NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 1
§ 1
Einberufung
(1) Der Rat ist einzuberufen, sooft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal in drei Monaten.
(2) Die/der Oberbürgermeister/in hat den Rat einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Antrag ist schriftlich bei der/dem Oberbürgermeister/in einzureichen