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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Persönliches Interesse/(4)
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NDS:Wolfsburg
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2011
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Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates
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Persönliches Interesse
(4) An der Beschlussfassung darüber, ob ein Mitwirkungsverbot besteht (§ 26 Abs. 3 NGO), dürfen Betroffene nicht mitwirken.