SN:Treffen/Landesparteitag/2009.3/Satzungsänderungsanträge/1

Antrag 1 Verteilungschlüssel MitgliedsBeiträge

bisheriger Text

Sächsische Satzung

§ 11 - Finanzordnung

(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung
(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
(3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

Bundessatzung

(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

neuer Text

Neuaufnahme: §11 Satz (5)

(5)a Es gilt folgender Verteilungsschlüssel.

  • Der Landesverband erhält 25%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(5)b Regelungen bei Nichtexistenz der Verbände

Existiert kein Verband so fällt das Geld an den nächsthöheren Verband. Reihenfolge: Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband


Variante 2: (es wird nur der Verteilungschlüssel geändert)

5)a Es gilt folgender Verteilungsschlüssel.

  • Der Landesverband erhält 35%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 15%.

(5)b Regelungen bei Nichtexistenz der Verbände

Existiert kein Verband so fällt das Geld an den nächsthöheren Verband. Reihenfolge: Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband

Begründung

1. Die grundlegende Neuaufnahme regelt vor allem die Finanzierung der Bezirksverbände. Der Bezirksverband steht unter 5b, d.h. wenn alle Kreisverbände existieren hat der BV kein Geld mehr. Das ist aber gewollt um nicht noch ein vierte Verteilungsebene einzuführen, dann müsste die 60% Mittel die dem LV verbleiben durch 4 statt durch 3 geteilt werden.

2. Änderung des Verteilungsschlüssels

Nach dem aktuellen Verteilungsschlüssel bleiben dem Landesverband noch gerade mal 9 Euro/ Mitglied Mit den Ermäßigungen und Nichtzahlern bleiben geschätzte 7,5 *300 = 2250 € im Jahr. Davon gehen 500 Euro in Verwaltungstätigkeiten und 1000-1500 in Landesparteitage. Es wäre damit so gut wie kein Geld für landesweite Aktionen übrig.

Antrag 2 Ombudspirat

Die Formulierungen zum Ombudspiraten waren auf dem LPT 2009.2 noch unausgereift; wir hatten uns aud eine Vertagung der näheren Bestimmung von Rechten und Pflichten einer solchen Funktion geeinigt. Es hat sich inzwischen herausgestellt, dass eine Verankerung von Funktionen eines Ombudspiraten in der Satzung nicht notwendig ist. Deshalb schlage ich eine Verankerung in einer Geschäftsordnung (GO) des Landesverbandes vor:

Text für diese GO: § X Dem Landesvorstand wird eine unabhängige Ombudsstelle zur Seite gestellt. Ihre Aufgabenbereiche gliedern sich in die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern, die Schlichtungsvermitltung zwischen einzelnen Mitgliedern und den Vorstand, sowie die Beratung beider. Die Anrufung ist freiwillig. Der Weg zu einer Schiedsgerichtlichen Klärung bleibt davon unberührt. Über die Besetzung und Wahlperode wird in der <<Landesarbeitsordnung>> entschieden, es ist mindestens ein Ombudspirat zu wählen.

Falls eine Verlagerung in die GO nicht gewünscht ist, gilt dies als Satzungsänderungsantrag.

Antrag 3 Satzungsbereinigung

Antragsteller: Kay Uwe Fleischer - Text aus der ML vom 3.11.2009 13:54

Entfernung aller a), b) c) u.ä. Paragraphen und Absätze und Neunummerierung der Satzung bei sämtlichen Satzungsänderungen.

Grund: Die Einführung von Bezeichnungen unterhalb der "klassischen Nummerierung" (Bsp.: § 5b Abs. 2c anstatt § 6 Abs. 5) führt zur Unübersichtlichkeit der Satzung und zu Erschwernissen beim Auffinden der richtigen Regelung und dem Zitieren derselben.

Außerdem führt eine stringente Nummerierung der Satzung auch zu mehr Disziplin bei Satzungsänderungen, da das Aufblähen der Satzung bereits an der Anzahl der §§ festgestellt werden kann. Da viele §§ wiederum eine einfache Handhabung der Satzung erschweren, führt eine entsprechende Erkenntnis hoffentlich auch dazu, dass ggf. überflüssige Regelungen gestrichen werden und eine schlanke Satzung erhalten bleibt.

Im Übrigen können sich die Piraten durch eine entsprechende "disziplinierte" Satzungsgebung auch vom Gesetzgeber abgrenzen, der durch Schnellschüsse permanent an den Regelungen herumoperiert und so auch für den rechtsunkundigen Bürger die Lesbarkeit der Gesetze gen Null tendieren lässt.

Die möglichen Probleme beim Beschluss von entsprechenden Änderungsanträgen können dergestalt umgangen werden, dass die Benennung des entsprechenden §§ sich zunächst an der "alten" Satzung orientiert (logisch) und die Neunummerierung jedes Mal in Form von "Die nachfolgenden §§ (Absätze) verschieben sich eine Ziffer nach hinten." beschlossen wird und nachfolgend "im Bürowege" vom Satzungsverantwortlichen erledigt wird.

Ich sehe zwar das Problem, dass man sich dann nach jedem Parteitag ggf. neu in die Satzung einlesen müsste, weil § 2 plötzlich § 3 oder 4 ist, aber dies kann m.E. wiederum zu mehr Disziplin bei Satzungsänderungen führen und vielleicht auch dazu, dass jeder Pirat seine satzungsmäßigen Rechte besser kennen lernt.

Antrag 4: Präzisierung der Wahlperiode für Vorstandsmitglieder

Antragsteller: Privacy

Es wird die folgende Änderung des § 6a Abs. 3 beantragt.

jetzt geltende Fassung: Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.
beantragte Fassung (falls der Generalantrag "Streichung der Gründungsversammlung aus der Landessatzung" angenommen wird): Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr, maximal 15 Monaten, gewählt. Wiederwahl und Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes sind möglich.
beantragte Fassung (andernfalls): Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr, maximal 15 Monaten, gewählt. Wiederwahl und Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes sind möglich.

Antrag 5: Formale Einführung von Geschäftsordnungen des Landesverbandes

Antragsteller: Privacy

Es wird in § 6b die Einfügung eines neuen Absatzes zwischen Abs. 2 und Abs. 3 mit folgendem Wortlaut beantragt:

Der Landesparteitag kann besondere Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Procedere im oder für den Landesverband, die nicht anderen, gewählten Organen obliegen, in entsprechenden Geschäftsordnungen verankern. Die Übersicht über die gültige Geschäftsordnungen ist der Satzung beizufügen.

Antrag 6: Verlagerung des Landesplenums in eine Geschäftsordnung

Antragsteller: Privacy

Dieser Antrag kann nur behandelt werden, wenn der obige Antrag "Formale Einführung von Geschäftsordnungen des Landesverbandes" angenommen wird.

§ 3 Abs. 2

Es wird die folgende Änderung beantragt:

jetzt gültige Fassung: Jeder Pirat des Landesverbandes Sachsen hat das Recht, an einem Plenum teilzunehmen.
beantragte Fassung: Jeder Pirat des Landesverbandes Sachsen hat das Recht, sich zu inhaltlichen oder organisatorischen Fragen in zeitweiligen Gruppen zu organisieren.

§ 6 Abs. 1

jetzt geltende Fassung: Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum und die Gründungsversammlung.
beantragte Fassung (falls der Generalantrag "Streichung der Gründungsversammlung aus der Landessatzung" angenommen wird): Organe sind der Landesparteitag, der Vorstand und das Landesschiedsgericht.
beantragte Fassung (andernfalls): Organe sind der Landesparteitag, der Vorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

Begründung: Landesplenum und andere Orgenisationsformen ohne Beschlussfunktionen sollten ebenfalls in die GO

§ 6d

Es wird die ersatzlose Streichung aus der Satzung entfernt. Stattdessen sollen Landesplenen gemäß der oben vorgeschlagenen Ergänzung zu § 6b in einer Geschäftsordnung eingefügt werden.

§ 8

Es wird die absatzlose Streichung von § 8 Abs. 1 Satz 2 beantragt. Dieser Satz soll stattdessen analog zu § 6d in eine Geschäftsordnung eingefügt werden.

jetzt gültige Fassung: Im Plenum sind Gäste grundsätzlich zulässig.