NDS:AG Satzung/2013.2/Allgemein
Satzungsänderungsantrag A.1 von André
Antragsteller: Tim Weber & André/Anue
Thematik
- Laut §6 PartG gilt:
"(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über
....
11. eine Urabstimmung der Mitglieder ..."
Änderung
- Es wird ein neuer Paragraf an geeigneter Stelle eingefügt. Die in § 6 PartG vorgeschlagene Reihenfolge würde nahelegen, dass dieser Paragraf zwischen dem jetzigen §16 (Bewerberaufstellung) und dem jetzigen §18 (Auflösung/Verschmelzung) stehen sollte. Die konkrete Nummerierung ist abhängig davon, ob andere Satzungsänderungsanträge angenommen werden.
Begründung
- Wir müssen laut Gesetz eine Urabstimmung in der Satzung haben.
- Ausgerechnet wir Piraten haben bisher keinen Punkt zu parteiinternen Mitgliederbegehren, -befragungen und -entscheiden?
Gegenargumente
- ???
Hinweise
- ...
Satzungsänderung
| Satzungsergänzung an geeigneter Stelle |
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§XX - Mitgliederentscheid durch Urabstimmung
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Satzungsänderungsantrag A.2 von André
Antragsteller: André/Anue
Thematik
- Als Partei brauchen wir möglichst viele Aussagen zu möglichst vielen politischen Themengebieten, die wir gegenüber den Medien und den Bürgern vorbringen können. Da wir basisdemokratisch ausgerichtet sind, konnten wir das bisher nur auf Parteitagen in Form von programmatischen Beschlüssen machen. Dies ist aber nicht zwingend vorgegeben, das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz/PartG) lässt den Parteien da einigen Spielraum. Konkret nennt das PartG z.B die sog. Parteiausschüsse, eine Partei kann aber auch andere Organe oder organartige Organisationseinheiten schaffen, die Beschlüsse fassen.
- Diese Beschlüsse dürfen halt nur nicht dem Parteitag, also der Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes, vorbehalten sein (siehe PartG §9 Abs 3). Mit anderen Worten: eine Partei kann etwas schaffen, das kein Organ sein muss und das etwas beschließt. Diese Beschlüsse kann man beliebig benennen, "Erklärung", "Positionspapier", "Beschlussvorlage", "Entschluss", "Entscheidung", "Stellungnahme" oder eben "Position".
- In den Medien und im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Ausdruck "(politische) Position" zudem gebräuchlicher als das Wort "Beschluss". Wer sich nicht für Politik interessiert, dem ist meist auch nicht klar, dass beide Begriffe das gleiche bedeuten können, aber nicht unbedingt müssen.
- Die Piratenpartei hat bereits mit LiquidFeedback ein Tool in Benutzung, das zu diesem Zweck verwendet werden könnte, aber dieses Tool ist umstritten. Der vorhandene Antrag macht es möglich entweder dieses Tool oder ein darauf basierendes bzw. ein ganz neues als erste Kammer zu verwenden. Mit einem anderen Tool (z.B. Limesurvey) entscheidet man in der zweiten Kammer dann mit einer einfachen Abstimmung, ob dies wirklich eine Position der Piraten NDS ist.
- einfache Abstimmung: das Tool der zweiten Kammer soll niedrigschwellig sein, d.h. jeder versteht es sofort und es zwingt nicht dazu, verschiedene Anträge gegeneinander abzuwägen. Die Teilnehmer müssen sich noch mit den Pro- und Kontraargumenten auseindersetzen, aber die sind ja schon ausreichend in der ersten Kammer erarbeitet worden.
- die erste Kammer wird zwangsweise von einer kleineren Gruppe von Teilnehmern genutzt werden, da nicht alle Piraten das Wissen und die Zeit haben, um solche Anträge zu erarbeiten und zu verbessern. Die zweite Kammer stellt somit sicher, dass die Ergebnisse der ersten Kammer wirklich die Piraten NDS repräsentiert.
Änderung
- Es wird ein neuer Paragraf an geeigneter Stelle eingefügt. Die in § 6 PartG vorgeschlagene Reihenfolge würde nahelegen, dass dieser Paragraf zwischen dem jetzigen §16 (Bewerberaufstellung) und dem jetzigen §18 (Auflösung/Verschmelzung) stehen sollte. Die konkrete Nummerierung ist abhängig davon, ob andere Satzungsänderungsanträge angenommen werden.
- Zusammen mit diesem SÄA wird eine Kammergeschäftsordnung beschlossen, die nicht Teil der Satzung ist. Siehe weiter unten, unterhalb des SÄAs.
Begründung
- Dieser Antrag verfolgt mehrere Ziele, die stark miteinander verwoben sind.
- Ganz konkret sollen politische Positionen erarbeitet werden, die von allen stimmberechtigten Mitgliedern abgestimmt werden können.
- Die beschlossenen Positionen können auf Wunsch des Antragsteller automatisch als programmtischer Antrag für eine Landesmitgliederversammlung (LMV) eingereicht werden.
- Das Sekretariat erarbeitet mindestens eine Tagesordnung (TO)für diese LMV, in der diese Anträge bevorzugt behandelt werden. Der Effekt ist mehrfach:
- einerseits lohnt es sich jetzt, Anträge über den SME einzubringen, da ja die erfolgreichen Anträge auf einer Tagesordnung vorne landen, d.h. es ist wahrscheinlicher, dass sie auf der LMV abgestimmt werden.
- die Mitglieder haben mit der TO endlich etwas in der Hand, mit dem sie die LMVs sinnvoll vorbereiten können. Eine solche TO hat die besten Chancen von der LMV angenommen zu werden, da die Teilnehmer sich damit vorbereiten können und daher für diese TO stimmen werden.
- alle Anträge sind durch zwei Abstimmungssysteme gelaufen. Diese Anträge sind wahrscheinlich bereits von hoher Qualität, sind gut dokumentiert, bereits durchdiskutiert und somit schnell zu entscheiden. D.h. man kann wesentlich mehr Anträge auf einer LMV behandeln.
Gegenargumente
- ???
Hinweise
- Pad für Fragen, Kommentare und Anregungen:
- http://piratenpad.de/p/StaendigerMitgliederentscheidNDS
- Das Pad enthält bereits ein FAQ, weitere Punkte werden ergänzt, wenn deutlich wird, dass noch Fragen geklärt werden müssen.
- http://piratenpad.de/p/StaendigerMitgliederentscheidNDS
- Dieser Antrag basiert auf einer Initiative im BundesLQFB, wo dieser als einzige Alternative zur SMV es über das Unterstützerquorum geschafft hat:
- Dieser Antrag wurde im Kurzverfahren im LQFB NDS abgestimmt:
- Da in einigen Landesverbänden und auf Bundesebene die Idee einer Ständigen Mitgliederversammlung (SMV) diskutiert wird, hier der ganz deutliche Hinweis: Der SME ist keine SMV, da er nicht versucht, ein neues Organ zur programmatischen Beschlussfassung zu schaffen. Es ist die tiefe Überzeugung des Antragstellers, dass Programmbeschlüsse einem Parteitag nach PartG §9 vorbehalten bleiben müssen.
- Der SME ist auch kein 'Trickantrag', um die SMV 'schleichend' einzuführen. Sollte der SME wie beabsichtigt funktionieren, dann macht er die weitere Beschäftigung mit einer SMV an sich überflüssig.
- Konkrete Hinweise zum Antrag:
- Satzung §16, Absatz 1: Der ‘grundsätzlich softwaregestützte Prozess’ ist mit Absicht nicht näher definiert, da er durch die abzustimmenden modularen Alternative näher definiert werden wird. Die Parameter können später durch die Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angepasst werden.
- Satzung §16, Absatz 5: Die Landesmitgliederversammlung ist das einzige Organ, dass die Geschäftsordnung des Mitgliederentscheides beschließen und anpassen darf. Dies kann die LMV später ändern, falls die LMV erkennt, dass die Selbstbestimmung der Kammerordnung durch den SME ein gangbarer Weg ist.
Satzungsänderung
| Satzungsergänzung an geeigneter Stelle |
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§XX - Der ständige Mitgliederentscheid
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Thematik, 'Änderung' & Begründung
- Der SME braucht eine Geschäftsordnung, die die Details regelt.
Hinweise
- Realistisch gesehen, wird der SME seinen regulären Betrieb frühestens um den Zeitraum der nächsten LMV aufnehmen. Bis dahin werden sich sicher noch Einsichten ergeben, wie die GO noch etwas angepasst werden muss.
- Geschäftsordnung §3, Absatz 8 (Erweiterung §3.1): Dieser Absatz macht Delegationen möglich und ist Voraussetzung für den folgenden Absatz. Wenn man selbst abstimmt, ist die Delegation deaktiviert. Die regelmäßige Bestätigung der Delegation soll sicherstellen, dass Teilnehmer sich bewusst bleiben, dass sie anderen ihr Stimmrecht übertragen haben (das sog. “fire-and-forget”-Problem).
- Geschäftsordnung §3, Absatz 9 (Erweiterung §3.2):
- Die Alternative 1 ermöglicht die Verwendung von Liquid Feedback, d.h. transitive Delegationen, sog. Kettendelegationen und die Damit verbundenen Top-Delegierten sind möglich.
- die Alternative 2 schließt die Verwendung von Liquid Feedback ausdrücklich aus, ermöglicht aber die Verwendung von z.B. Pirate Feedback, wie es bereits in Bayern im Einsatz ist.
- Geschäftsordnung §4, Absatz 3.
- Alternative 1: Vereinfacht gesagt, wir wollen Datenschutz und wir vertrauen unseren Admins
- Alternative 2: Wir wollen lieber auch im Nachhinein noch Dinge überprüfen können, um Manipulationen auszuschließen.
- Geschäftsordnung §5, Absatz 1: Die Abstimmungsperiode sollte immer an einem festen Wochentag beginnen, z.B. am ersten Samstag des Monats.
- Geschäftsordnung §5, Absatz 3: Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Antrag, der von einer Landesmitgliederversammlung diskutiert und beschlossen wurde, die nötige Qualität besitzt, um in der zweiten Kammer entschieden zu werden.
- Geschäftsordnung §7: An sich selbstverständlich, aber da ja gern getrollt wird, klärt dieser § sicherheitshalber unter welchen Bedingungen der SME beginnen kann zu arbeiten.
Kammer-Geschäftsordnung
| Kammer-Geschäftsordnung |
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§1 - Teilnehmer der ersten Kammer
§2 – Anträge und Beschlüsse der ersten Kammer
§3 - Anforderungen an das verwendete System der ersten Kammer
§4 - Teilnehmer der zweiten Kammer
§5 – Anträge und Beschlüsse der zweiten Kammer
§6 - Sekretariat
3. Das Sekretariat nimmt keine selbsttätigen Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor, es ist aber dazu gehalten, Antragsteller nach §2 Abs. 1 bei sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern zu beraten. §7 - Beginn des Ständigen Mitgliederentscheids
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