NRW:Reboot/Finanzordnung

Finanzordnung

§1 - Begriffe

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Finanzmittel im Sinne dieser Ordnung sind der Anteil des Landesverbandes NRW an den Mitgliederbeiträgen der Piratenpartei Deutschland, Spenden von Geldleistungen an den Landesverband sowie die Landesverbands-Mittel aus der Parteienfinanzierung.

§2 - Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

(1) Der Anteil der Mitgliedsbeiträge, der nicht an den Bundesverband (und PPI) abgeführt wird, sowie die Mittel aus der Parteienfinanzierung werden wie folgt aufgeteilt:

a. Der Landesverband (LV) erhält 40%
b. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband (BV) erhält 10%
c. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband (KV) erhält 50%

Existiert kein Bezirksverband, gehen die für diese Gliederungsebene vorgesehenen Mittel zusätzlich an den Landesverband.

(2) Virtuelle Kreisverbände

a) Basierend auf den politischen Grenzen werden virtuelle Kreisverbände der Kreise, kreisfreien Städte und Städteregionen, in denen kein Kreisverband existiert, als Konten im Kassenbuch geschaffen. Auf diese fließen die Kreisverbands-Anteile der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder aus der zugehörigen Region, sowie die auf die Region entfallenden Mittel aus der Parteienfinanzierung.

b) Jeder Pirat und jede Gruppe von Piraten (z.B. Crews, Stammtische) kann zweckgebunden Gelder aus dem Budget eines virtuellen Kreisverbandes zur Verwendung in der zugehörigen Region beim Landesvorstand beantragen.

c) Wird im Gebiet eines virtuellen Kreisverbandes ein realer Kreisverband gegründet, geht das verbliebene Budget des virtuellen Kreisverbandes automatisch in den Besitz des Kreisverbandes über.

(3) Alle dem Landesverband verbleibenden Mittel inklusive der nicht zweckgebundenen Spenden werden vom Landesvorstand als LV-Budget verwaltet und können für Piratenaktivitäten auf Antrag per Vorstandsbeschluss zugewiesen werden.

(4) Zuweisung von Budgets

a) Der Landesparteitag kann auf Antrag eines Piraten oder einer Gruppe von Piraten, Mittel aus dem LV-Budget zweckgebunden zuweisen. Unverbrauchte Budgets können vom Landesparteitag anderen Budgets zugewiesen werden.

b) Konkrete Ausgaben aus den derart zugewiesenen Mitteln bedürfen der Zustimmung des Landesvorstands, der mit seinem Beschluss die korrekte Verwendung im Sinne der Zweckbindung bestätigt. Bei einer Ausgabenhöhe bis 200,- € ist die Zustimmung des Landesschatzmeisters ausreichend.

c) Ist die zweckmäßige Verwendung der zugewiesenen Mittel nicht mehr gegeben, insbesondere bei Auflösung der Gruppierung, fallen die verbliebenen Finanzmittel zurück an das LV-Budget.

(5) Wird für das Budget eines virtuellen Kreisverbandes bis spätestens zum Ende eines Jahres weder eine zweckmäßige Verwendung der Finanzmittel nachgewiesen noch eine entsprechende Finanzplanung für zukünftige Verwendung der Finanzmittel dem Landesvorstand vorgelegt, kann der Landesparteitag das Budget des virtuellen Kreisverbandes in das LV-Budget zurück führen.

(6) Spenden können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Gruppe von Piraten gekennzeichnet werden. Diese Spenden sind bei Eingang auf dem virtuellen Konto der jeweiligen Gruppe gutzuschreiben.

(7) Der Landesparteitag, die Verwaltungspiraten und der Landesvorstand können Rechenschaft über Ausgaben verlangen.

§3 - Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen sind die Verwaltungspiraten des Landesvorstandes, insbesondere der Landesschatzmeister verantwortlich; sie führen Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen des Landesverbandes. Der Landesschatzmeister führt ein Konto im Namen des Landesverbandes. Der Landesschatzmeister kann weiteren Piraten Verfügungsberechtigung über dieses Konto erteilen und entziehen. Eine Ablehnung der Erteilung einer Verfügungsberechtigung muss nicht begründet werden.

(2) Die Verwaltungspiraten verwalten virtuelle Konten für jeden virtuellen Kreisverband und jedes von einem Landesparteitag beschlossene Einzelbudget und haben über diese Buch zu führen.

(3) Die Buchführung, sowie die Verwaltung von Konten und virtuellen Konten hat möglichst transparent zu erfolgen. Das heißt, dass alle Buchungen, gegebenenfalls anonymisiert, veröffentlicht werden müssen.

§4 - Rechenschaftsbericht

(1) Der Landesvorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Landesverbandes zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundesschatzmeister im Landesvorstand beraten.

(3) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des Parteiengesetzes erfüllen.

(4) Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Bundesschatzmeister zu übergeben.

(5) Der Rechenschaftsbericht wird vom Landesvorsitzenden und vom Landesschatzmeister unterzeichnet.