NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Einberufung/(2)
(2) Die/der Oberbürgermeister/in hat den Rat einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Antrag ist schriftlich bei der/dem Oberbürgermeister/in einzureichen