MV:Landesparteitag/1.2009/Satzungsänderungsanträge

Satzungsänderungsanträge

Hier können die ersten Ansätze für Satzungsänderungsanträge eingetragen und von allen weiter ausgearbietet werden.

Für diejenigen, die zum Arbeiten die Satzung aus MV zu Rate ziehen möchten oder zum Arbeiten in Ausschnitten kopieren möchten, das kann man hier. Die Bundessatzung haben wir natürlich auch hier, falls man die übergeordneten Paragraphen braucht.


WICHTIG!!! Bis zum 28.11.2009 muss jeder fertige Antrag in die List eingetragen sein, damit er als ernster Antrag gilt und auf dem LPT beschlossen werden kann.

Endgültige Anträge

Name Vorname Änderungsantrag Begründung
Rudolph Michael Art. 1. § 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Landesparteitag regelt das Verfahren von Wahlen und Abstimmungen in einer Wahlordnung.“

Art. 2. § 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

(1) „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.

(2) Nach „Bundessatzung“ wird „und den Bestimmungen der nach § 18 zu erlassenden Wahlordnung“ eingefügt.

Hierdurch wird dem Landesparteitag die Möglichkeit gegeben, die Wahlordnung auch durch einfache Mehrheit zu ändern. Die Satzung wird von belastenden Verfahrensvorschriften befreit.
Jabbusch Sebastian § 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene. Die Zuständigkeit liegt beim Landesvorstand. Abweichend von der Bundessatzung kann der Landesvorstand auch über Parteiausschlüsse entscheiden.


Die Formulierung klärt eindeutiger, dass die Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen beim Landesvorstand und nicht beim Bundesvorstand liegt. Auch Parteiausschlüsse sollen zukünftig von den Landesvorständen entschieden werden, so das Protokoll des Bundesvorstandes (Zitat: "Der Vorstand weist die Landesverbände darauf hin, ihren Satzungen die Ordnungsmaßnahme "Parteiausschluß" hinzuzufügen" 2009-12-03 - Vorstandssitzung#TOP 5 PAV H.P.)
Jabbusch Sebastian § 11 Art.11 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

1. mindestens drei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder

2. mindestens drei Vorstandsmitglieder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder

3. wenn der Posten des Vorsitzenden unbesetzt ist.


Der Rücktritt von nur zwei Vorstandsmitgliedern könnte bei der bisherigen Regelung zur Handlungsunfähigkeit des Vorstands und einem neuen Landesparteitag führen. Angesichts eines 9-köpfigen Vorstands sollten diese Zahl deshalb auf drei erhöht werden.
Jabbusch Sebastian § 11 Folgender Punkt wird als neuer Art.4 in eingefügt. Alle folgenden Punkte werden um einen Zähler erhöht:

(4) Der Vorsitzende ist zusammen mit dem Stellvertreter und der Schatzmeisterin gesamtvertretungsberechtigt. Bei Verhinderung eines Mitgliedes können zwei Beisitzer die Funktion vertreten.


Um z.B. ein Konto zu eröffnen muss oder einen Mietvertrag zu unterschreiben, müsste ohne eine entsprechende Regelung jedes Mitglied des Vorstandes unterschreiben. Mit dieser Regelung vereinfachen wir solche formellen Prozesse, ohne die Schatzmeisterin die alleinige Verantwortung zu überlassen.
Jabbusch Sebastian § 13 Folgender Punkt wird als neuer Art. 3 ergänzt.

(3) Der Vorstand kann mit mit einfacher Mehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit ausschließen. Diese Möglichkeit ist auf Aussprache von Vorstands-interen Angelegen begrenzt.

In jedem Vorstand - und überall wo Politik gemacht wird - gibt es manchmal handfeste Konflikte. Für eine offene Aussprache und um für ein gutes Klima zu so sorgen sind dann manchmal auch ehrliche Worte notwendig. Die Ehrlichkeit ist jedoch leider häufig gegenteilig-proportional zur Öffentlichkeit. Daher sollte der Vorstand bei seinen Sitzungen am Ende auch die Möglichkeit für eine Nicht-Öffentliche Aussprache haben.
Rudolph Michael Art. 1. § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung wird wie folgt geändert: „mindestens einmal jährlich“ wird durch „mindestens elf, spätestens dreizehn Monate nach dem letzten ordentlichen Landesparteitag“ ersetzt.

Art. 2. § 11 Abs. 2 S. 2 der Satzung wird wie folgt geändert: Nach „Einberufung“ wird „eines außerordentlichen Landesparteitages“ ergänzt.

Art. 3. In § 11 Abs. 2 S. 5 der Satzung wird „Parteitag“ durch „Landesparteitag“ ersetzt.

Art. 4. In § 10 Abs. 4 wird nach „vom“ „ordentlichen“ ergänzt.

Art. 5. In § 20 wird ein Absatz 3 eingefügt, der wie folgt gefasst wird: „Die Gründungsversammlung gilt als der erste ordentliche Landesparteitag, auf den der am 13. Dezember 2009 geänderte § 11 Abs. 2 S. 1 Anwendung findet.“

Art. 1 soll den Zeitrahmen genau beschreiben, in dem der Landesparteitag zu tagen hat. Mit der vorherigen Formulierung hätte der Vorstand die Möglichkeit, den Zeitraum zwischen zwei Landesparteitagen und damit seine eigene Amtszeit auf 23 Monate auszudehnen. Durch Art. 5 wird festgelegt, dass die Gründungsversammlung der erste ordentliche Landesparteitag war.

Mit der Änderung durch Art. 2 wird klargestellt, dass ein ordentlicher Landesparteitag nicht auf Antrag eines Zehntels der Piraten erfolgt und auch nicht durch einen Beschluss des Vorstandes. Für ihn ist keine Handlung eines Piraten notwendig. Er tritt automatisch im genannten Zeitraum zusammen. Der Zeitraum in § 11 Abs. 2 S. 1 ist lediglich dazu da, um dem Vorstand eine geeignete Organisationsmöglichkeit zu geben. Art. 3 und 4 betreffen lediglich redaktionelle Änderungen.

Ziegenbalg Dirk Art. 1. § 7 der Satzung wird um folgende Absätze 4 und 5 ergänzt:

(4) Eine dem Landesverband unmittelbar nachgeordnete Untergliederung im Sinne von Abs. 1 hat das Recht, einen Vertreter zu den Sitzungen des Landesvorstandes zu entsenden. Das gleiche gilt für Stammtische und Crews, wenn sie sich regelmäßig treffen, durchschnittlich mindestens drei Mitglieder anwesend sind und sie nicht im räumlichen Tätigkeitsbereich einer dem Landesverband unmittelbar nachgeordneten Untergliederung tätig sind.

Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf niedrigere Untergliederungen.

(5) Die entsandten Vertreter nach Abs. 4 sind rede- und antragsberechtigt. Sie haben das Recht an nichtöffentlichen Sitzungen teilzunehmen. Die sich daraus ergebenden Pflichten sind einzuhalten.

Abs. 4 und 5 sollen es den untergeordneten Gruppierungen ermöglichen auf schnellstem Weg, noch innerhalb der Sitzung auf Diskussionen und/oder Beschlüsse zu reagieren; der Vorstand kann direkt "Wissenslücken" schließen. Auch soll hier kein Vorstand in seiner Arbeit eingeschränkt werden, eine Kontrolle findet allein durch die erzwungen Transparenz statt. Als Ergebnis steht eine schnellere wenn nicht gar bessere Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll in den Satzungen aller Untergliederungen einen Passus aufzunehmen, nachdem sich diese Verbände verpflichten einen gesonderten Vertreter zu diesem Zweck zu bestimmen, wenn nicht ohnehin ein Pirat ihres Verbandes Mitglied im übergeordneten Vorstand ist. Ob dieser Vertreter gewählt wird oder auf Zuruf bestimmt wird ist für die Funktion unerheblich, sinnvoll ist es diese Funktion nicht zu wählen, um nicht mit der nichterwünschten Ämterhäufung zu kollidieren, auch kann es sinnvoll sein, dass unterschiedliche Personen bei unterschiedlichen Themen besser sind ( Schatzmeister bei Finanzthemen etc)
Ziegenbalg Dirk

Art. 2. §7 In den Abs. 1, 2 und 3 wird „Orts- und Kreisverbände“ durch „Orts-, Kreis- und Regionalverbände“ ersetzt.

Die Änderung des Terminus ermöglicht es den Stammtischen, auch im Hinblick auf eine mögliche Kreisgebietsreform Regionalverbände zu gründen.

Rudolph Michael

Nach § 1 wird § 1a eingefügt, der wie folgt gefasst wird: Alle Abstimmungen, Entscheidungen und sonstigen Beschlussfassungen sind so einzubringen und zu erörtern, dass sich jeder Pirat unmittelbar an der Abstimmung, Entscheidung oder sonstigen Beschlussfassung beteiligen kann, soweit die Abstimmung, Entscheidung oder sonstige Beschlussfassung nicht durch diese Satzung auf ein anderes Organ übertragen wurde.

Das basisdemokratische Prinzip soll in der Satzung festgeschrieben werden.

vorläufige Anträge

Wahlordnung

  • Wortlaut des Antrags:
    Art. 1. § 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
    „Der Landesparteitag regelt das Verfahren von Wahlen und Abstimmungen in einer Wahlordnung.“
    Art. 2. § 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
    (1) „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
    (2) Nach „Bundessatzung“ wird „und den Bestimmungen der nach § 18 zu erlassenden Wahlordnung“ eingefügt.
  • Begründung:
    Hierdurch wird dem Landesparteitag die Möglichkeit gegeben, die Wahlordnung auch durch einfache Mehrheit zu ändern. Die Satzung wird von belastenden Verfahrensvorschriften befreit. -- dsaou 21:32, 27. Okt. 2009 (CET)

Tagungsperiode des Landesparteitages

  • Wortlaut des Antrags:
    Art. 1. § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
    „mindestens einmal jährlich“ wird durch „mindestens elf, spätestens dreizehn Monate nach dem letzten ordentlichen Landesparteitag“ ersetzt.
    Art. 2. § 11 Abs. 2 S. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
    Nach „Einberufung“ wird „eines außerordentlichen Landesparteitages“ ergänzt.
    Art. 3. In § 11 Abs. 2 S. 5 der Satzung wird „Parteitag“ durch „Landesparteitag“ ersetzt.
    Art. 4. In § 10 Abs. 4 wird nach „vom“ „ordentlichen“ ergänzt.
    Art. 5. In § 20 wird ein Absatz 3 eingefügt, der wie folgt gefasst wird:
    „Die Gründungsversammlung gilt als der erste ordentliche Landesparteitag, auf den der am 13. Dezember 2009 geänderte § 11 Abs. 2 S. 1 Anwendung findet.“
  • Begründung:
    Art. 1 soll den Zeitrahmen genau beschreiben, in dem der Landesparteitag zu tagen hat. Mit der vorherigen Formulierung hätte der Vorstand die Möglichkeit, den Zeitraum zwischen zwei Landesparteitagen und damit seine eigene Amtszeit auf 23 Monate auszudehnen. Durch Art. 5 wird festgelegt, dass die Gründungsversammlung der erste ordentliche Landesparteitag war.
    Mit der Änderung durch Art. 2 wird klargestellt, dass ein ordentlicher Landesparteitag nicht auf Antrag eines Zehntels der Piraten erfolgt und auch nicht durch einen Beschluss des Vorstandes. Für ihn ist keine Handlung eines Piraten notwendig. Er tritt automatisch im genannten Zeitraum zusammen. Der Zeitraum in § 11 Abs. 2 S. 1 ist lediglich dazu da, um dem Vorstand eine geeignete Organisationsmöglichkeit zu geben.
    Art. 3 und 4 betreffen lediglich redaktionelle Änderungen.
    -- dsaou 21:32, 27. Okt. 2009 (CET)

Gliederung

  • Wortlaut des Antrages:
    Art. 1. § 7 der Satzung wird um folgende Absätze 4 und 5 ergänzt:
    (4) Eine dem Landesverband unmittelbar nachgeordnete Untergliederung im Sinne von Abs. 1 hat das Recht, einen Vertreter zu den Sitzungen des Landesvorstandes zu entsenden. Das gleiche gilt für Stammtische und Crews, wenn sie sich regelmäßig treffen, durchschnittlich mindestens drei Mitglieder anwesend sind und sie nicht im räumlichen Tätigkeitsbereich einer dem Landesverband unmittelbar nachgeordneten Untergliederung tätig sind. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf niedrigere Untergliederungen.
    (5) Die entsandten Vertreter nach Abs. 4 sind rede- und antragsberechtigt. Sie haben das Recht an nichtöffentlichen Sitzungen teilzunehmen. Die sich daraus ergebenden Pflichten sind einzuhalten.
    Art. 2. In den Abs. 1, 2 und 3 wird „Orts- und Kreisverbände“ durch „Orts-, Kreis- und Regionalverbände“ ersetzt.
  • Begründung:
    Abs. 4 und 5 sollen es den untergeordneten Gruppierungen ermöglichen auf schnellstem Weg, noch innerhalb der Sitzung auf Diskussionen und/oder Beschlüsse zu reagieren; der Vorstand kann direkt "Wissenslücken" schließen. Auch soll hier kein Vorstand in seiner Arbeit eingeschränkt werden, eine Kontrolle findet allein durch die erzwungen Transparenz statt. Als Ergebnis steht eine schnellere wenn nicht gar bessere Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll in den Satzungen aller Untergliederungen einen Passus aufzunehmen, nachdem sich diese Verbände verpflichten einen gesonderten Vertreter zu diesem Zweck zu bestimmen, wenn nicht ohnehin ein Pirat ihres Verbandes Mitglied im übergeordneten Vorstand ist. Ob dieser Vertreter gewählt wird oder auf Zuruf bestimmt wird ist für die Funktion unerheblich, sinnvoll ist es diese Funktion nicht zu wählen, um nicht mit der nichterwünschten Ämterhäufung zu kollidieren, auch kann es sinnvoll sein, dass unterschiedliche Personen bei unterschiedlichen Themen besser sind ( Schatzmeister bei Finanzthemen etc)
    Die Änderung des Terminus ermöglicht es den Stammtischen, auch im Hinblick auf eine mögliche Kreisgebietsreform Regionalverbände zu gründen.--hobbybauer 16:42, 28. Okt. 2009 (CET)
    Ich habe mir erlaubt, den Antrag etwas umzuformulieren. In der Sache dürfte es das selbe sein. -- dsaou 17:12, 29. Okt. 2009 (CET)
    Danke--hobbybauer 11:49, 30. Okt. 2009 (CET)

Wichtig: Editieren von Anträgen

Ich bitte euch, keinerlei Anträge zu editieren, wenn nicht ausdrücklich erwünscht! Habt ihr eine geringfüge Abweichung oder Andersregelung im Sinne, so scheut euch nicht davor, einen separaten Antrag zu stellen, auch wenn wir Gefahr laufen könnten so schnell eine Mammutliste zusammenzukriegen. So unterbinden wir effektiv die Gefahr, dass jemand übergangen wird und etwas von zentraler Bedeutung mal eben weggelöscht wird - denn dann ist das Geschrei nach Zensur ganz schnell ganz groß. Die Ressourcen des Wikis sing groß genug und zwecks Übersichtlichkeit gibts ja am Anfang der Seite eine kleine Übersichtsbox. Auch das hinzufügen von Bemerkungen sollte möglichst gering gehalten werden, denn dafür ist ja diese Diskussionsseite gedacht ;-) Danke --Subsessor 21:56, 14. Nov. 2009 (CET)