HE:Marburg/Kreisverband/Wahl- und Geschäftsordnung
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1. Allgemeines
- Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
- Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.
- Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
- die gestellten Anträge im Wortlaut
- Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge und
- das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)
- zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.
2. Akkreditierung
- Zur Zulassung zur Gründungsversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Beauftragten der Landespartei und aus Piraten, die von diesem hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und gibt entsprechendes Material aus. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
- Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die mit der Akkreditierung beauftragten Piraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
- Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den mit der Akkreditierung beauftragten Piraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.
- Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
3. Versammlungsämter
3.1. Versammlungsleiter
- Die Versammlung wird durch einen oder mehrere Versammlungsleiter geleitet, der oder die zu Beginn von dieser gewählt wird.
- Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
- Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an.
- Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
- Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
3.2. Wahlleiter
- Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
- Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl oder Abstimmung,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl oder Abstimmung,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl oder Abstimmung,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere der geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- das Auszählen der Stimmen.
- Der Wahlleiter kann Anwesende, die sich freiwillig melden, zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers}
- Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
4. Anträge
- Jeder Pirat aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf kann allgemeine Anträge an die Versammlung stellen. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
- Für Anträge auf Änderung der Satzung gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.
- Für Anträge auf Änderung des Programms gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.
- Anträge zur Geschäftsordnung
- Jeder Pirat aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
- Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig ausgenommen der Antrag auf Schließung der Rednerliste {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}.
- Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge gemäß (4) beraten und anschließend abgestimmt.
- Jeder Pirat aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
- Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag …}.
4.1. Antrag auf Schliessung der Rednerliste
- Jeder Pirat aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf kann einen Antrag auf Schliessung der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Schliessung der Rednerliste}
- Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der Antrag abgelehnt wird.
- Wurde ein Antrag auf Schliessung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
4.2. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
Eine Änderung der Tagesordnung {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung} kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
4.3. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
4.4. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- Jeder Pirat aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
- Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die andere Landespiraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
- Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach den Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.
5. Kandidaturen
- Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.
- Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
- Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
- Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen. Jeder Stimmberechtigte kann die Wiedereröffnung der Kandidatenliste fordern. {GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Kandidatenliste}
6. Wahlordnung
- Wahlen zu Parteiämtern oder Kandidaturen für Wahlen zu Volksvertretungen werden als "Wahl durch Zustimmung" durchgeführt. Nach Stimmengleichheit, oder bei nur zwei Bewerbern findet eine Stichwahl oder Wahl durch einfache Stimmenmehrheit statt.
- Alle sonstigen Abstimmungen oder Beschlüsse finden mit einfacher Mehrheit (Zustimmung bei über der Hälfte der abgegebenen Stimmen) und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.
- Bei Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge bleiben Enthaltungen unberücksichtigt, in allen anderen Fällen finden sie Berücksichtigung.
- Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
- Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.
- Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
- Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl statt. {GO-Antrag auf Wahlwiederholung}
- Findet die Wiederholung der Wahl nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Wahlbeteiligung bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
6.1. Abstimmungen
6.1.1. Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
- Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
- Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Wahlleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
6.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge und über Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes
- Bei einer geheimen Abstimmungen wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
- J oder Ja für JA
- N oder Nein für NEIN
- E für ENTHALTUNG
- Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.
- Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln für Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend.
6.2. Wahlen
- Wahlen zu Parteiämtern oder Kandidaturen für Wahlen zu Volksvertretungen werden als "Wahl durch Zustimmung" durchgeführt. Nach Stimmengleichheit, oder bei nur zwei Bewerbern findet eine Stichwahl oder Wahl durch einfache Stimmenmehrheit statt.
- Erreicht ein Kandidat für mehr als ein Amt die notwendige Mehrheit, so gilt er nur für das Amt gewählt, für das er die meisten Stimmen erhalten hat. Nimmt er diese Wahl nicht an, so darf er nicht mehr für ein anderes Amt kandidieren.
- Wenn kein Kandidat für mehrere Ämter kandidiert, werden nur auf Antrag der Versammlung getrennte Wahlgänge durchgeführt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
- Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
- Wahlen zu Versammlungsämtern werden durch Wahl durch Zustimmung durchgeführt.