NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Beverungen
Gerade per eMail folgende Information erhalten:
Sehr geehrter Herr Gelhard, das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung und das Innenministerium NRW hat in einem Runderlass am 08.08.2003 darauf hingewiesen, dass Plakatwerbung aus Anlass von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen innerhalb einer Zeit von 3 Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden darf: * Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven * Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen * Vor Beginn der Plakatwerbung ist das Straßenverkehrsamt in Höxter über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese Behörde ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen kann. Zudem ist in § 32 des Bundeswahlgesetzes (BWG) geregelt, dass während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten ist. Um Beachtung der gesetzlichen Vorschriften wird gebeten. Insbesondere bitte ich, darauf zu achten, dass im Bereich des Kellerplatzes als Vorplatz des Wahllokales keine Plakate an den Verkehrszeichen, Bäumen und den historischen Straßenlampen angebracht werden. Mit freundlichen Grüßen Stephan Sievers Stadt Beverungen Abt. Schule, Ordnung u. Soziales Weserstr. 10 - 12 37688 Beverungen
Godofgta 15:48, 19. Aug. 2009 (CEST)