NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Redezeit/(3)

(3) Hat eine Rednerin/ein Redner über den gleichen Gegenstand länger als fünf Minuten gesprochen, so kann die/der Ratsvorsitzende durch Ratsbeschluss feststellen, ob die Rednerin/der Redner weitersprechen darf.