NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Ordnung in den Sitzungen/(3)

(3) Wird eine Sitzung durch ungebührliches Verhalten von Zuhörerinnen/Zuhörern gestört, so kann die/der Ratsvorsitzende die Zuhörer(innen) aus dem Sitzungssaal verweisen und notfalls entfernen lassen. Macht die/der Ratsvorsitzende von diesem Recht Gebrauch, so hat sie/er bis zur Entfernung der Zuhörer(innen) die Sitzung zu unterbrechen.