NDS:AG Satzung/2012.2/Gesamte Satzung
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§16 Landeswahlvorschläge für die Wahlen zu Volksvertretungen
Satzungsänderungsantrag 16.1 von AG Satzung
Antragsteller: Jürgen Stemke
Thematik
Zur Aufstellungsversammlung zu Landeswahlvorschlägen ist eine besondere Regelung in der Satzung allgemein nicht notwendig, da diese im Sinne der Gesetze "zu den Satzungen" der Partei gehört. Eine Regelung in der Geschäftsordnung der Versammlung ist ausreichend. Dennoch kann eine Regelung in der Satzung vorgesehen werden und hilfreich sein.
Die vorgeschlagene Änderung soll:
- Klarstellen, dass die Wahlordnung ein Teil der Satzung im Sinne der entsprechenden Wahlgesetze ist.
- Eine Regelung anbieten, mit der die Aufstellung eines Landeswahlvorschlags annulliert und wiederholt werden kann.
Änderung
Es sind Änderungen bei §16 sowie §21 notwendig.
- §16 wird neu gefasst:
- Regelungen des Bund finden Anwendung
- Der LPT _kann_ eine Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen vorschreiben und diese mit einfacher Mehrheit beschließen.
- Der Vorstand _kann_ bei einer Anfechtung der Wahl eine weitere Aufstellungsversammlung ansetzen.
- Diese Versammlung _kann_ den alten Wahlvorschlag durch einen neuen ersetzen.
- Klarstellung: Der Vorstand _kann nicht_ den Wahlvorschlag annullieren. Dies kann nur die Parteibasis!
- §21 erhält geringfügige Änderungen
- Die Wahlordnung kann für einzelne Versammlungen ergänzt werden. Dies ermöglicht die Einführung der Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen
- Klarstellung, dass die Versammlungsämter nicht geheim gewählt werden
- Bei der Klagefrist Verweis auf die Fristen der Schiedsgerichtsordnung
Begründung
- Neufassung des §16
- ist Hilfreich, falls der Bund eigene Regelungen z.B. für Bundestags- oder Europawahlen einführt.
- Es gab eine Unsicherheit, ob es zulässig ist, eine Wahlordnung per GO festzulegen. Formal gehört auch die Geschäftsordnung zu den "Satzungen" (man bemerke den Plural im Gesetzestext) der Partei. Die neue Regelung ermöglicht es einen LPT eine Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen zu bestimmen und stellt nochmals explizit klar, dass diese ein Teil der Satzung(en) ist. Wird eine Wahlordnung durch die Mitgliederversammlung (LPT) vorgeschrieben, ist eine Aufstellungsversammlung daran gebunden.
- Bei der Anfechtung des Wahlvorschlags der Aufstellungsversammlung in Nienburg gab es erhebliche Unsicherheiten, wie der Wahlvorschlag rechtssicher annulliert werden kann. Diese Änderung ermöglicht hier der Partei eine souveräne Handlungsmöglichkeit
- Änderungen §21
- Diese Anpassungen sind notwendig, um Konflikte mit dem neuen §16 auszuräumen
- In der Vergangenheit gab es vor allem bei Neumitgliedern Irritationen, die die Bestimmung der Versammlungsämter für Wahlen hielten, was aber ohne diese nicht durchführbar wäre. Diese Irritationen können mit der Neuregelung des §21 (5) klargestellt werden. Die alte Formulierung meinte das selbe, war aber schwer verständlich
- Die Fristen für Einsprüche sind durch eine neue SGO überholt. Die Änderung verweist nun direkt auf die SGO.
Gegenargumente
- Man benötigt diese Änderungen nicht, sondern es ist zulässig, dass auch die Aufstellungsversammlung selbst das Wahlverfahren in der eigenen Geschäftsordnug festlegt.
- Die Möglichkeit der Auflösung eines Landeswahlvorschlags bringt Unsicherheit gegenüber den Kandidaten.
Hinweise
- Für detaillierte Erläuterungen und HowTo, diesem Link folgen
- ACHTUNG! Dies ist ein aktueller Arbeitsstand der AG-Satzung. Es kann noch zu geringfügigen Änderungen in der Formulierung kommen
Satzungsänderung 16.1
| ORIGINAL: §16 Landeswahlvorschläge für die Wahlen zu Volksvertretungen | Überarbeitung: §16 Landeswahlvorschläge für die Wahlen zu Volksvertretungen |
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| ORIGINAL: §21 Wahlordnung | Überarbeitung: §21 Wahlen |
|---|---|
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Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen
- Hier werden mindestens 2 Vorschläge der AG_Satzung für eine Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen eingestellt.
- Diese werden automatisch zurück gezogen, falls SÄA 16.1 nicht angenommen wird.
- Protokolle der AG-Satzung
Satzungsänderungsantrag 16.2.1 "Wahlordnung: Bewertungswahl" von AG Satzung
Änderung
- Neuer Anhang zur Satzung
- *Dieser Antrag schlägt ein Bewertungs-Wahlverfahren vor.
- Im Prinzip funktioniert dieses Verfahren wie Wahl durch Zustimmung (Approval Voting), mit folgenden Änderungen:
- statt einem Kreuz kann man 0-9 Punkte vergeben
- damit kann man anzeigen, welche Kandidaten man wie stark befürwortet/bevorzugt
- jede Punktzahl darf beliebig oft vergeben werden
Ablauf:
- Zunächst werden alle Kandidaten, die auf die Liste sollen in einem Wahlgang gewählt. Im Anschluss wird die Reihenfolge bestimmt. Dadurch wird die Liste der Bewerber überschaubar gehalten.
- Die Liste wird in einzelne Blöcke mit einzelnen Wahlgängen aufgeteilt.
- Der Wähler bewertet die Bewerber mit Punkten. Je mehr ein Bewerber dem Wähler zu sagt, desto mehr Punkte gibt er.
- Der Wähler kann beliebig viele Punkte vergeben. Die Maximalzahl der Punkte pro Bewerber ist jedoch begrenzt.
- Gewählt sind die Bewerber mit den meisten Punkten.
Begründung
- Sehr gutes Verfahren um ein ehrliches Ranking zu ermitteln.
- Vorteil: Wird die Wahlordnung als Teil der Satzung verabschiedet, kann diese auf einer Aufstellungsversammlung nicht geändert werden. Eine Änderung kann nur auf einem Parteitag erfolgen, wenn auch mit einfacher Mehrheit.
- Die Organisation wahlrecht.de empfiehlt uns dieses Verfahren.
Gegenargumente
- Neues, unbekanntes Verfahren
- Wird die Wahlordnung als Teil der Satzung verabschiedet, kann diese auf einer Aufstellungsversammlung nicht geändert werden. Eine Änderung kann nur auf einem Parteitag erfolgen, wenn auch mit einfacher Mehrheit.
Hinweise
- Für detaillierte Erläuterungen und HowTo, diesem Link folgen
- Arbeitsstand der AG Satzung
- Das Verfahren ist nach Rücksprache mit wahlrecht.de zulässig. Die Meinung der Landeswahlleitung wird derzeit eingeholt
- Der getrennte Ablauf zwischen Wahl der Bewerber und Bestimmung der Reihenfolge findet sich so sogar in den gesetzlichen Bestimmungen wieder.
- Durch das Vergeben von Zustimmungs-Punkten (der Bewertung) kann der Wähler seine Präferenz zu unterschiedlichen Kandidaten genauer beschreiben. Das Verfahren kann den Wählerwillen genauer abbilden. Dies führt zu mehr "Wahlehrlichkeit" und damit zu schnelleren und besseren Ergebnissen.
Satzungsänderung 16.2.1
| ORIGINAL | Überarbeitung |
|---|---|
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Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen §1 Anwendungsbereich
§2 Wahlverfahren
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Satzungsänderung 16.2.1.1
Änderungsantrag zur Satzungsänderung 16.2.1
Änderung
Absatz (4.2) wird ersetzt zu:
4.2. Die Wahl findet nacheinander in Blöcken statt. Die Blöcke sind:
- Platz: 1
- Platz: 2 - 13
- Platz: 14 - 23
- Platz: 24 - Rest
Begründung
Der Spitzenkandidat soll extra und einzeln gewählt werden.
Satzungsänderungsantrag 16.2.2 "Wahlordnung: Zustimmungswahl" von AG Satzung
Änderung
- Neuer Anhang zur Satzung
Im Prinzip ist dies das Verfahren aus Nienburg mit folgenden Änderungen:
- Abbruchbedingung, falls nicht genug Bewerber gewählt werden
- Wahl erfolgt durch Ja/Nein/Enthaltung pro Kandidat
- Es gibt die Option, statt nach absoluter Mehrheit nach einfacher Mehrheit zu wählen
- Werden in einem Block Plätze nicht besetzt, geht es dennoch mit dem nächsten Block weiter
Begründung
- Einfaches, bekanntes Verfahren.
- Vorteil: Wird die Wahlordnung als Teil der Satzung verabschiedet, kann diese auf einer Aufstellungsversammlung nicht geändert werden. Eine Änderung kann nur auf einem Parteitag erfolgen, wenn auch mit einfacher Mehrheit.
Gegenargumente
- Das Zustimmungs-Verfahren / Approval Voting eignet sich nicht gut um ein Ranking zu erstellen, wenn die Wähler wissen, dass ein Ranking erstellt werden soll. Es sollte ein Verfahren gewählt werden, dass für Rankings besser geeignet ist.
- Wird die Wahlordnung als Teil der Satzung verabschiedet, kann diese auf einer Aufstellungsversammlung nicht geändert werden. Eine Änderung kann nur auf einem Parteitag erfolgen, wenn auch mit einfacher Mehrheit.
Hinweise
- Werden die Kandidaten durch einfache Mehrheit gewählt, erhält man mit weniger Wahlgängen ein Ergebnis. Auch bei Wahl nach einfacher Mehrheit gilt ein Quorum von >50%, allerdings werden Enthaltungen vom Quorum ausgenommen.
- Werden Kandidaten durch absolute Mehrheit gewählt, dann müssen >50% der an der Wahl teilnehmenden Wähler für einen Bewerber stimmen. Nein-Stimmen wie Enthaltungen zählen gegen den Bewerber.
Satzungsänderung 16.2.1
| ORIGINAL | Überarbeitung |
|---|---|
|
Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen §1 Anwendungsbereich
§2 Wahlverfahren
|
Satzungsänderung 16.2.2.1
Änderungsantrag zur Satzungsänderung 16.2.2
Änderung
Absatz (5) wird ersetzt durch:
5. Im ersten Wahlgang wird der Listenplatz 1 gewählt, im zweiten Wahlgang werden bis zu 5 Listenplätze gewählt.
Begründung
Der Spitzenkandidat soll extra und einzeln gewählt werden.
Satzungsänderungsantrag 16.3 "Wahlordnung: Bewertungswahl oder Zustimmungswahl" von Jürgen Stemke
NDS:AG Satzung/2012.2/§ 17 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 18 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 19 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 20 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 21 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 22