügbar. So bergen die neuen Technologien Möglichkeiten des fast unbegrenzten Zugang für den Bürger zu den produzierten Inhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies sollte auch genutzt werden, inklusiv der Nutzungsrechte für die Bürger, in diesem Fall die Veröffentlichung neuer Beiträge des ÖR unter freien Lizenzen. Denn mit Geld der Bürger bezahlten Inhalt soll somit nicht nur zum jeweiligen Sendetermin sondern auch für die Zukunft abrufbereit sein.


§1. Inhalt


(1)Der Rundfunkstaatsvertrag geht in seiner Annahme davon aus, dass es einen öffentlich-rechtlichen unanhängigen Rundfunk braucht. Dieser soll solidarisch über eine Gebühr finanziert werden. An der Finanzierung soll sich jeder Bürger und jedes Unternehmen beteiligen. So wie sie ein Teil des Staates sind und Schulen wie Krankenhäuser finanzieren soll auch die RG mitfinanziert werden. Dabei ist dieses Angebot unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des jeweiligen einzelnen.


(2)Der Rundfunkbeitrag dient einzig der Finanzierung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks.


(3) Die Rundfunkgebühr wird von jedem Unternehmen, privaten Personen sowie Verbänden und Organisationen erbracht. Dies gilt unabhängig vom Alter, wie der Einkommensart. Eine Befreiung ist in sozialen Härten möglich. (Siehe § 3)

§2 Erhebung der Rundfunkbeiträge:

a für Privatpersonen:

Für jede natürliche Person mit eigenständigem, steuerpflichtigem Einkommen wird eine Rundfunkgebühr fällig. Für nichtselbständige Personen ist der gesetzliche Vormund zuständig.

Eine Abführung der Beiträge erfolgt mit der Zahlung der Steuern. Selbständige und Freiberufliche Unternehmer ohne Angestellte zählen als Privatperson. Eine doppelte Beitragspflicht soll damit ausgeschlossen werden.


b Für Verbände und Organisation

Für Verbände und Organisationen welche nicht gemeinnützige Zwecke unterstützen, gilt der Absatz d für Unternehmen analog. Mitglieder sind hier als Arbeitnehmer zu werten.


C öffentlich-rechtliche Einrichtungen


Jede öffentlich-rechtliche Einrichtung hat einen Rundfunkbeitrag zu zahlen.

d Rundfunkbeitrag im nicht privaten, öffentlichen Bereich (Unternehmen)

(1)Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten:

Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages beträgt für eine Betriebsstätte


1. ohne Beschäftigte ein Drittel/ein Halb des Rundfunkbeitrags,

2. mit einem bis neun Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag,

3. mit zehn oder mehr Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge,

4. mit 50 oder mehr Beschäftigten vier Rundfunkbeiträge,

5. mit 250 oder mehr Beschäftigten acht Rundfunkbeiträge,

6. mit 500 oder mehr Beschäftigten zwölf Rundfunkbeiträge,

7. mit 1.000 oder mehr Beschäftigten zwanzig Rundfunkbeiträge.


(3)

Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen oder für den ein Fahrzeug zugelassen ist.

(4)

Eine Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen nicht ausschließlich privaten Zweck genutzte Raumeinheit oder Fläche innerhalb eines Gebäudes. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.

(5)

Betriebsstätte ist auch jede nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte mobile Einheit (insbesondere Kraftfahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe), die keiner stationären angabepflichtigen Betriebsstätte ihres Besitzers zuzuordnen ist.

(6)

Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb einer Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

e Verrechnungen:

Eine Verrechnung der Zahlung mit zuviel oder zuwenig gezahlten Steuern ist nicht möglich, der Beitrag ist als unabhängig zu buchen.

§3 Ermäßigungen:


a Privatpersonen:

Für Privatpersonen deren Einkommen weder eine Lohnsteuer noch eine signifikante Kapitalertragssteuer in Höhe von unter 200€ aufweisen sind generell von der Beitragserhebung befreit.


b Verbände und Organisation:

Jeglicher Verband dessen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit vorliegt, ist von der Rundfunkgebühr zu befreien.


c Unternehmen:

Sämtliche Unternehmen, die im Leistungszeitraum keine Körperschaftssteuer zahlen, werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.


§4 Zahlungszeitraum:

Die Zahlungen sind in der Regel monatlich, jedoch mindestens jährlich zu leisten. Eine Abweichung hiervon ist auf Antrag möglich.


§ 5 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(1)

Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich die Gebühren an die Ämter gezahlt werden.

(2)

Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten zustehen, an diese ab.

(3)

Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten

Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die

Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des

Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

(4)

Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Abs. 3 erstatteten Beträge.

(5)

Kommt ein RG-Schuldner seinen Pflichten nicht nach, so strebt die Finanzbehörde ein allgemeines Mahnverfahren an.


§6 Geltungszeitraum:

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten.


§7 Datenschutztechnische Regelungen


(1) Die Landesrundfunkanstalt und die Finanzämter dürfen automatisiert die Daten verarbeiten.


(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist unzulässig.


(3) Daten über bereits geleistete Zahlungen sind 12 Monate nach dem Zahlungszeitpunkt zu löschen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag nicht besteht. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.


(4) Auf Anfrage wird dem RG-Zahler schriftlich Auskunft über die zu Abrechnungszwecken gespeicherten Daten gegeben.


§8 Revision zum Bundesverwaltungsgericht


In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.


Begründung:

1. Leistungspflicht: erstmals werden damit alle Bürger unabhängig ihrer Position und finanziellen Mittel zur Zahlung eines allgemeinen Beitrags gezwungen. Dafür wurden umfangreiche soziale Netze eingebaut, die den einzelnen nicht aufgrund der RG zusätzlich in finanziell angespannten lagen noch weiterhin belastet.


2. Datenschutz: Die vorliegende Regelung lässt die Anzeige- und Kontrollpflicht entfallen. das Datum Zahlung von Steuern ist den betreffenden Personen(Finanzämter, Arbeitgeber) bereits bekannt. Durch die Abführung an die Finanzämter entsteht weiterhin eine dezentrale Organisation, es werden keine Datenberge angesammelt. Insgesamt müssen weniger daten gesammelt werden.

Die Definition eines Rundfunkgerätes entfällt, die Definition eines Haushaltes ebenso. Einzig die der Betriebsstätte bleibt als datenschutzrechtlicher Fall übrig.


3. GEZ: Die GEZ verliert hiermit ihre Existensberechtigung. Freiwerdende Angestellte sind den Finanzämtern anzugliedern oder weiterzuqualifizieren.


4. Einführungsaufwand: Es entsteht zur erstmaligen Abführung ein erhöhter Verwaltungsaufwand. Dies ist aber aufgrund der Einsparungsmöglichkeiten zu vernachlässigen


5. Der Großteil der Zahlungen erfolgt automatisch, damit ist ein größerer Beitragsrückstand nicht möglich


6. Finanzielle Auswirkungen: Die Höhe des Rundfunkbeitrages muss daraufhin neuberechnet werden. Eine erste Schätzung folgt noch.

  • Zu einer Schätzung sind folgende Zahlen von Belang
  • Zahl der Steuern zahlenden Bürger
  • Zahl der Betriebstätten
  • Planung des ÖR
  • Obergrenze für Rundfunkgebühren

7. Rundfunkgebühr für Unternehmen: Unternehmen profitieren von informierten und gebildeten Arbeitnehmern, in dem Sinn ziehen sie ihren Gewinn daraus. Deshalb auch für Unternehmen.


Weitere Finanzielle Auswirkungen: Schwankende Beiträge. Durch Wirtschaftskrisen und damit weniger Steuerzahlern, werden auch weniger Gelder transferiert.


Hinweis: Dies ist ein Grobkonzept und Meinungsbild, es umfasst weder Einzelregelungen noch ist es auf Vollständigkeit geprüft.