SN:Kreisverband/Chemnitz/Gründung Ortsverband/Satzungsentwurf

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

  1. Der Ortsverband „Chemnitz“ des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Ortsebene.
  2. Der Sitz des Ortsverbandes und der Ortsgeschäftsstelle ist Chemnitz.
  3. Das Tätigkeitsgebiet des Ortsverbandes ist die Stadt Chemnitz
  4. Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Ortsverband Chemnitz. Im Übrigen sind die Satzung des Landesverbandes und sofern darin keine Regelungen getroffen ist, die Satzung des Bundesverbandes maßgebend.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Ortsverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz in Chemnitz hat.
  2. Jeder andere Pirat kann gemäß der Bundessatzung nach schriftlichem Antrag ebenfalls Mitglied des Ortsverbandes werden.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ortsvorstand. Eine Ablehnung muss dem Bewerber/der Bewerberin gegenüber schriftlich begründet werden.
  4. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Bundessatzung

§ 3 Beendigung

  1. Der Austritt aus der Partei ist dem Ortsvorstand schriftlich zu erklären.

§ 4 Organe des Ortsverbandes

  1. Organe des Ortsverbandes sind die Gründungsversammlung, die Ortsversammlung und der Ortsvorstand.
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur ein Mal und zwar am 31.10.2009
  3. Schiedsgerichtliche Angelegenheiten werden auf das Landesschiedsgericht übertragen.

§ 5 Der Ortsvorstand

  1. Der Ortsvorstand besteht mindestens aus
    • a) einer/einem Vorsitzenden
    • b) einer/einem Stellvertreter
    • c) der/dem Schatzmeister
  2. Es kann zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
  3. Die/der Vorsitzende vertritt den Ortsverband zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Ortsvorstand gibt sich eine Ordnung gemäß ==§ 6a Abs. 7 der Landessatzung.==
  5. Der Ortsvorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. Termin, Tagungsort und die jeweilige Tagesordnung werden mindestens 7 Tage vorher auf der Homepage des Ortsvorstandes veröffentlicht. Jedem anwesenden Mitglied ist es gestattet, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Der Ortsvorstand ist gehalten, die weitere Arbeit auf diesen Sitzungen mit den Mitgliedern abzustimmen.
  6. Der Ortsvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Ämtern nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Ortsversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.

§ 6 Die Ortsversammlung

  1. Die Ortsversammlung als Mitgliederversammlung auf Ortsebene ist das höchste Organ des Ortsverbandes. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
  2. Die Ortsversammlung wählt den Ortsvorstand und beschließt über die Satzung und den Haushalt des Ortsverbandes.
  3. Die Ortsversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Ortsvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Ortsverbandes eine Einberufung beantragen. Der Ortsvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Ortsverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.
  4. Die Einladung zur Ortsversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Sämtliche Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Ortsvorstand einzureichen. Spätestens fünf Tage vor der Ortsversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Ortsvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  5. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
  6. Die Ortsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder gemäß ==§ 2, die mit Ihrem Mitgliedsbeitrag nicht mindestens 3 Monate in Rückstand sind.==
  7. Ist eine Ortsversammlung nicht beschlussfähig, muss spätestens vier Wochen danach eine neue Ortsversammlung stattfinden. Die Ladungsfrist hierfür beträgt zwei Wochen. Diese Ortsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  8. Die Ortsversammlung tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
  9. Zu Beginn der Versammlung wird ein mindestens dreiköpfiges Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
  10. Die Ortsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
  11. Die Ortsversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Ortsvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung.
  12. Die Ortsversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der vor der nächsten Ortsversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Ortsvorstandes prüft. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
  13. Über die Ortsversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Ortsvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.

§ 7 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung mindestens 12 Monate vor der entsprechenden Wahl. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
  2. Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.
  3. Bewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben und Mitglied im Ortsverband sein.

§ 8 Änderungen dieser Satzung

  1. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Ortsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Ortsversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht und durch diesen unverzüglich veröffentlicht werden.

§ 9 Finanzen

  1. Der Kassenwart und der Vorsitzende sind gegenüber den Kreditinstituten vertretungsberechtigt.
  2. Der Ortsverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
  3. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
  4. Der Ortsvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einer von der Ortsversammlung jährlich festzulegenden jährlichen Gesamtsumme ohne besonderen Beschluss der Ortsversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll und Informationspflicht.

§ 10 Auflösung des Ortsverbandes

Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Ortsversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.

Änderungsanträge

Änderungsvorschlag zu § 6 Absatz 3

Erhöhen auf 30% der Mitglieder des Ortsverbandes sind nötig um eine Ortsversammlung einzuberufen

Begründung

10% sind bei der derzeitigen Mitgliederanzahl (25 laut smoki) gerade einmal 3 Leute was einfach dazu führen könnte das zuoft wegen Kleinigkeiten Ortsversammlungen einberufen werden könnten
was zu einer enormen (finanziellen) Belastung für den Ortsverband führen könnte (Missbruachspotenzial ist ebenfalls gegeben das sich 3 finden die den Ortsverband durch dauernde Ortsversammlungen
in den Ruin treiben könnten etc.) Kann bei späterer höherer Mitgliederanzahl wieder verringert werden.
Eingebracht von BraveLittleToaster aka Manuel Kasseck
Der Gedanke ist durchaus berechtigt. Ich denke jedoch man sollte es vlt. auf "10%, mindestens jedoch 8 Personen" ändern
Theneutrino 14:21, 2. Okt. 2009 (CEST)


Bitte tragt hier eure Änderungsvorschläge nach diesem Muster ein:

Änderungsvorschlag zu § 999 (MUSTER)

Hier euer Vorschlag

Begründung

Hier eure Begründung
Bitte beachtet den führenden Doppelpunkt und ggf. die Anzahl der '=' Zeichen, Danke. Theneutrino 21:12, 1. Okt. 2009 (CEST)