NRW:PiratenAG/Rechtliche Zulässigkeit
Zulässigkeit gemäß Parteiengesetz
Eine Partei darf laut Auskunft verschiedener Experten für Parteienfinanzierung (vereinfacht gesagt) alle Finanzierungsinstrumente einsetzen, die auch ein Unternehmen einsetzen kann – also auch die Gründung einer AG.
Quelle:
http://bundesrecht.juris.de/partg/__24.html
Sämtliche etablierten Parteien verfügen ebenfalls über Beteiligungen an Unternehmen. Teils dienen diese der Abwicklung von Merchandising-Aktivitäten (z.B. FDP über 48,1% Beteiligung an der „liberal Verlag GmbH“), teils zum Betrieb von Mitgliederzeitschriften (z.B. SPD über die 100%-Beteiligung an der „Berliner vorwärts Verlagsgesellschaft mbH“, DIE LINKE über die „Neues Deutschland Druckerei und Verlags GmbH“), aber auch als Betreiber der eigenen Immobilien (CDU, SPD, FDP, DIE LINKE) oder als Geldanlage.
Teils sind diese vorhandenen eng mit der Partei-Ideologie verbunden (z.B. sind DIE GRÜNEN an neun Solar- und Windparks beteiligt), in den meisten Fällen jedoch nicht.
Quellen:
http://de.wikipedia.org/wiki/SPD#Unternehmensbeteiligungen
http://de.wikipedia.org/wiki/Die_Linke#Wirtschaftsbeteiligungen_und_Grundverm.C3.B6gen
http://de.wikipedia.org/wiki/Freie_Demokratische_Partei#Unternehmensbeteiligungen_und_Grundst.C3.BCcke
http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCndnis_90/Die_Gr%C3%BCnen#Unternehmensbeteiligungen_und_Grundst.C3.BCcke
Zulässigkeit gemäß Satzung der Piratenpartei
Laut Bundessatzung der PIRATEN sind Unternehmensbeteiligungen zulässig, bedürfen jedoch der Zustimmung des Vorstands.
Quelle:
http://wiki.piratenpartei.de/Bundessatzung#.C2.A7_8_-_Finanzierung
Anmerkung: Sowohl Bernd Schlömer als Bundesschatzmeister der Piratenpartei als auch Ulrich Schumacher als Schatzmeister des Landesverbandes NRW sind über das Projekt informiert und haben bislang keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Eine offizielle Zustimmung seitens des Landes- oder Bundesvorstands liegt noch nicht vor.