NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Niederschrift/(4)

(4) Die Niederschrift ist dem Rat der Stadt grundsätzlich in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Ratssitzung vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss.