NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 22
§ 22
Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Ausschüsse tagen nach Bedarf. Sie müssen einberufen werden, wenn die/der Vorsitzende oder ein Drittel der dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglieder es verlangt.
(2) Die Aufstellung der Tagesordnung und die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen durch die/den Oberbürgermeister/in oder zuständigen Dezernenten/-in in Abstimmung mit dem/der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden.
(3) Die Tagesordnung der Ausschüsse enthält einen regelmäßigen Punkt Anträge. Fristgerecht eingereichte Anträge werden in der darauf folgenden Sitzung des zuständigen Ausschusses beraten. Die Verwaltung berichtet halbjährlich in den Ausschüssen über den Verfahrensstand der Anträge. Anträge zur Tagesordnung sollen der Verwaltung rechtzeitig zugeleitet werden.
(4) Für Einladungen einschließlich der zugehörigen Sitzungsunterlagen gilt eine Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist mit Zustimmung der/des Ausschussvorsitzenden - bzw. im Falle ihrer/seiner Abwesenheit mit Zustimmung der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden - abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Vorlage zu erläutern. Auf den Beschlussvorlagen, schriftlichen Berichten und Kenntnisgaben sind die jeweiligen Termine der zu beteiligten Gremien auszuweisen.