NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Anwesenheitspflicht/(2)

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Sitzungen der Ausschüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses. Er findet auf die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse entsprechend Anwendung.