NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 13

§ 13

Wahlen

(1) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

(2) Gewählt ist derjenige/diejenige, für den/die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige/diejenige gewählt, für den/die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der Oberbürgermeister/in zu ziehen hat.

(3) Auf die Stimmabgabe bei den vom Rat vorzunehmenden Wahlen mit Ausnahme der Wahlen zur Besetzung besoldeter Stellen findet § 26 der Nds. Gemeindeordnung keine Anwendung.