NRW:Duisburg/Stammtisch/GO Direktkandidatenwahl LTW10

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Geschäftsordnung zur Versammlung zur Direktkandidatenwahl in Duisburg für die Landtagswahl 2010 in NRW

1 Rahmenbedingungen

(1) Zur Zulassung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie stellt fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Pirat mit Stimmrecht, einen Pirat ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält dabei eine Stimmkarte.

(2) Rederecht hat jeder Pirat. Der Versammlungsleiter kann, sofern kein Widerspruch erfolgt, auch anderen Personen das Rederecht erteilen. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für jemanden beantragen. Darüber wird abgestimmt.

(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.

(4) Es wird ein Protokoll der Versammlung erstellt, das die Ergebnisse der Versammlung festhält. Dazu enthält es zumindest Anträge im Wortlaut, die genehmigte Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen sowie Abstimmungen und deren Stimmenverhältnisse, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll wird zusammen mit dem Wahlprotokoll vom Versammlungsleiter, Wahlleiter (falls nicht in Personalunion mit Versammlungsleiter), und den Wahlhelfern unterschrieben.

2 Versammlungsablauf

2.1 Grundsätze

(1) Die Versammlung wählt den Versammlungsleiter, der die weitere Leitung der Versammlung übernimmt.

(2) Der Versammlungsleiter stellt die vorläufige Tagesordnung und eventuelle Änderungen vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Dabei werden Anträge über Hinzufügung oder Streichung von Tagesordnungspunkten vor Änderungswünschen bezüglich der Reihenfolge behandelt und abgestimmt. Über die endgültige Tagesordnung wird abgestimmt.

(3) Die Versammlung bestimmt, ob die Wahl der vier Direktkandidaten auf eine gemeinsamen Versammlung erfolgt, oder jeder Wahlkreis separat angehandelt werden soll (LWahlG NRW §18, Abs 4).

(4) Im Anschluss steht die Wahl des Wahlleiters und zweier Wahlhelfer an. Desweiteren werden zwei Vertrauenspersonen, sowie zwei Personen die die Versicherungen an Eides statt abgeben, gewählt.

2.2 Versammlungsleiter

(1) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagungsordnung. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er sorgt für den ordentlichen Ablauf.

(2) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.

(3) Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Versammlungsleiter Helfer ernennen, die sich freiwillig melden. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen.

(4) Nach Erreichen des Endes der Tagungsordnung schließt der Versammlungsleiter die Sitzung.

(5) Der Versammlungsleiter darf selbst nicht in dieser Versammlung zur Direktkandidatenwahl antreten.

2.3 Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betraut. Dieser darf kein Kandidat in einer Wahl sein, die er durchführt. Die Wahlhelfer unterstützen ihn bei seinen Aufgaben.

(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:

  • Hinweis auf die Modalitäten der Wahl
  • Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes
  • Eröffnung und Beendigung der Wahl
  • Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen/Abstimmungen der Geschäftsordnung
  • Entgegennahme der Wahlzettel
  • Auszählung der Stimmen
  • Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen
  • Feststellung des Wahlergebnisses
  • Nachfrage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt
  • Erstellung eines Wahlprotokolls

(3) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.

2.4 Vertrauenspersonen

(1) Die von der Versammlung gewaehlte Vertrauensperson und deren Vertreter halten die Kommunikation mit dem Kreiswahlbüro. Sie hat das Recht gegen Entscheidungen des Kreiswahlleiters beim Kreiswahlbüro Einspruch zu erheben und muss angehört werden.

(2) Die Vertrauenspersonen werden darüberhinaus zum Kreiswahlausschuss eingeladen und dürfen dort für die Partei sprechen

(3) Sie haben das Recht Entscheidungen zu den Kreiswahlvorschlägen zu treffen

2.5 zusätzlich benötigte Unterschriften

(1) Es werden 2 Personen von der Versammlung gewählt

(2) Diese beiden, von der Versammlung gewaehlten Personen geben ihre Versicherung an Eides statt ab, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

3 Wahlen/Abstimmungen

3.1 Grundsätze

(1) Stimmberechtigt sind die Piraten, denen im Rahmen der Akkreditierung eine Stimmkarte ausgehändigt wurde.

(2) Alle Entscheidungen der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Einfache Mehrheit bedeutet dabei, dass die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt und nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Enthaltungen sind.

(3) Wahlen von Direktkandidaten haben geheim zu erfolgen.

(4) Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, entscheidet der Versammlungsleiter über eine erneute Abstimmung in gleicher Art und Weise.

3.2 Aufstellung von Direktkandidaten

(1) Die Aufstellung von Direktkandidaten für Landtagswahlen erfolgt in mehreren Schritten:

(a) Sammelphase: Von der Versammlung werden Kandidaten vorgeschlagen. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in einem zeitlichen Rahmen von 5 Minuten vorzustellen.

(b) Wahlphase: Jeder stimmberechtigte Pirat hat eine Stimme (bei gemeinsamer Abstimmung: pro Wahlkreis). Der Kandidat eines Wahlkreises, der die absolute Mehrheit erhält, ist gewählt.

(c) Stichwahlphase: Sollte bei der ersten Wahl kein Kandidat des (jeweiligen) Wahlkreises die absolute Mehrheit erlangen, gibt es eine Stichwahl. Die beiden Kandidat mit den meisten Stimmen nehmen an der Stichwahl teil. Gibt es mehr als zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen (Stimmengleichheit) so findet zwischen diesen eine weitere Wahl statt. Dies geschieht so lange bis nur noch zwei Kandidaten fuer die Stichwahl übrig sind. In der Stichwahl erhält derjenige Kandidat mit den meisten Stimmen die Direktkandidatur.

(d) Das Verfahren aus (a)-(c) ist für jeden Wahlkreis einzeln anzuwenden.

4 Anträge zur Geschäftsordnung

4.1 Grundsätze

(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von stimmberechtigten Piraten gestellt werden.

(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch Heben beider Hände gestellt. Dieser ist sofort zu behandeln, dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.

(3) Gibt es keinen Widerspruch gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich abgestimmt.

4.2 Anträge zur Geschäftsordnung sind (nicht abschließend)

(a) der Antrag auf Vertagung der Sitzung,

(b) der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum,

(c) der Antrag auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,

(d) der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunkt,

(e) der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,

(f) der Antrag auf Schluss der Rednerliste,

(g) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit bzw. deren Aufhebung,

(h) der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung.