SN:Kreisverband/Görlitz/Aktion oor

Was ist opt out

Wusstest Du, dass die für Dich zuständige Meldebehörde Deine Daten weitergeben darf? Zum Beispiel an Adressbuchverlage, GEZ, Parteien und Kirchen? Wusstest Du auch, dass Du dagegen Widerspruch einlegen kannst? Wusstest Du nicht?

Nach all den Datenschutzskandalen der letzten Monate und dem erfolgreichen Experiment von Verbraucherschützern, die sechs Millionen illegale Datensätze erfolgreich kaufen konnten, sträubt sich das Bundesinnenministerium immer noch dagegen, uns vor Adresshändlern und Direktmarketing-Unternehmen zu schützen.

Denn für diese Unternehmen gilt nach wie vor das sogenannte "Listenprivileg", das es ihnen erlaubt, listenmäßig zusammengefasste, personenbezogene Daten zu erfassen und zu verarbeiten, ohne dass der Verbraucher zustimmen muss.

Wer das nicht möchte, muss dieser Datenerfassung und -weitergabe ausdrücklich widersprechen (sog. "Opt-out").

Und genau das machen wir jetzt.

Wir PIRATEN wollen die Menschen sensibilisieren, dass sie ein Anrecht darauf haben, selbst darüber bestimmen zu können, was mit ihren Daten geschieht.

Dazu sollten die Bürger- und Meldeämter gesonderte Formulare zur Verfügung stellen. Leider mussten wir feststellen, dass längst nicht alle Meldeämte diese Formulare im Internet oder im Amt anbieten. Ziel dieser Aktion ist es zunächst festzustellen, welche Meldeämter ihren Bürgern eine "opt-out"-Möglichkeit geben und welche nicht. Letztere sollen durch uns auf diesen Missstand aufmerksam gemacht werden.


opt out reloaded

Zum Termin des | OptOut-Tages gab es im Landkreis keine Aktionen, weshalb dies nun nachgeholt werden soll. Maßnahmen:

  • feststellen, welche Gemeinden im Landkreis ihren Bürgern entsprechende Formulare zum Verzicht der Weitergabe von Adressdaten anbieten.
  • ggf. Gemeinden darauf hinweisen, ihren Bürgern diese Formular im Internet und idealer Weise auch im Einwohnermeldeamt anzubieten.
  • Suche, ob diese Formulare eventuell auch auf Internetseiten des Freistaat Sachsen bzw. des Landkreises Görlitz angeboten werden.
  • Nötigenfalls ein fertiges Formular je Einwohnermeldeamt (inkl. Anschrift usw.) vorbereiten und hier im Wiki publizieren.


Was soll das Formular alles enthalten:

Einrichtung einer Übermittlungssperre der persönlichen Daten

  • an Religionsgesellschaften
  • an Parteien, Wählergruppen, und Andere im Zusammenhang mit Wahlen
  • an Adressbuchverlage
  • bei einem Altersjubiläum
  • bei einem Ehejubiläum
    und Widerspruch gegen Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abruf über das Internet

Außerdem: Robinsonliste

Gesetzliche Grundlage zur Weitergabe der Daten

Auseinandersetzung mit den gegebenen Paragraphen des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG)

§ 24 SächsMG:

Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über:

  1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf die Herkunft der Daten beziehen,
  2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
  3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von Datenübermittlungen.

§ 30 SächsMG:

Die Meldebehörde übermittelt einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auf Antrag alle Daten ihrer Mitglieder. Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
  3. Tag der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. Übermittlungssperren,
  7. Sterbetag,
  8. Anschrift des Ehegatten.

Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann der Übermittlung seiner Daten widersprechen.

§ 30a SächsMG:

Die Meldebehörde darf dem MDR oder der von ihm beauftragten Stelle(GEZ) zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Tag der Geburt,
  5. gegenwärtige und letzte frühere Anschriften der Hauptwohnung und Nebenwohnungen,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  8. Sterbetag.

§ 31 SächsMG:

Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den im Bundesvertriebenengesetz bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
  3. frühere Namen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. Anschrift vom 1.September1939,
  7. Übermittlungssperren.

§ 33 SächsMG:

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die in §32 Abs.1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Der Tag der Geburt darf dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde die in §32 Abs.1 bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

(2) Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen.

(3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Betroffene für eine Justizvollzugsanstalt, für ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von §20 Abs. 1 gemeldet ist, eine Auskunftssperre besteht oder der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten widerspricht.

Quelle: http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1501112697918

Meldeämter und Formular-Link

Wichtige Informationen im sächsischen Amt24 zum Thema: | hier


Verwaltungsgemeinschaft Formular f. Volljährige Formular f. Minderjährige
Bad Muskau --- ---
Bernstadt/Schönau-Berzdorf --- ---
Diehsa PDF inkl. für Minderjährige siehe Formular f. Volljährige
Ebersbach/Sa. --- ---
Görlitz PDF PDF
Großschönau-Hainewalde -- --
Herrnhut "Das Formular-Angebot wird in Kürze erweitert." -> sollten wir ein entsprechendes Formular vorlegen ---
Löbau --- ---
Niesky -- --
Neugersdorf nur Widerspruch gegen den automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet: hier ?
Neusalza-Spremberg -- --
Obercunnersdorf -- --
Olbersdorf --- ---
Oppach-Beiersdorf -- --
Ostritz -- --
Reichenbach/Oberlausitz -- --
Rietschen --- ---
Rothenburg/Oberlausitz PDF inkl. für Minderjährige siehe Formular f. Volljährige
Schleife --- ---
Seifhennersdorf -- --
Weißer Schöps/Neiße -- --
Weißwasser/Oberlausitz --- ---
Zittau PDF PDF

(vorläufiges) Fazit

Nur vier der 23 Verwaltungsgemeinschaften bieten ihren Bürgern die Möglichkeit eine Auskunftssperre ihrer Melderegistereinträge zu erteilen. Die allermeisten Gemeinden versuchen sich durch einen Verweis auf das Amt24 aus der Affäre zu ziehen, ob wohl sie auch dort kein Dokument dieser Art anbieten.


Unbeantwortete Amt24 Anfrage

Meine Anfrage:


Sehr geehrte Damen und Herren,

gestatten Sie mir eine Frage zu den Übermittlungssperren. Auf der entsprechenden Webseite im Amt24 heißt es:

"Die Einlegung eines Widerspruchs bedeutet allerdings nicht, dass keine Auskünfte zu Ihrer Person erteilt werden können. Auch wenn Sie dem automatisierten Abrufverfahren über das Internet widersprochen haben, erfolgt bei einem schriftlichen Auskunftsersuchen weiterhin eine Auskunft auf dem konventionellen Wege durch die jeweils zuständige Meldebehörde, bei der Sie gemeldet sind oder gemeldet waren."

Nun frage ich mich, wem die Meldebehörden auf eine schriftliche Anfrage Auskunft über meine Daten erteilen? Parteien, Medien, Kommunen und sogar Firmen? Die Formulierung ist nicht ganz klar und suggeriert die Sinnlosigkeit der Übermittlungssperre, wenn sich diese lediglich auf die Online-Übermittlung beschränkt.

Dazu noch eine zweite Frage: Es heiß da "Online Auskünfte", aber wo im Internet könnte denn eine Partei oder ein Vertreter der Presse seine Auskünfte einholen?

Dankend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen,


Da ich auf diese Fragen keine Antwort erhalte, rufe ich dazu auf ebendiese Fragen telefonisch, via E-Mail oder schriftlich ans Innenministerium zu richten. 23:35, 9. Dez. 2009 (CET)

Sächsisches Ministerium für Inneres, 01095 Dresden

(+49) (0)351-5 64 30 49

buergerbeauftragter@smi.sachsen.de

Wer speichert was über mich?

Haben Sie sich schon mal diese Frage gestellt? Vielleicht nicht, aber es wäre doch einmal sehr interessant, was z.B. die Meldebehörde, die Polizei, die SCHUFA oder die Datensammler Payback, Amazon, Telekom und andere Institutionen über einen gespeichert haben.