NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/45


§6 – Auflösung

(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,

b) weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind,

c) sie sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann,

d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,

e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt,

Hinzufügen von:

(f) der Landesvorstand Aktivitäten einer Organisationseinheit feststellt, die sich gegen die Prinzipien und den parteiinternen Frieden richten.

Variante NEU:

(f) das Landesschiedgericht auf Antrag des Landesvorstandes eine Aktivität dieser Organisationseinheit feststellt, die gegen die Landes- oder Bundessatzung verstößt.

Begründung:

Eine Möglichkeit eine Organisationseinheit aufzulösen, die sich gegen die Satzung richtet und von vorneherein durch das Landesschiedsgericht überprüft wurde.

Es muss eine Möglichkeit geben, Organisationseinheiten auflösen zu können, welche sich gegen die Satzung wenden.

Um Missbrauch vorzubeugen wird die Anrufung des Landesschiedsgericht von vorneherrein vorgeschrieben.