NRW:Crewordnung

44px Diese Crewordnung ist nicht mehr Teil der Landessatzung. Relevant ist nunmehr lediglich die vom Landes­partei­tag 2011.2 beschlossene Strukturordnung.


Crewordnung

§ 0 - Verbindlichkeit

 
(1) Diese Crewordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§ 1 - Piraten-Crew (Crew)

(1) Jede Piraten-Crew besteht aus 5-9 ordentlichen Mitgliedern der PIRATEN.
(2) Jede Piraten-Crew trifft sich wenigstens einmal im Monat.
(3) Jede Piraten-Crew gibt sich selber einen eindeutigen Namen.
(4) Innerhalb jeder Piraten-Crew werden Entscheidungen grundsätzlich im Konsens im Rahmen eines Crew-Treffens durch die anwesenden Crew-Mitglieder getroffen.
(5) Innerhalb jeder Piraten-Crew werden per Crew-Entscheidung zwei Sprecherrollen besetzt.
(6) Das Ausüben einer dieser Rollen wechselt zu Beginn jedes Quartals und geht immer an Crewmitglieder über, die vorher keine dieser Rollen inne hatten.
(7) Jede Piraten-Crew verfügt über ein eigenes Budget, welches durch die Finanzordnung geregelt wird.

§ 2 - Crew-Treffen

(1) Crew-Treffen sind grundsätzlich öffentlich abzuhalten. Gäste sind dabei grundsätzlich erwünscht.
(2) Bei jedem Treffen werden Termin und Ort (real wie virtuell) des nächsten Crew-Treffens festgelegt. Die Crew hat dabei in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit das nächste Treffen als nicht-öffentlich festzulegen. Wird das festgelegte Crew-Treffen durch kein Crew-Mitglied wahrgenommen, so ist durch die Mehrheit der Crew-Mitglieder ein neuer Termin und Ort in Absprache mit den Crew-Sprechern festzulegen. Dieser Termin ist unverzüglich und wenigstens 24 Stunden vor Beginn mit Begründung in der Sprecherliste zu verkünden. Jedes Crew-Mitglied ist nach allen zumutbaren Möglichkeiten über den neuen Termin durch die Crew-Sprecher in Kenntnis zu setzen. Die Nichterreichbarkeit von Mitgliedern muss durch Begründung im Sitzungsprotokoll vermerkt werden.
(3) Die Crew-Treffen dienen der Diskussion und dem Informationsaustausch innerhalb einer Crew und mit anwesenden Gästen.
(4) Crew-Treffen sollten möglichst in persona erfolgen, das heißt, daß real-life-Treffen vor Videokonferenzen, Videokonferenzen vor Audiokonferenzen und Audiokonferenzen vor Textchats vorgezogen werden sollen, sofern dies für die Beteiligten möglich ist.
(5) Bei jedem Crew-Treffen ist ein Protokoll zu führen.
(6) Bei jedem Crew-Treffen ist das Protokoll des vorherigen Treffens auf Korrektheit zu prüfen.
(7) Crews haben die Möglichkeit in dringenden Fällen außerordentliche Crew-Treffen festzulegen. Ein außerordentliches Treffen muss im Protokoll begründet werden. Durch die Mehrheit der Crew-Mitglieder ist der Termin und Ort in Absprache mit den Crew-Sprechern festzulegen. Dieser Termin ist unverzüglich und wenigstens 24 Stunden vor Beginn mit Begründung in der Sprecherliste zu verkünden. Jedes Crew-Mitglied ist nach allen zumutbaren Möglichkeiten über den neuen Termin durch die Crew-Sprecher in Kenntnis zu setzen. Die Nichterreichbarkeit von Mitgliedern muss durch Begründung im Sitzungsprotokoll vermerkt werden.

§ 3 - Protokolle der Crew-Treffen

(1) Das Protokoll muß folgendes enthalten:
    a) Ort und Termin des aktuellen Treffens,
    b) Namen der anwesenden, entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Crew-Mitglieder,
    c) Genehmigung des letzten Protokolls,
    d) die Feststellung, dass die Sprecher ihren Aufgaben ausreichend nachgekommen sind,
    e) Geldausgaben,
    f) Aufnahme neuer Crewmitglieder,
    g) Austritt von Crewmitgliedern,
    h) Ort, Termin des nächsten Treffens,
    i) die Begründung eines nicht-öffentlichen Treffens.

(2) Das Protokoll muß innerhalb von 3 Werktagen in vorläufiger Version veröffentlicht werden.
(3) Die finale Version eines Protokolls ist innerhalb von 3 Werktagen, nach Bestätigung durch die Crew, zu veröffentlichen.
(4) Die Veröffentlichung von Protokollen hat im Wiki nach Vorgaben der AG Wiki zu erfolgen.

§ 4 - Crew-Sprecher

(1) Die beiden Crew-Sprecher haben gemeinsam folgende Aufgaben zu erledigen:
    a) Lesen der Sprecherliste und informieren der Crew über deren Inhalte. Dieser Informationspflicht muß ein Sprecher auf jedem Crew-Treffen nachkommen.
    b) Information der Sprecherliste über für andere Crews relevante Ereignisse der eigenen Crew.
    c) Beachten des Sprecherbereichs des Forums, um Nachfragen beantworten zu können.
    d) Protokollführung über die Crew-Treffen gemäß dieser Crewordnung und Veröffentlichung der Protokolle.

(2) Eine Aufteilung dieser Aufgaben können die Crew-Sprecher gemeinsam regeln.


§ 5 - Sprecherliste

(1) Die Sprecherliste dient nicht der Diskussion, sondern nur dem Informationsaustausch zwischen allen Crews. Nachfragen erfolgen in einem zugehörigen Forumsbereich.
(2) Die Sprecherliste wird archiviert.
(3) Die Sprecherliste ist öffentlich lesbar, d. h. jeder Pirat hat das Recht sie zu lesen.
(4) Auf der Sprecherliste sind alle Crew-Sprecher, Arbeits- und Projektgruppensprecher, sowie die Mitglieder des Landesvorstandes schreibberechtigt.


§ 6 - Mitgliedschaft in einer Crew

(1) Jeder NRW-Pirat kann die Mitgliedschaft in einer Crew seiner Wahl bei dieser beantragen.
(2) Die Crew entscheidet auf ihrem nächsten Crew-Treffen über diesen Antrag und teilt das Ergebniss dem Antragsteller ohne Begründung mit.
(3) Der Eintritt in eine Crew wird mit dem 1. des folgenden Monats gültig.
(4) Mit Eintritt in eine neue Crew erlischt automatisch die Mitgliedschaft in der bisherigen Crew.
(5) Jedes Crew-Mitglied kann durch Willensbekundung auf einem Crew-Treffen aus seiner Crew austreten.
(6) Durch dreimaliges aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fehlen bei Crew-Treffen bekundet ein Crew-Mitglied seinen Willen zum Crew-Austritt. Dieser ist ihm zu gewähren.
(7) Der Austritt aus einer Crew wird mit dem 1. des folgenden Monats gültig.


§ 7 - Gründung einer Crew

(1) 5-9 NRW-Piraten haben das Recht gemeinsam eine neue Crew gemäß dieser Ordnung zu gründen.
(2) Die Gründung ist zu Protokollieren und dem Verwaltungsgremium anzuzeigen.
(3) Die neue Crew gilt ab dem 1. des Folgemonats als existent.


§ 8 - Aufteilung einer Crew

(1) Steigt durch Aufnahme eines weiteren Mitgliedes in eine Crew deren Mitgliedszahl über das Maximum der erlaubten Mitglieder, so muß sich diese Crew in 2 Crews aufteilen.
(2) Die Mittel der alten Crew werden dabei gemäß einer Entscheidung der alten Crew auf die beiden neuen Crews aufgeteilt.
(3) Die Aufteilung einer Crew ist zu protokollieren und dem Verwaltungsgremium aufzuzeigen.
(4) Die neuen Crews gelten ab dem 1. des Folgemonats als existent, die alte Crew damit gleichzeitig als aufgelöst.


§ 9 - Auflösung einer Crew

(1) Fällt die Mitgliederzahl einer Crew für drei Monate in Folge unter 3 Crew-Mitglieder, so gilt die Crew als aufgelöst.
(2) Eine Crew gilt ferner als Aufgelöst, falls sie 3 Monate in Folge keine Protokolle veröffentlicht.
(3) Die Regeln zu einem Crew-Austritt werden auf die noch verbliebenen Mitglieder der aufgelösten Crew angewandt.
(4) Die Sach- und Finanzmittel der Crew fallen an den für die Crew zuständigen Landesverband.
(5) Den Landesparteitag kann durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit eine Crew auflösen.

§ 10 - Arbeitskreise

(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei und somit zur innerparteilichen Willensbildung.
(2) Arbeitskreise treffen sich mindestens einmal pro Quartal zu öffentlichen Sitzungen. Jede Crew hat das Recht, zu diesen Sitzungen einen Repräsentanten zu entsenden, welcher die Crew-Meinung auf der Sitzung zu vertreten hat. Auf den Sitzungen wird die Konsensfähigkeit von vorher erarbeiteten Positionen und Aussagen überprüft. Ebenfalls wird dort der Termin der nächsten Sitzung per Mehrheitsentscheid der anwesenden Crew-Repräsentanten festgelegt.
(3) Die Arbeitskreise vereinbaren auf ihren Sitzungen eine geeignete interne Arbeitsweise für die Zeit zwischen den Sitzungen.
(4) Die Arbeitskreise haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
(5) Ein neuer Arbeitskreis wird auf Initiative einer Crew eingerichtet. Dazu benennt die Crew einen Verantwortlichen Repräsentanten, einen ersten Sitzungstermin sowie das Thema des Arbeitskreises auf der Sprecherliste.
(6) Jeder Pirat hat das Recht in Arbeitskreisen mitzuarbeiten. Bei Entscheidungen zum Einsatz von Finanzmitteln des Landesverbandes NRW sind nur NRW-Piraten stimmberechtigt.

§ 11 - Arbeitsgruppen

(1) Eine Arbeitsgruppe besteht aus mindestens 3 Piraten und bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein, die Erstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnlichem. Bei Entscheidungen zum Einsatz von Finanzmitteln des Landesverbandes NRW sind nur NRW-Piraten stimmberechtigt.
(2) Eine Arbeitsgruppe gibt sich eine interne Arbeits- und Entscheidungsstruktur.
(3) Jede Arbeitsgruppe hat einen Sprecher zu bestimmen. Der Sprecher dient als Ansprechpartner und damit der arbeitsgruppenexternen Kommunikation.
(4) Jede Arbeitsgruppe hat die Pflicht quartalsweise einen Bericht über ihre bisherige, aktuelle und zukünftige Arbeit unter anderem auf der Sprecherliste zu veröffentlichen.
(5) Zur Gründung einer Arbeitsgruppe ist folgende Prozedur erforderlich:
    a) Die Initiative zur Gründung einer Arbeitsgruppe geht von einer Crew aus. Dazu benennt die Crew einen verantwortlichen Piraten, einen Gründungstermin sowie einen Zweck der Arbeitsgruppe auf der Sprecherliste.
    b) Das Gründungstreffen findet frühestens einen Monat nach der Einladung über die Sprecherliste statt.
    c) Der virtuelle oder reale Ort für das Gründungstreffen muss so gewählt sein, dass er eine optimale Erreichbarkeit für alle Piraten bietet.
    d) Auf dem Gründungstreffen entscheiden sich die anwesenden Piraten für eine genaue Aufgabendefinition, sowie für eine arbeitsgruppeninterne Arbeits- und Entscheidungsstruktur.
    e) Sollten sich die beim Gründungstreffen anwesenden Piraten nicht auf eine gemeinsame Aufgabendefinition, Arbeits- und Entscheidungsstruktur einigen können, so wird die Arbeitsgruppe von der größten Gruppe sich einiger Piraten gegründet.
    f) Sollten weniger als 3 Piraten einen gemeinsamen Gründungswillen haben, so ist die Gründung der Arbeitsgruppe nicht möglich.
    g) Über das Gründungstreffen ist der erste Arbeitsgruppenbericht zu erstellen.

(6) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Arbeitsgruppe selber. Sollte die Aufnahme eines Piraten verweigert werden, so ist dies zu begründen und dem Bewerber mitzuteilen. Ferner führt sie eine parteiöffentliche Liste ihrer aktuellen Mitglieder.
(7) Eine Arbeitsgruppe kann auf einem Parteitag Sach- und Finanzmittel beantragen.
(8) Eine Arbeitsgruppe kann per einstimmigem Beschluß des Landesverbandsvorstandes aufgelöst werden. Dazu hat eine ausführliche Begründung zu erfolgen.
(9) Bei Auflösung der AG fallen deren Sach- und Finanzmittel an den für die AG zuständigen Landesverband.

§ 12 - Projektgruppen

(1) Für Projektgruppen gelten die Regeln für Arbeitsgruppen analog, jedoch mit folgenden Ergänzungen und Abweichungen:
    a) Für die Bearbeitung ihrer Aufgabe hat die Projektgruppe bei ihrer Gründung ein Zieldatum festzulegen.
    b) Eine Projektgruppe hat eine monatliche Berichtspflicht.
    c) Nach Beendigung der Aufgabe ist ein Abschlussbericht zu erstellen.

§ 13 - Aufgaben der Vorstände

(1) Der 1. Vorsitzende vertritt seine Parteigliederung in der Öffentlichkeit. Dabei hat er in der Außendarstellung persönliche und Parteimeinung deutlich zu trennen.
(2) Der 2. Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden in seinem Aufgabenbereich.
(3) Der Politische Geschäftsführer hat die Aufgaben
    a) die politische Arbeit der Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Arbeitskreise zu beobachten,
    b) die Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Arbeitskreise auf gemeinsame Inhalte und Verknüpfungsmöglichkeiten hinweisen,
    c) Gründung und Betreuung der Projektgruppe "Wahlen" vor anstehenden Wahlen,
    d) Förderung der politischen Willensbildung innerhalb der Partei.

(4) Das Verwaltungsgremium hat folgende Aufgaben:
    a) Verwaltung der Finanzen gemäß der Finanzordnung,
    b) Verwaltung der Mitglieder und Crews,
    c) Anregen von regionalen Crew-Gründungen.

(5) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Organisation der Landesparteitage zu sorgen. Dazu kann er entsprechende Projektgruppen gründen.