HSG:TU-Berlin/Satzungsentwurf

Dies ist der Satzungentwurf für die PIRATEN an der Technischen Universität Berlin. Diskussionen und Vorschläge hierzu sollten bitte auf die Diskussionsseite (bitte beobachten), da diese Seite ein Entwurf für das endgültige Dokument darstellt.

Satzung der PIRATEN an der Technischen Universität Berlin

in Kraft getreten: <DATUM>

§ 1 Name der Vereinigung

Der Name der Vereinigung ist "PIRATEN an der TU-Berlin", kurz:"PIRATEN".

Hinweis: Der Name soll sich von dem bereits registrierter Vereinigungen deutlich unterscheiden, § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) Registerordnung der TUB vom 13.10.1976.

§ 2 Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung ist TU-Berlin, "PIRATEN", Hardenbergstr. 36, 10623 Berlin. Die Vereinigung ist ansässig an der Technischen Universität Berlin.

§ 3 Aufgaben und Ziele

  • Förderung demokratischer Prozesse an der TU-Berlin.
  • Beteiligung an der akademischen und studentischen Selbstverwaltung.
  • Förderung von politischen Willens- und Meinungsbildungsprozessen innerhalb der Technischen Universität Berlin
Hinweis: Der satzungsmäßige Zweck muss geeignet sein, die Erfüllung der Aufgaben der Universität oder das Gemeinschaftsleben von Universitätsmitgliedern 

unter Wahrung der Toleranz gegenüber Andersdenkenden zu fördern und darf nicht gegen die Universitätsordnung gerichtet sein.

§ 4 Mitgliederanzahl

Die Vereinigung hat mindestens sieben Mitglieder.

Hinweis: Dies ist eine zwingende Vorgabe nach § 4 Abs. I N. 1 e) der Registerordnung der TUB vom 13.10.1976

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Angehörige der Berliner Hochschulen und Fachhochschulen, überwiegend jedoch der Technischen Universität Berlin sein.

(1) Die Mitgliedschaft ist formlos und zumindest mündlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Der Vorstand berichtet über die Mitgliederentwicklung bei jeder Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss von den PIRATEN. Jedes Mitglied muss zum Austritt aus der Vereinigung berechtigt sein, vgl. § 39 BGB.

Hinweis: Dies ist eine zwingende Vorgabe nach § 4 Abs. I N. 1 b) der Registerordnung der TUB vom 13.10.1976

§ 6 Organe der Vereinigung

(1) Die Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach innen und nach außen.

(a) Der Vorstand wird in jedem Semester durch die Mitgliederversammlung bestellt.
(b) Der Vorstand besteht mehrheitlich aus Angehörigen der Technischen Universität Berlin.
Hinweis: Dies ist eine zwingende Vorgabe nach § 4 Abs. I N. 1 c) der  Registerordnung der TUB vom 13.10.1976
(c) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • Vorsitz: Martin Delius, Turmstr. 11, 10559 Berlin, Matr.-Nr. 301527
  • Generalsekretär: Christopher Lauer, Husemannstr. 10, 10435 Berlin, Matr.-Nr. 319878
  • Lasse, Kosiol Turmstr. 11, 10559 Berlin, Matr.-Nr. 221380
Die hier angegebenen Personen haben eingewilligt, sich verantwortlich zu fühlen, die zur Gründung der HSG notwendigen Formalien zu erledigen 

und erste Organisation der Interessierten Mitglieder zu übernehmen. Weitere Interessenten für den Vorstand dürfen sich gern melden.

(d) Aufgaben innerhalb des Vorstandes:
Der Vorstand übernimmt die satzungsgemäße Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand findet sich mindestens einmal im Semester zu einer Vorstandssitzung zusammen.
Der Vorstand verwaltet die Webseite und Mailingliste der PIRATEN.
(e) Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung wi-derrufen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung.

(a) Die Mitgliederversammlung wird halbjährlich und spätestens zum Ende jedes Semesters vom Vorstand einberufen.
(b) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eingeladen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(c) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss 1 Woche vorher unter Beifügung einer Tagesordnung vom Vorstand versandt werden. Bei Einladungen zu einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung beträgt die Einladungsfrist 3 Tage.
(d) Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht Satzungsänderungen betroffen sind. Diese können nur mit dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Hinweis: Dies ist eine zwingende Vorgabe nach § 4 Abs. I N. 1 d) der Registerordnung der TUB vom 13.10.1976

§ 7 Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Hinweis: Dies ist eine zwingende Vorgabe nach § 4 Abs. I N. 1 d) der Registerordnung der TUB vom 13.10.1976

§ 8 Beitrag

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist beitragsfrei.

Hinweis: Dies ist eine zwingende Vorgabe nach § 4 Abs. I N. 1 b) der Registerordnung der TUB vom 13.10.1976

§ 9 Zusammenschluss mit anderen Vereinigungen

Die Vereinigung bildet Teil der folgenden Vereinigung/en:

Hinweis: Dies ist eine zwingende Vorgabe nach § 4 Abs. I N. 1 f) der Registerordnung der TUB vom 13.10.1976

§ 10 Auflösung der Vereinigung

Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von einem Dreiviertel der erschienen Mitgliedern erforderlich.

§ 11 Inkraftreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am <DATUM> verabschiedet und tritt mit diesem Tage in Kraft.