NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Solingen

Solingen

Kontaktdaten

Wahlamt

Verwaltungsgebäude Stadt Solingen
c/o Herr Busch
Gasstraße 22 b
42657 Solingen

Tel.: +49212 290 2142
Fax: +49212 290 2288

Stadtdienst Ordnung

allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Sondernutzungen
Stadtdienst Ordnung 
c/o Frau Heike Passfeld
Gasstraße 22
42657 Solingen

Tel.: +49212 290 3733 
Fax: +49212 290 3729 
mail: h.passfeld[at]solingen.de

Pirat vor Ort

darkwind

Plakatierung

Kostenfreie Plakatierung

Lieferadresse Firma Ströer

Ströer Deutsche Städte Medien GmbH
Niederlassung Wuppertal
z.H. Alexander Peters
Vertriebsinnendienst
Regionalvertrieb West
Am Mirker Bach 2
42107 Wuppertal
Telefon: 0211 . 16 65 90-17
Telefax: 0211 . 16 65 90-617
Mail: APeters@stroeer.de

Vorläufige Infos

  • In Solingen werden durch die Firma Ströer kostenfrei Plakate geklebt
  • Es muss ein Antrag gestellt werden, damit wir berücksichtigt werden (erledigt 03.07.09)
  • Die Anzahl der Plakate pro Partei wird über einen Verteilungsschlüssel errechnet
  • Wir können mit einer geringen Anzahl rechnen (evtl. unter 10 St.)
  • Wir bekommen 3 Plakatflächen. Darkwind 09:22, 19. Aug. 2009 (CEST)
  • Termine/Fristen für Antragstellung und Plakatieren stehen noch nicht exakt fest und werden in einem der nächsten Amtsblätter bekannt gegeben (evtl. KW 36 Beginn plakatieren)
  • Antrag kann aber jetzt schon formlos gestellt werden
  • Plakate müssen ca. 10 Tage vorher Fa.Ströer in Wuppertal zur Verfügung gestellt werden (evtl. KW 35)
  • Lt. Wahlamt wird am 14.8.2009 die Plakatierung zur Bundestagswahl gestartet, die die Firma Ströer übernimmt.
  • Insgesamt stehen 50 Großflächen allen Parteien in Solingen zur Verfügung.
  • Für die Details bzgl. der Anlieferung der Plakate wird darkwind von der Fa.Ströer zurückgerufen.
  • Geklebt wird durch die Fa. Ströer ab dem 3.9.2009.
  • 10-20% sollten Überschuß sein, für Wetter und Vandalismus bedingte Schäden.
  • Abzugeben sind die Plakate in Wuppertal bis zum 24.8.2009. Dies übernimmt RGloerfeld.

Weitere Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum

vorläufige Infos

  • für die Plakatierung muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden mit Anzahl der Plakate und Zeitraum, in dem diese aufgehängt werden sollen
  • die Plakatierung ist ausschließlich an Beleuchtungsmasten erlaubt, an denen sich keine weiteren amtlichen Schilder befinden
  • auf dem Rathausplatz ist die Plakatierung verboten
  • Ein Entwurf der Sondernutzungserlaubnis liegt im Wiki als PDF vor.
  • Die Plakatierung darf 3 Monate vor der Wahl beginnen. Es bedarf einer Sondernutzungserlaubnis die bei Frau Passfeld (s.o.) zu stellen ist.

Die Sondernutzungserlaubnis ist im Wiki hinterlegt.

Die Genehmigung für die Plakatierung ist am 1.9.2009 eingetroffen.

Rechtliche Grundlagen

Auszüge aus den relevanten Textpassagen der Gesetze bzgl. des Anbringens von Wahlwerbung im öffentlichen Raum.

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)

§ 18 Sondernutzungen

(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 Sondernutzung. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Gemeinde; soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und mit Auflagen verbunden werden. Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, so hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.

(4) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Straßenbaubehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

(6) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(7) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

Quelle [1]--Darkwind 16:20, 16. Jul. 2009 (CEST)

Bundesfernstraßengesetz

§ 8 Sondernutzungen

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

Quelle [2] --Darkwind 16:20, 16. Jul. 2009 (CEST)

Sondernutzungssatzung der Stadt Solingen

Nur Quelle: [3] --Darkwind 16:20, 16. Jul. 2009 (CEST)


vielleicht relevante Auszüge

§ 7 Erlaubnisantrag

Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung beim Tiefbauamt der Stadt Solingen zu stellen. Auf Verlangen der Stadt sind dem Antrag Pläne, Zeichnungen oder andere Unterlagen beizufügen.

Monatsgebühr

  • Nichtkommerzielle Werbe-, Verkaufs-und Infostände, nicht kommerzielle Lotterien

Zone 1: 3,60 EUR/qm ; Zone 2: 2,20 EUR/qm

§ 12 Gebührenfreiheit

Gebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, 1. die Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen; die Befreiung gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand und wenn die Behörden die zu zahlenden Gebühren Dritten auferlegen; 2. die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung dienen. Gebührenfreiheit schließt das Erfordernis der Erlaubnis nicht aus.

Info-Stände

  • Nur mit Sondernutzungserlaubnis.
  • Antrag bedarf 6 Wochen!!! Bearbeitungszeit