HE:Kassel/KPT-10.1/Satzung

Satzungsaenderungsaentraege fuer den 1. Kreisparteitag 2010 der PPD KV KS

1. Block Rechtschreibung

§1 1

a) Kommas hinter Gesellschaftsordnung und Gerechtigkeit -> eingefügter Nebensatz

§10

b) Organe -> einmal Organe reicht völlig

§11 5 2

c) verwirrender Satzbau -> Vorschlag: 

"Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder, mindestens aber von drei Mitgliedern, die der Kreisverband" usw. §11 4 u. 6

d) einheitliche Zeitangabe, entweder 2 Wochen oder 14 Tage

§12 2.

e) Leerzeichen vor der Klammer mit Dringlichkeitsanträge, Komma dahinter

§15 4

f) verrutschten Absatz dranfügen

§23 3

g) außerordentlichen wird klein geschrieben

§25 2

h) Komma an die Satzung ran



Lethala 12:43, 22. Mär. 2010 (CET)

§1 Zweck

Absatz 1: Bisher
Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

der Kreisparteitag möge den Absatz ändern in:
Der Kreisverband der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

Begründung:
Die weltanschaulichen Grundsätze der PIRATEN werden in der Bundessatzung festgelegt und gelten bundesweit. --VolkerB 16:04, 26. Mär. 2010 (CET) in Anlehnung an die Satzung des KV Göttingen

§2 Mitgliedschaft

Bisher:

  1. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
  4. Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Anrufung des Landesvorstandes hinzuweisen.

der Kreisparteitag möge den Paragraphen ändern in:
Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Kassel.

Gemäß § 3.2a der Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereichs nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbands werden.

Begründung:
Der Paragraph ist von der Landessatzung Hessen kopiert (siehe §3). Deshalb sind die Regelungen redundant. Vereinfachend reicht mE die Formulierung der Göttinger --VolkerB 16:04, 26. Mär. 2010 (CET) in Anlehnung an die Satzung des KV Göttingen

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Bisher

  1. Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand ist nicht berechtigt, selbständig über die Mitgliedsaufnahme zu entscheiden; er kann sie nur befürworten.
  2. Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.

der Kreisparteitag möge den Paragraphen ändern in:

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Hessen wird durch die Landessatzung geregelt.

Begründung:
Die Landessatzung enthält alle auch in der Kreissatzung vorgesehenen Verfahren. --VolkerB 16:04, 26. Mär. 2010 (CET)


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Absatz 2

Bisher:
Variante a) 2. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.

der Kreisparteitag möge den Absatz ändern in:
2. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam.

Begründung: Die Kündigung sollte schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand erklärt werden. Eine Weiterleitung kommt deshalb nicht vor.


Variante b)

der Kreisparteitag möge den Absatz ändern in:
2. Der Austritt ist gegenüber dem Kreis- Landes- oder Bundesverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.

Begründung: Die Kündigung sollte schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Weiterleitung kommt deshalb nicht vor. Austritt sollte nicht nur auf Kreisebene abgegegeben werden duerfen.

--BlackHeroe 18:02, 28. Mär. 2010 (CEST)

Absatz 4

Bisher:
4. Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.

der Kreisparteitag möge beschließen, den Absatz zu streichen.

Begründung: Auch nach dem Ausschluss gilt für eine Fraktion der Grundsatz "Denk Selbst". Ein Ausschluss scheint in aller Regel ratsam. Die bisherige SOLL-Formulierung ist aber keine Hilfe.--VolkerB 16:15, 26. Mär. 2010 (CET)

§11 Kreisparteitag

Absatz 4

Bisher:
Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Variante aa) der Kreisparteitag möge beschließen, den Absatz zu ändern in:
Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.


Variante ab) der Kreisparteitag möge beschließen, den Absatz zu ändern in:
Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Begründung:
Die Festlegung auf das 1. Quartal ist eine unnötige Einschränkung des Gestaltungsspielraums.--VolkerB 16:15, 26. Mär. 2010 (CET) Variante ab) berücksichtigt auch den Wegfall des Vorsitzenden als Einladers. --VolkerB 23:44, 28. Mär. 2010 (CEST)

Variante b) der Kreisparteitag möge beschließen, den Absatz zu ändern in:
Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Begründung:
Die Festlegung auf nur 2 Wochen Frist macht das rechtzeitige einreichen von Antraegen nicht moeglich. Vorsitzender gestrichen, damit der Vorstand auch beizb. krankheitsbedingter Ausfall ohne kommissarische Uebernahme einberufen kann

--BlackHeroe 18:09, 28. Mär. 2010 (CEST)

§12 Aufgaben des Kreisparteitags

Absatz 2

Bisher:

  2.  Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
        1. den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
        2. Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
        3. Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
        4. Antragsberatungen und Beschlussfassungen 

In jedem zweiten Jahr (Wahljahr) sind außerdem vorzusehen:

   * Entlastung des Kreisvorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer,
   * Wahl des Kreisvorstandes und
   * Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern. 

Der Kreisparteitag möge beschließen, den Wahlturnus in "jedes Jahr" zu ändern und den Absatz wie folgt zu ändern:

  2.  Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
        1. den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
        2. Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
        3. Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
        4. Entlastung des Kreisvorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer,
        5. Wahl des Kreisvorstandes und
        6. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern. 
        7. Antragsberatungen und Beschlussfassungen 

Begründung
In §23 wird die Amtsdauer des Kreisvorstands auf ein Jahr festgelegt. Entsprechend müssen auch in jedem Jahr Wahlen stattfinden. --VolkerB 13:07, 27. Mär. 2010 (CET)

Absatz 1 (bzw. 3) Antragsfrist

Bisher:
Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 20 Tagen einzureichen.

Antrag Variante a)

Der Kreisparteitag möge beschließen, die Antragsfrist zu ändern in:
Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen.

Antrag Variante b)

Der Kreisparteitag möge beschließen, den die Antragsfrist zu ändern in:
Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 7 Tagen einzureichen.

Antrag Variante c)

Der Kreisparteitag möge beschließen, den die Antragsfrist zu ändern in:
Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 3 Tagen einzureichen.

Begründung:
Mit 20 Tagen liegt die Frist über der Einladungsfrist zu einem Kreisparteitag. Das scheint mir nicht sinnvoll. --VolkerB 12:53, 27. Mär. 2010 (CET)

Absatz 1 (bzw. 3) Antragsberechtigte

Bisher: Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.

Der Kreisparteitag möge beschließen, den Wortlaut zu ändern in:

Variante a) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

Begründung: Mitglieder haben Antragsrecht, unabhängig von ihren Ämtern. Kann man mE vereinfachen. --VolkerB 12:53, 27. Mär. 2010 (CET)


Variante b) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes und ortsansaessige Junge Piraten.

Begründung: Mitglieder haben Antragsrecht, unabhängig von ihren Ämtern. Kann man mE vereinfachen. Junge Piraten sind unter Umstaenden kein Mitglied der PPD (unter 18) --BlackHeroe 18:14, 28. Mär. 2010 (CEST)

Absatz 1 (bzw. 3) Veröffentlichung von Anträgen

Bisher: Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens n Tagen einzureichen.

Der Kreisparteitag möge beschließen, den Wortlaut zu ändern in:
Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens n Tagen einzureichen und in Parteimedien zu veröffentlichen.

Begründung: Aus dem Transparenzgedanken heraus könnten wir eine Veröffentlichungspflicht für Anträge über Mailingliste oder Wiki in der Satzung verankern. --VolkerB 12:53, 27. Mär. 2010 (CET)

Absatz 3 (bzw. 5) Veröffentlichung von Anträgen

Bisher: Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.

Der Kreisparteitag möge beschließen, den Absatz zu streichen.

Begründung: Für Anträge des Vorstands sollten dieselben Regeln gelten. Keine Extrawürste. Dringlichkeitsanträge können ja von allen eingebracht werden. --VolkerB 12:53, 27. Mär. 2010 (CET)

Absatz 5

Bezieht sich auf die mit einem Aufzählungspunkt gekennzeichneten Wahl des Kreisvorstandes und Wahl von min. 2 Rechnungsprüfers.

Der Kreisparteitag moege beschliessen:

Den Satz "In jedem zweiten Wahljahr..." als Unterpunkt 3 einrücken, die drei jetzt noch mit Aufzählungspunkten versehenden Unterpunkte mit I, II, III ODER mit 1. , 2., 3.versehen.

-> Bei I, II, III zur optischen Anpassung auch im Absatz 2 diese Zählweise verwenden

Änderung der nachfolgenden Absatzaufzählungen (1. zu 4. , 2. zu 5. usw.)

Änderung des Verweises im Absatz 6. (mom. noch 5.) anstelle von Absatz 2, dann 3, ev. wenn nicht die römische Zählweise verwendet wird auch 2. und 3. anpassen


Begründung:
Wenn auf Absätze verwiesen wird, sollten die auch vorhanden sein! In der Form, in der auf sie verwiesen wird.



Lethala 18:22, 28. Mär. 2010 (CET)

Absatz 5 (bzw. 7) Wahlverfahren

Bisher: Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.(2) Pkt. III. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

Der Kreisparteitag möge beschließen, den Wortlaut zu ändern in:
Die Wahlen des Kreisvorstands sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Kassenprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

Begründung:
Die Referenzierung der anderen Satzungspunkte macht die Satzung unnötig schwer zu lesen. --VolkerB 12:53, 27. Mär. 2010 (CET)

Absatz 5 (bzw. 7) Wahlverfahren

Bisher:
Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.(2) Pkt. III. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

Der Kreisparteitag möge beschließen, den Wortlaut zu ändern in:
Die Wahlen des Kreisvorstands sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Kassenprüfer wird offen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

Begründung:
In der Regel sollte die Wahl der Kassenprüfer nicht einen aufwendigen geheimen Wahlgang erfordern, auch nicht bei >2 Kandidaten. Wenn das jedoch von einem Piraten gewünscht wird, wird's gemacht. --VolkerB 12:53, 27. Mär. 2010 (CET)

Absatz 3 (bzw. 5) Veröffentlichung von Anträgen

Bisher: Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.

Der Kreisparteitag möge beschließen, den Absatz zu streichen.

Begründung: Für Anträge des Vorstands sollten dieselben Regeln gelten. Keine Extrawürste. Dringlichkeitsanträge können ja von allen eingebracht werden. --VolkerB 12:53, 27. Mär. 2010 (CET)

§13 Geschäftsordnung des Kreisparteitags

Absatz 4 Stimmenmehrheiten

Variante a)

Bisher: Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Kreisparteitag möge beschließen, den Wortlaut zu ändern in:

Einfache Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Programm- und Satzungsanträge erfordern eine 3/4 Mehrheit, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist.

Begründung: Die Piraten versammeln sich mit unterschiedlichen politischen Hintergründen in der Piratenpartei, um dem fortschreitenden Abbau der Bürgerrechte, den untragbaren Zustände im Urheberrecht und der fehlenden Transparenz und Mitbestimmungsmöglichkeiten im aktuellen politischen System zu begegnen. Die Aufnahme weiterer Themen soll weitgehend im Konsens geschehen. Deshalb sollte eine größere Mehrheit in der Satzung verankert werden. (in NRW zB 2/3 Mehrheit für Programmerweiterungen) --VolkerB 12:53, 27. Mär. 2010 (CET)

Variante b)

Bisher:
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Kreisparteitag möge beschließen, den Wortlaut zu ändern in:
Einfache Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Programm- und Satzungsanträge erfordern eine 2/3 Mehrheit, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist.

Begründung:
Die Piraten versammeln sich mit unterschiedlichen politischen Hintergründen in der Piratenpartei, um dem fortschreitenden Abbau der Bürgerrechte, den untragbaren Zustände im Urheberrecht und der fehlenden Transparenz und Mitbestimmungsmöglichkeiten im aktuellen politischen System zu begegnen. Die Aufnahme weiterer Themen soll weitgehend im Konsens geschehen. Deshalb sollte eine größere Mehrheit in der Satzung verankert werden. (in NRW zB 2/3 Mehrheit für Programmerweiterungen) --VolkerB 12:53, 27. Mär. 2010 (CET)

Variante c)

Bisher:
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Kreisparteitag möge beschließen, den Wortlaut zu ändern in:
Beschlüsse per GO werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Programmanträge erfordern eine positive Mehrheit ( >50% der Stimmberechtigten gegeueber < 50% an Gegenstimmen und Enthaltungen). Satzungsanträge erfordern eine 2/3 Mehrheit. Soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist.

--BlackHeroe 17:56, 28. Mär. 2010 (CEST)

§14 Der Kreisvorstand - Absatz 1

Absatz 1 Mitglieder des Kreisvorstandes

a) Unterpunkt 4.
b) Unterpunkt 6.

Modularer Blockantrag die Punkte ersatzlos zu streichen.

Begruendung:

a) Ein solcher KVor Posten waere nur indirekt von der Basis gewaehlt, kann also nicht dem basidemokratischen Maß der PPD entsprechen. 
b) Ein solcher KVor Posten waere nicht gewaehlt, kann also nicht dem basidemokratischen Maß der PPD entsprechen.

--BlackHeroe 14:59, 24. Feb. 2010 (CET)

Absatz 3 Vorgehen bei Rücktritten

Bisher:
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

Antrag a)

Der Kreisparteitag möge beschließen, den ersten und zweiten Satz zu streichen:
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes.

Antrag b)

Der Kreisparteitag möge beschließen, den vierten Satz zu streichen:
Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

Begründung:
Die ersten beiden und der letzte Satz des Absatz bietet enthält mE Selbstverständlichkeiten. Je nach Situation kann auch ein anderes Vorgehen sinnvoll sein. Falls der Vorstand durch Rücktritte handlungsunfähig wird, bleibt immer die Möglichkeit einen außerordentlichen KPT durch 10% der Mitglieder einzuberufen. --VolkerB 12:53, 27. Mär. 2010 (CET)



2. §14 Der Kreisvorstand - 2.

Antrag den Punkt ersatzlos zu streichen.

Begruendung: Vertreter aus ggf. Ortsverbaenden innerhalb KS haben auch so beratendes Recht und koennen am Plenum teilnehmen und sogar bei Mitgliederabstimmungen Stimmrecht ausueben. Der Derzeitige Punkt wuerde dieses aberkennen, zumindest einen GO/Satzungskonflikt hervorrufen.

--BlackHeroe 14:59, 24. Feb. 2010 (CET)


§24 Satzungsänderungen

Absatz 3

Bisher:
Änderungen zur Kreissatzung können vom Kreisvorstand, von einem Drittel der Untergliederungen gemeinsam oder von einem Viertel der Mitglieder zum Zeitpunkt der Einberufung des Kreisparteitages gemeinsam gestellt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

Antrag a)

Der Kreisparteitag möge beschließen, den Absatz wie folgt zu ändern:
Änderungen zur Kreissatzung können vom Kreisvorstand, von einem Drittel der Untergliederungen gemeinsam oder von mindestens drei Mitgliedern gemeinsam beantragt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

Antrag b)

Der Kreisparteitag möge beschließen, den Satz wie folgt zu ändern:
Änderungen zur Kreissatzung können von jedem Mitglied des Kreisverbands beantragt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

Begründung:
Die jetzige Lösung ist missverständlich und schlecht zu handhaben. Der Kreisparteitag sollte darüber entscheiden, ob Satzungsänderungsanträge von einzelnen Piraten eingebracht werden können, oder ob bereits vor dem KPT Mitunterstützer des Antrags gesammelt werden sollen. --VolkerB 12:53, 27. Mär. 2010 (CET)




Einreichung, Sortierung und Ruecksprachen: Florian Kahla