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Die Kompetenzen bestimmen, auf welcher Ebene sich wer mit welchen inhaltlichen Themen auseinandersetzten kann und vor allem Entscheidungen treffen kann. Wenn man also Punkte des Parteiprogramms durchsetzen will, muss man sich immer Fragen, zu welcher Ebene dieser Punkt gehört. Wer die Europawahlen gewinnt, kann also nichts bewegen, wofür ausschließlich die Gemeinden zuständig sind. Siehe auch [p:Zuständigkeit_(Recht)]

Diese Seite soll also den einzelnen Piratenverbänden einen Überblick verschaffen, zu welcher Wahl welche Forderungen aus dem Katalog der Piraten in ein korrespondierendes Wahlprogramm aufgenommen werden kann.


Europa

Die EU hat aufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung nur Kompetenzen, die ihr nach Art. 23[1] GG explizit übertragen worden sind. Es kann sich dabei sowohl um Materie aus Bundes- als auch aus Länderkompetenz handeln.

Für die Piratenpartei sind insbesondere interessant:

  • Europäischer Binnenmarkt (Patentrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Sortenrecht)
  • Justiz und Innenpolitik (Europol)
  • Wettbewerbspolitik (Kartellrecht, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, Fusionskontrolle, Öffentliche Unternehmen, Beihilferecht)

Bund

Grundsätzlich haben die Länder für alles die Kompetenz, wenn das Gesetzt nichts anderes bestimmt.(Art. 30[2], 70[3]GG) Die Kompetenzen des Bundes sind im Grundgesetz festgelegt.

Dabei wird zwischen ausschließlicher und konkurrierender Gesetzgebung unterschieden.

Ausschließliche Gesetzgebung

Die ausschließlicher Gesetzgebung ist in Art. 71[4], 73[5] GG geregelt. Hier hat der Bund die alleinige Kompetenz.

Kompetenzen, die das Programm der Piraten betreffen sind insbesondere:

  • Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen
  • das Postwesen und die Telekommunikation
  • den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht
  • die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht
  • die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz)
  • die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung die Statistik für Bundeszwecke

Konkurrierende Gesetzgebung

Die konkurrierender Gesetzgebung ist in Art. 72[6], 74[7] GG geregelt. Hier haben die Länder die Kompetenz, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz nicht gebrauch gemacht hat.

Kompetenzen, die das Programm der Piraten betreffen sind insbesondere:

  • die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
  • die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung
  • die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse

Länder

Grundsätzlich haben in Deutschland die Länder für alles die Kompetenz, es sei den es ist dem Bund per Gesetzt zugewiesen. (Art. 30[8], 70[9] GG)

Bereiche die für die Piraten besonders Interessant sind:

  • Polizei- und Sicherheitsrecht (Datenerfassung und Speicherung)
  • Landesverfassungsschutz (Datenerfassung und Speicherung)
  • Kultus (Hochschulpolitik)

Bezirke

Bezirke haben so gut wie keine entscheidenden Kompetenzen aber eigene Verwaltungsaufgaben (-> open access)

Kommunen

Bei Gemeinden wird zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis unterschieden.

eigener Wirkungskreis

In ihrem eigenen Wirkungskreis können die Gemeinden alle Aufgaben regeln, die von ihrem Selbstverwaltungsrecht umfasst werden.

Aufgaben, die in den Themenbereich der Piraten fallen:

  • Schaffen und Erhalten verschiedenster Einrichtungen (Infrastruktur)
  • soziales und kulturelles Wohl
  • Verwaltung von Gemeindevermögen und Gemeindebetrieben
  • Kulturpflege
  • Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung

übertragener Wirkungskreis

Im übertragenen Wirkungskreis führen die Gemeinden alle Angelegenheiten aus, die ihnen vom Staat oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zugewiesen worden sind.

Hierbei handelt es sich nur um die Ausführung von Verwaltungsaufgaben, bei denen die Gemeinden nur im Rahmen der Vorgaben handeln können.