NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Ascheberg

Kontakt

Gemeinde Ascheberg

10/Zentraler Steuer- und Servicebereich

Johannes Goßheger

Dieningstraße 7

59387 Ascheberg

Tel.: 0 25 93/6 09 16

Fax. 0 25 93/6 09 19



Antwortschreiben der Gemeinde


"Es werden keine gemeindlichen Plakattafeln (Plakatierungsflächen) aufgebaut. Öffentliche Leistungen werden seitens der Gemeinde für den Wahlkampf nicht zur Verfügung gestellt.


In der Gemeinde Ascheberg ist freies Plakatieren und Aufstellen eigener Plakattafeln (sog. "Wesselmanntafeln") grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gestattet. Dabei ist der gemeinsame Runderlass des Ministers für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW und des Innenministers NRW vom 08.08.2003 zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in NRW zu beachten. Einen Abdruck des Textes ist als Anlage beigefügt.


Die Auswahl möglicher Plakat-Standorte obliegt den Parteien selbst, wobei insbesondere die Rechte Dritter (Grundstückseigentümer, Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörde) zu beachten sind.


Insbesondere weise ich darauf hin, dass an Verkehrsschildern, Lichtzeichenanlagen etc. keine Plakate angebracht werden dürfen und dass Plakate in der Woche nach der Wahl wieder entfernt werden müssen."


Auszug aus dem genannten Runderlass


- Verkehrsteilnehmer dürfen nicht in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden

- Plakatwerbung aus Anlass einer Landtagswahl darf innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

- die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven

- die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringungsowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkungen beeinträchtigen.


PiratTorsten