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Hilfeseiten
- Für die Wahl des Oberbürgermeisters sind die Gemeindeordnung, das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung des Freistaates Sachsen maßgebend. Sie regeln das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses sowie die besonderen Vorschriften für Nach- und Wiederholungswahlen:
- Bei der Wahl des Oberbürgermeisters ist das Gebiet der Stadt das Wahlgebiet.
- Das aktive Wahlrecht, d. h. das Recht bei der Wahl seine Stimme abgeben zu können, besitzt jeder Deutsche sowie jeder sonstige Bürger eines Mitgliedsstaates der EU, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, der seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin in Leipzig seinen Hauptwohnsitz innehat und der nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
- Wählbar zum Oberbürgermeister ist jeder Deutsche, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen die Wählbarkeit verloren hat. Der Bewerber muss die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.
- Jeder Wähler beseitzt eine Stimme. Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl statt, bei der die höchste Stimmenzahl entscheidet.
- Laufzeit 7 Jahre