NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Persönliches Interesse/(2)
(2) Handelt es dieser Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, so hat es der Gemeinde gemäß § 39 der Niedersächsischen Gemeindeordnung den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.