NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 40

§ 40

Die Ortsräte können Fraktionen und Gruppen bilden. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ortsratsmitgliedern. Die Bildung, Umbildung oder Auflösung einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Mitglieder sind dem/der Oberbürgermeister/in schriftlich mitzuteilen.