NRW:Kreis Gütersloh/Aktionen/OptOutDay

OptOutDay in Gütersloh

Antwort der Stadt Gütersloh

Sehr geehrter Herr <...>

grundsätzlich, bis auf einige wenige Ausnahmen haben wir das Recht, persönliche
Daten der Einwohner ohne Einwilligung weiterzugeben. Dieses ergibt sich aus den
§§ 30 ff. Meldegesetz Nordrhein-Westfalen (MG NRW).
 
Der Einwohner hat die Möglichkeit Übermittlungssperren für

* die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften 
  (§ 32 Absatz 2 MG NRW),

*  die Übermittlung an Parteien, Wählergruppen, usw. (§ 35 Absatz 1 MG NRW),

* die Übermittlung im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volks- und 
  Bürgermeisterentscheiden (§ 35 Absatz 2 MG NRW),

* den Abruf einer Melderegisterauskunft über das Internet 
  (§ 34 Absatz 1b MG NRW)

einrichten zulassen.

Für die Einrichtung einer Auskunftssperre gem. § 34 Absatz 6 und 7 MG NRW 
bedarf es der Glaubhaftmachung, dass eine Gefahr für Leben, Gesundheit, 
persönlicher Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen besteht.

Dieses in Kurzform. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gern zur 
Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

I. A.
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