Finanzordnung des LV Bayern

50px Dieser Artikel ist veraltet. Es wird geprüft, ob er gelöscht oder aber aktualisiert wird. Du kannst den Artikel aber auch auf den neuesten Stand bringen oder archivieren.

Dieser Artikel ist seit 5630 Tagen ohne Bearbeitung.archivieren

Der Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland gibt sich eine Finanzordnung. Die Finanzordnung wird vom Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland verabschiedet. Die Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverband Bayern.

§ 1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland und regelt dessen Finanzen.

(2) Nachgeordnete Gebietsverbände dürfen der Finanzordnung nicht widersprechen, sondern diese nur ergänzend regeln.

§ 2 - Verwendung

Der Landesverbandsvorstand entscheidet über die Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

§ 3 - Verwaltung und Buchführung

Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland. Der Schatzmeister ist berechtigt ein Konto im Namen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu eröffen. Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.

§ 4 - Rechenschaftsbericht

(1) Der Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Kalenderjahres(Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Landesverbandsvorstand beraten.

(3) Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland sind bis zum 1.Februar des dem Rechenschaftsjahr folgenden Jahres beim Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland einzureichen. Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände sind im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland aufzunehmen.

(4) Werden Maßnahmen nach § 31a Abs.1 PartG durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach § 23a Abs.5 Satz 3 erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen.

Über die entsprechenden Gebietsverbände wird eine vom Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland festzulegende Geldstrafe verhängt.

(5) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der § 24, § 26, § 27, § 28 PartG erfüllen.

(6) Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(7) Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Bundesschatzmeister zu übergeben.

(8) Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.

§ 5 - Spenden

(1) Bis zu einem Betrag von 1.000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen.

(2) Spenden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr(Rechnungsjahr) 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.

(3) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen.

(4) Im weiterem findet §16 Abs. 4 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.

§ 6 - Erstattung von Aufwendungen

(1) Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.

(2) Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Landesverbandsvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland.