NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Wahlen/(3)

(3) Auf die Stimmabgabe bei den vom Rat vorzunehmenden Wahlen mit Ausnahme der Wahlen zur Besetzung besoldeter Stellen findet § 26 der Nds. Gemeindeordnung keine Anwendung.