Diskussion:Identifikationsmerkmal

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Widerspruchsbelehrung?

Ist das eine einzige Seite? Oder gibt es noch weitere, die nicht eingescannt wurden? Wenn ja, ist dort eine Widerspruchsbelehrung drauf?

  • Ja, eine einzige Seite. Nein, das ist alles. Nein, wie erwartet, keine Rechtsbehelfsbelehrung. Man findet das offizielle Musterformular übrigens auf der entsprechenden Portalseite des Bundeszentralamts für Steuern, die auf dem Scan zu lesen ist.
  • Danke für die Info. Ist irgendwie bekannt ob jemand bereits Widerspruch eingelegt hat? Wenn ja, welche Erfahrungen hat er gemacht?
  • Nach meinen Informationen hat mindestens ein Betroffener bereits eine Klage bei dem zuständigen Finanzgericht eingereicht. Mindestens zwei weitere Klagen sind in Vorbereitung oder ebenfalls eingereicht. Die Betroffenen wohnen in verschiedenen Bundesländern. Erfahrungen liegen dementsprechend noch nicht vor. Wahrscheinlich gilt eine Frist zur Klageerhebung von 14 Tagen seit vermutetem Zugang des Schreibens.
  • Meine Frage bezog sich auf WIDERSPRUCH, nicht auf KLAGE. Das ist ein Unterschied ;-)
  • Die Juristen sind der Meinung, ein Widerspruch wäre zwecklos. Aber probieren kostet auch nichts. Da keine Belehrung, beträgt die Frist dafür ein Jahr. --Alu 15:54, 13. Aug. 2008 (CEST)
  • Der Widerspruch ist vielleicht doch nicht vom Tisch: [1] --Alu 11:28, 15. Aug. 2008 (CEST)
  • Soviel ich weiss (so steht es zumindest bei der HU) beträgt die Einreichungsfrist 4 Wochen ab Erhalt des Schreibens, meine Klageerhebung ist hier zu finden. Orca 06:23, 13. Aug. 2008 (CEST)
  • Dort steht leider auch nicht mehr als auf der Seite der HU. Hast du die Klage schon eingereicht? Wenn ja, mit welchem Klagetext und mit oder ohne Anwalt?

Was tun, wenn Nummer schon auf Lohnsteuerkarte aufgedruckt ist?

Was kann man tun, wenn die Nummer bereits auf der Lohnsteuerkarte aufgedruckt ist? Einfaches Unkenntlichmachen dürfte wohl illegal sein. --Jamasi 14:46, 3. Nov. 2008 (CET)

Ist es die 14-stellige eTIN oder die 11-stellige TIN nach §139b AO? Falls der Arbeitgeber nicht auf die Nummer besteht, kann man die meiner Ansicht nach einfach schwärzen. --Alu 21:15, 3. Nov. 2008 (CET)

Es ist eindeutig die Persönliche Identifikationsnummer (ohne persönlich davor), und ich kann nur jedem raten, diese zu schwärzen, denn schon den Arbeitgeber geht diese nicht das Geringste an: als Piraten ist es unsere Pflicht, passiven Widerstand und zivilen Ungehorsam zu leisten, wenn auf diese Weise in unsere Grundrechte eingegriffen wird. --Orca 22:38, 3. Nov. 2008 (CET)
Das ist nur bedingt richtig. Nach geltendem Recht (§41b Abs. 2 EStG) muss der Arbeitgeber bis zum 28. Februar des auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgendes Jahres bzw. jeden Jahres wenn das Arbeitsverhältnis nicht endet einen Datensatz an eine dort nicht näher genannte Stelle übermitteln. Dazu muss er ein Ordnungsmerkmal verwenden. Dieses Ordnungsmerkmal ist zur Zeit noch die eTIN (s.o.), wird aber nach einem im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Termin, frühestens aber dem 31.12.2008, die allseits ungeliebte neue Nummer sein. Insofern geht die Nummer (nach dem Termin!) den Arbeitgeber schon etwas an.
Freundlicherweise hat man aber anscheinend vergessen, man korrigiere mich bitte, wenn ich da falsch liege, ich bin kein Steuerexperte oder Jurist, für den Fall der Übermittlung mit der eTIN nach dem Termin oder die Nichtübermittlung irgendwelche Ordnungsmassnahmen festzulegen. Insofern ist der Rechtsanspruch des Arbeitgebers auf die Nummer meiner Laienmeinung nach höchst fraglich. Es müsste rechtlich vollkommen ausreichen, wenn der Arbeitnehmer die Steuerkarte weiterhin wie gewohnt mit der Steuererklärung einreicht.
Anders als beim §22a EStG ist hier auch keine Regelung vorgesehen, die dem BZSt die Ermächtigung gibt, dem Arbeitgeber die Nummer ohne Kenntnis oder Einverständnis des Arbeitnehmers direkt mitzuteilen, wenn der Arbeitnehmer sich weigert die Nummer an den Arbeitgeber mitzuteilen. --Alu 00:05, 4. Nov. 2008 (CET)

Intro/Erklärung/Top/einleitung... irgendwas??

Wie wärs wenn man mal über den Artikel schreibt, worum es in dem Artikel denn geht... Ich persönlich hab keine Lust, ne stunde mit lesen zu vergeuden, ohne zu wissen, was der Artikel beinhaltet bzw. was ich zu erwarten hab.

Sowas findet man eigentlich auch in keinem Wikipedia-Artikel. Sowas wie eine Zusammenfassung als Einleitung ist IMHO also schon so gut wie pflicht! -- Subsessor 14:06, 1. Apr. 2009 (CEST)

Reaktion auf Einspruchsschreiben

ich und laut google auch ein paar andere haben Anfang April eine Antwortschreiben auf den Einspruch (anhand der DHU-Vorlage) bekommen. Mit den Wortlaut:

  derzeit sind bei dem Finanzgerichtshof Köln mehrere allgemeine Leistungsklagen nach § 40 Abs. 1 letzte Alternative Finanzgerichtsordnung (FGO) und Feststellungsklagen nach § 41 FGO gegen die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer anhängig, Urteile des Finanzgerichts Köln liegen noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass gegen ein Urteil des Finanzgerichts Köln Revision eingelegt werden wird, somit wird voraussichtlich der Bundesfinanzhof über den Streitgegenstand entscheiden.
   Ich halte es daher für verfahrensökonomisch, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes abzuwarten und das Einspruchsverfahren zunächst nach § 363 Abs. 2 Satz 1 der Abgagenordnung (AO) ruhen zu lassen. Sollten Sie gleichwohl eine Fortführung Ihres Einspruchsverfahrens wünschen, bitte ich um Nachricht. Ich müsste dann Ihren Einspruch als unzulässig verwerfen, da ein Einspruch nur gegeben ist, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer ist aber nach behördlicher Auffassung kein Verwaltungsakt.

Ich hab noch nicht darauf reagiert, weil ich etwas ratlos bin. Hab auch die DHU angeschrieben und um Rat gebeten, aber noch keine Reaktion bekommen --Lyda 10:59, 11. Apr. 2009 (CEST)

Halte uns auf dem laufenden. --Alu 11:06, 14. Apr. 2009 (CEST)
Reaktion der HU siehe hier Niemand2
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