Bitte beachten
- Satzungsänderungsanträge müssen 4 Wochen vor dem Parteitag schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Entweder per Post oder per Fax. Eine kurze Begründung sollte beiliegen. Anträge sollten keine reine Einzelarbeit sein, sondern mit anderen abgestimmt werden.--Nimix 14:17, 7. Apr 2007 (CEST)
- das waere dann der 21.04., oder? ueber einreichung der antrage hat eine vorstandssitzung man etwas anderes ergeben (dass e-mail genuegt. leider eine nicht-oeffentliche mailingliste)
- Da ich dahingehend keinen Input, trotz mehrfacher Nachfrage beim Bundesvorstand erhalten habe, genügt nach derzeitigem Stand das Einreichen von Anträgen per Email nicht. Grund ist, das die Verantwortung bei mir liegt, solange der BV keine Zuckung zeigt. Wer also korrekt vorgehen will schickt es per Post oder Fax. Sollte der BV was anderes sagen, dann geht es auch anders. Wenn er weiterhin nichts sagt, bleibt es bei meiner Entscheidung. Emails akzepiertiere ich erst nach Ansage vom BV.--Nimix 17:05, 7. Apr 2007 (CEST)
- Stichtag für das Einreichen von Änderungsanträgen ist der 21.4.07.--Nimix 17:13, 7. Apr 2007 (CEST)
Diffdarstellung
Hi allerseits,
sollten wir viellicht die aktuelle Satzung im Wikisyntax einstelle und im Kommentar FETT markieren, dann dise Seite dem Lauf der Zeit überlassen, und dann an einem Stichtag vor dem Bundesparteitag einfach auf die Versionen gehn und sich anschauem was passiert ist. Fänd ich besser als jetzt hier einzelen Stellen händisch zu markieren. Das macht die Wikidiff nämlich echt schöner. greetz klml 17:28, 22. Okt 2006 (UTC)
PS: Und die Verwaltungsbeschreibung mit Programmvorschläge, dann als Programm- und Satzungsänderung zusammenfassen? Ist ja auch in der Satzung so §12. greetz klml 17:30, 22. Okt 2006 (UTC)
- Baue das doch mal alternativ ein, wenn es nicht zuviel Aufwand ist. Zum schauen und entscheiden, quasi.-- 13:34, 30. Okt 2006 (UTC)
Geschlechtsneutralitiät in den Ordnungsmaßnahmen(§ 6)
wie waere es mit streiche "er/sie", setze "dieser". also: Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn dieser vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
zusaetzlich koennte noch das binnen-i entfernt werden :) -- mauk 12:40, 30. Okt 2006 (UTC)
"Dieser" hört sich besser an, da gebe ich dir Recht. Und von welchem Binnen-I redest du genau? --Sr 14:10, 30. Okt 2006 (UTC)
100% Geschlechtsneutral dank Plural :
Piraten können nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstoßen und der Partei damit schweren Schaden zufügen. -- 14:29, 30. Okt 2006 (UTC)
Streichen der schriftlichen Begründung der Ablehnung eines Ablehnung eines Aufnahmeantrages
Die genannte Gefahr sehe ich nicht da hier der selbe Text 200 mal verwendet werden kann da alle aus dem gleichen Grund abgelehnt würden.
Eine schriftliche Begründung der Ablehnung halte ich für wichtig da für eine solche schon ein triftiger Grund vorliegen muss der dann auch genannt werden kann.--robert 03:41, 05. Nov 2006 (UTC)
Bei dem Text muss trotzdem 200 mal der Name der betreffenden Person eingetragen werden, 200 mal muss der Text ausgedruckt werden, 200 mal unterschrieben werden (von wievielen Personen des Vorstandes eigentlich? Langt einer?), 200 mal in nen Umschlag gesteckt werden und 200 Briefmarken a 55 cent müssen draufgeklebt werden. Sorry, ich sehe da nach wie vor ein grosses Potential zum Misbrauch. --Sr 10:00, 5. Nov 2006 (UTC)
Die Frage die sich dabei stellt ist nicht die nach dem Aufwand der evtl. in besonderen Situationen auftreten könnte sondern wohl eher eine bei der es um Grundsätze geht. Gerade eine Partei, als Teil des demokratischen Prozesses, sollte allen Bürgern offen stehen. Wenn also eine Partei einen Antrag auf Mitgliedschaft ablehnt so muss sie dafür schon sehr gute Gründe haben welche sie dann auch nennen kann. Die begründete Ablehnung dient hier der Transparenz und soll dem Betroffen auch die Möglichkeit zu, vielleicht begründeter, Kritik geben. --Robert 23:09, 18. Nov 2006 (UTC)
Eine schriftliche Begründung könnte doch auch einfach per signierter eMail erfolgen, was einiges an Kosten (und toten Bäumen) spart. --Jamasi 19:44, 19. Nov 2006 (UTC)
Mitgliedsausweis (§§ 3 und 5)
Wie der Nahme schon sagt , ein Ausweis. Damit kannst du deine Stimmberechtigung auf Versammlungen ausweisen. Ohne gültigen Mitgliedsausweis keinerlei Stimm- oder Wahlrecht innerhalb der Partei. Akit 15.12.2006
- nein. ein mitgliedsausweis der piratenpartei wird dich auf versammlungen nicht stimmberechtigen.
ich weiss zwar nicht wie weit die ausweise geplant/umgesetzt wurden aber sie werden mit sicherheit nicht grossartig faelschungssicher sein.
weiterhin wird dir als mitglied wohl auch nicht dein stimm- oder wahlrecht genommen nur weil du keinen gueltigen mitgliedsausweis vorzeigen kannst. natuerlich musst du dich (mittels personalausweis oder reisepass) ausweisen koennen. -- mauk 15:26, 15. Dez 2006 (UTC)
- Re: Soweit mir bekannt, ist das Stimm- oder/und Wahlrecht innerhalb einer Partei, laut Satzungen, nur gegeben, wen die Mitgliedschaft vorhanden, sowie die Mitgliedsbeiträge bezahlt wurden. Dieses wird normalerweise in einer Mitgliedsliste angeführt und bei Wahlen, durch eine vorzuweisenden Legitimation der einzelnen Mitglieder, abgeglichen. Die Legitimation erfolgt Normalerweise durch einen Ausweis. Eine Fälschung macht keinen Sinn ohne gleichzeitige Fälschung der Abstimmungsberechtigten-Listen. Das vorweisen des Personalausweises wäre meines ehrachtens aus Datenschutzrechtlichen Gründen Bedenklich. Vergleiche : Rentenausweis, Schülerausweis, Videothekenausweis, Bibliothekenausweis u.s.w..
- Akit 21:17, 16. Dez 2006 (UTC)
- um sich als mitglied ausweisen zu koennen muss man also auf der mitgliedsliste stehen und sich als der auf der liste stehender ausweisen koennen.
die mitgliedsliste hat keine abhaengigkeit mit den mitgliedsausweisen. ausweisen kann man sich mit dem peronalausweis bzw. reisepass. also wuerde ich sagen 'ohne gueltigen mitgliedsausweis keinerlei stimm- oder wahlrecht innerhalb der partei' ist unsinnig.
wie willst du feststellen, ob die person mit dem mitgliedsausweis von max mustermann wirklich max mustermann ist. abgesehen von der faelschungssicherheit (geht natuerlich nur wenn man weiss, dass es ein parteimitglied namens max mussterman gibt) kann es auch eine andere person mit dem echten mitgliedsausweis sein (ein passfoto ist momentan nicht vorgesehen).
was an der identifikation einer person mittels personalausweis bzw. reisepass zu wahlen aus datenschutzrechtlichen gruenden bedenklich ist musst du mir erklaeren (wie weist du dich denn bei anderen wahlen aus?). ich glaube mit datenschutz hat dieser fall nichts zu tun. datenschutz heist ja nicht 'keine daten' sondern 'daten nur da wo noetig'. ich denke bei wahlen sind sie noetig. es kann nicht heisen 'ich will zwar waehlen, sage aber nicht wer ich bin'. -- mauk 22:05, 16. Dez 2006 (UTC)
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
Der § 6 ist kaum verständlich in Bezug auf den Parteiausschluß. Einerseits ist gem. § 10 Abs. 5 PartG das zuständige Schiedsgericht entscheidungsbefugt. Berufung an nächsthöheres Gericht ist zu gewährleisten. Andererseits steht in der Satzung etwas von Beachtung des § 10, aber auch etwas von Anrufung der Mitgliederversammlung. Wie ist den nun das Verfahren? Entscheidet erstinstanzlich der Vorstand oder das Schiedsgericht? Ist die letzte Berufungsinstanz das höchste Schiedsgericht oder die Mitgliederversammlung? Ist das überhaupt mit dem PartG vereinbar, das nur das Schiedsgericht in solchen Fällen kennt? § 6 ist unklar in der Ausschlußfrage und Bedarf imho einer Überarbeitung. Der Vorschlag dem Landesverband Ordnungsmaßnahmen zuzubilligen, könnte auch auf einzelne Maßnahmen beschränkt werden, z.B. nur Verwarnung als "kleinen Zeigefinger" mit einer Berufungsmöglichkeit zum Bundesvorstand. --Bart 09:59, 15. Jan 2007 (UTC)
Rücktritt von Vorstandsmitgliedern
Die Vorstandsmitglieder müssen bis zum nächsten Bundesparteitag im Amt bleiben, ein Vorstandsmitglied kann sein Amt bis zum nächsten Bundesparteitag ruhen lassen, muss aber in diesem Falle einem Partei- und/oder Vorstandsmitglied die Geschäfte kommissarisch übergeben. Der Bundesvorstand muss aber trotzdem aus 7 Mitgliedern bestehen und somit beschlussfähig bleiben. Auf dem nächsten Bundesparteitag muss dann ein neuer beschlussfähiger Vorstand gewählt werden.
Autoren:
- --Amon 00:22, 6. Apr 2007 (CEST)
- --NoEwS 00:26, 6. Apr 2007 (CEST)
- --Jamasi 01:07, 6. Apr 2007 (CEST)
- Ich sehe den Nutzen, sowohl für das operative Geschäft, als auch um die Ernsthaftigkeit von Kandidaturen auf die Probe zu stellen. Allerdings sehe ich es als wichtiges Mittel eines Vorstandsmitgliedes, aus diesem zurück treten zu können. Nicht aus Gründen wie Keine-Zeit / -Lust (hier ist eine Delegation die geeignete Wahl), sondern als stärkstes Mittel der Ablehnung des Handelns des restlichen Vorstandes oder der Partei an sich. So lange diese Möglichkeit weiter besteht, oder durch eine angemessen Starke ersetzt wird, befürworte ich eine obige Regelung. Bitte bedenkt bei der Ausformulierung auch an die Formalitäten, dass der Delegierte diese "Wahl" annehmen muss und ob multiple Ämter auf Grund einer Ernennung erlaubt oder verboten sind. Außerdem kann ich mir gut vorstellen, das bzgl dieser Rücktrittsproblematik bereits Gerichtsurteile gefällt sind, die wir beachten müssen (ist schliesslich ein Problematik die in Firmen, Vereinen und Parteien häufiger auftritt) ... --Jan Huwald 01:32, 6. Apr 2007 (CEST)
Wie wird das denn bei den großen Parteien gehandhabt? Ich persönlich würde ein Nachrückverfahren bevorzugen. Die oben genannte Regelung könnte in Kraft treten, wenn es gewählten Vize Kandidaten mehr gibt.--Uli 12:48, 6. Apr 2007 (CEST)
Ich bin auch für ein Nachrückverfahren. Ich halte es für keine gute Idee, dass irgendein Parteimitglied, das nicht Mitglied des Vorstands ist, die Geschäfte kommissarisch übernehmen kann. Sonst hätten wir damit einen Piraten im Vorstand der nicht durch Wahlen / durch eine Mehrheit der Parteimitglieder bestimmt wurde. Vorschlag: Der Vorstand wählt bei einem Rücktritt einen der beiden "weiteren Piraten" aus und dieser übernimmt kommissarisch die Geschäfte. Gegebenenfalls kann man sich überlegen, ob dann ein zusätzlicher "weiterer Pirat" in den Vorstand nachrutscht, z.B. der Pirat, der bei den vorherigen Wahlen die dritthäufigsten Stimmen aller Parteimitglieder bekommen hat. brg 16:04, 06.Apr 2007 (CEST).
- Jemand, der ohne Erfolg an der Wahl kandidierte nachrücken zu lassen geht auf keinen Fall. Mindestens müsste derjenige noch einmal zustimmen. Oder aber speziell für die Nachrückposition gewählt worden sein. Von beidem halte ich nicht viel.
- Das Argument, dass durch die Möglichkeit der kommissarischen Übernahme die Wahl ad Absurdum geführt wird, halte ich für lahm. Durch die Wahl sprichst du dem Vorstand gegenüber Vertrauen auf dessen Handeln aus. Wieso sollte die vollständige Delegation davon ausgeschlossen bleiben? --Jan Huwald 19:55, 6. Apr 2007 (CEST)
- Der gewählte könnte einen Stellvertreter bestimmen. Ähnlich wie der Vizepräsident in den USA.--Uli 00:18, 7. Apr 2007 (CEST)
- Meiner Meinung nach dürfen im Vorstand nur Personen sein die auch dafür gewählt wurden. Ich spreche keinem Vorstandskandidaten mein grenzenloses Vertrauen aus, ich wähle nur die Person die meines Erachtens für diesen Job am besten geeignet ist. Und ich wähle diese Person genau für diesen einen Posten. Bloss weil jetzt Person A (zurückgetretender Vorstand) Person B (der Stellvertreter) vertraut, heisst das noch lange nicht, dass ich auch Person B vertrauen muss, bloss weil ich Person A als Vorstand gewählt habe.
- Von meiner Seite aus ist es ok, wenn der Vorstand schon vor der Wahl seinen evtl. Stellvertreter festlegt und definitiv benennt. Dann kann ich schon bei der Wahl entscheiden, dass ich dem Stellvertreter nicht traue und daher der Vorstandskandidat meine Stimme nicht erhält. Ein Stellvertreter der nach der Wahl überraschend und ohne irgendeine Wahl aus dem Hut gezaubert wird, darf meiner Meinung nach nicht in den Vorstand.
- Ich kann mich mit zwei Alternativen anfreunden: 1) Es gibt einen offiziellen Nachrückkandidaten im Vorstand, der auch explizit auf diesen Posten gewählt wird. 2) Jeder Vorstandskandidat benennt schon vor den Wahl seinen späteren Stellvertreter. --brg 14:10, 07.Apr 2007 (CEST).
- Da sind ja einige reichlich spaßige Vorschläge zu lesen: "Jeder Vorstandskandidat benennt vor der Wahl seinen Stellvertreter" bzw. "Der gewählte könnte einen Stellvertreter bestimmen": Leute, Leute - macht euch mal mit einigen Wahlgesetzen usw. vertraut. Das eine wie das andere ist A) reichlich daneben, und B) schlicht und einfach nicht machbar! Im Allgemeinen werden VOR den Wahlen Vorschläge für eventuelle Stellvertreter eingereicht, diese müssen schriftlich zustimmen, für den Fall etwa dass ein gewählter Vertreter verstirbt und der "Nachrücker" dessen Ämter / Verantwortung übernehmen muss. Irgendwelche "Gewählte" bestimmen in keinem Fall Ihre Nachfolger selbst! Diese werden vorab bestimmt und bekanntgegeben, später dann mit Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien etc. gewählt bzw. eingesetzt. Oder will hier irgendwer mal irgendwann seine Oma oder seinen Nachbarn, oder den chinesischen Außenminister einsetzen - und keiner kann das verhindern? Nö, das geht so nicht wie vorgeschlagen! ALso: Vorschläge machen, schriftliche Zustimmung der "Vertreter/Nachrücker", dann gehts wenigstens demokratisch weiter, die Nachrücker müssen auch durch eine Wahl legitimiert werden, was bedeutet, dass diese auch bei den kommenden Wahlen vorgeschlagen werden müssen bzw. auch gewählt sein müssen! Das was hier vorgeschlagen wird hat damit mit demokratischen Grundlagen nicht das geringste zu tun! Tztztz - betsimmen ihre Nachfolger selbst ... sowas ... Grüße blatze 15:25, 7. Apr 2007 (CEST)
- Bevor ich doch falsch verstanden werde: Ich bin absolut dagegen, dass ein Vorstandsmitglied bei seinem Rücktritt seinen Stellvertreter "frei Schnauze" bestimmen kann. Es dürfen nur Stellvertreter eingesetzt werden, die am Parteitag per Wahl dazu bestimmt wurden und die selbstverständlich auch selbst mit diesem Job einverstanden sind. Es gibt nun mehrere Möglichkeiten wie diese Stellvertreter gewählt werden können. Hier die drei Varianten die mir gerade einfallen (reine Aufzählung, noch keine Wertung/Empfehlung von mir):
- 1) Für jeden Posten im Vorstand wird auch ein eigener Stellvertreter gewählt. D.h. jeder Vorstand hat einen (durch die Wahl beim Parteitag) festgelegten Stellvertreter der im Fall der Fälle einspringt.
- 2) Es werden ein oder mehrere "Ersatzpiraten" für den Vorstand gewählt. Diese sind nicht explizit als Stellvertreter für einen bestimmten Posten vorgesehen, sondern stehen allgemein als Stellvertreter für einen der Vorstände zur Verfügung.
- 3) Jeder Kandidat für einen Vorstandsposten tritt nicht alleine zur Wahl an, sondern zusammen mit seinem geplanten Stellvertreter (wie z.B. bei den Präsidentschaftswahlen in den USA). Auf dem Parteitag wählt man damit nicht nur einen Vorstandskandidaten, sondern einen Kandidaten inkl. seinem Stellvertreter.
- Jetzt verständlicher? --brg 22:20, 07.Apr 2007 (CEST).
- Bevor ich doch falsch verstanden werde: Ich bin absolut dagegen, dass ein Vorstandsmitglied bei seinem Rücktritt seinen Stellvertreter "frei Schnauze" bestimmen kann. Es dürfen nur Stellvertreter eingesetzt werden, die am Parteitag per Wahl dazu bestimmt wurden und die selbstverständlich auch selbst mit diesem Job einverstanden sind. Es gibt nun mehrere Möglichkeiten wie diese Stellvertreter gewählt werden können. Hier die drei Varianten die mir gerade einfallen (reine Aufzählung, noch keine Wertung/Empfehlung von mir):
Nachfolger und kommissarischer Vertreter sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Letztere nimmt dem Vorstand nicht völlig die Verantwortung ab. Das erstes nicht geht ist klar. Ich bitte auch meine Zweifel zu beachten, ob es Rechtens ist die Möglichkeit des Rücktritts zu versperren. Immerhin hieße das, das ein Vorstandsmitglied unauslöschbar verantwortlich für das Handeln von Personen ist, die er zum letztmöglichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Kandidatur nicht einmal kennt. Auch das ein Nachfolger bereits zum Wahlzeitpunkt entscheiden muss, ob er die Nachfolge später antritt ist aus gleichem Grund nicht tragbar. --Jan Huwald 21:53, 7. Apr 2007 (CEST)
- Ich hab in meinen Ausführungen immer nur von einem kommissarischen Stellvertreter gesprochen. Ein echter Nachfolger kann nur auf dem Parteitag gewählt werden. Ich verstehe den Vorschlag von Amon-San, NoEwS und Jamasi so, dass ein Rücktritt schon möglich ist, sich aber "das Amt ruhen lassen" nennt. Da ein kommissarischer Stellvertreter benannt wird (wie, das wird ein Stück weiter oben ja diskutiert) ist der Vorstand bis zum nächsten Parteitag beschlussfähig. --brg 22:20, 07.Apr 2007 (CEST).
- du hast es erfasst --Amon 23:38, 7. Apr 2007 (CEST)
- Alles Richtig. Stellvertreter müssten tatsächlich gewählt sein bzw. werden. Kommissarische Leitungen von Ämtern etc. sind da und dort möglich, falls erforderlich. Richtig auch, dass ein zurückgetretener Vorstand immer erst durch die nächste kommende Vollversammlung entlastet werden kann, also bis zur ENTLASTUNG sich den Verantwortungen auch nicht entziehen kann. Es geht also eben um die Entlastung des jeweiligen Vorstandes. Die Entlastung kann ansonsten nur durch Ausschluss (Beschluss BV) oder im Sterbefall erfolgen. Das muss auch jedem klar sein, der ein wichtiges Amt übernimmt. Es müssen also auch Regelungen her, welche die Entlastung betreffen, wenn wie in diesem Falle hier Leute vorzeitig aufgeben oder abtreten oder austreten. Denn selbst durch den Austritt ist KEINER ENTLASTET. Das ist ein wichtiger und zu beachtender Punkt! Nur durch eine Wahl vorab (der Stellvertreter bzw. Nachrücker), wird der Punkt Entlastung eben an jene übertragen! Es gibt keinen anderen Weg als vorab Stellvertreter, Nachrücker etc. zu wählen, denn selbst eine kommissarische Besetzung entlastet nicht den Zurück- oder Ausgetretenen von seinen Verantwortlichkeiten. blatze 08:32, 8. Apr 2007 (CEST)
- Ich bin gegen eine Regelung, die uns zwingt, noch mehr Piraten als eh bereits zu Amtsträgern (zu diesen zähle ich auch Stellvertreter/Nachrücker) zu wählen (Warum sollten bei diesem innerparteilichen Prozess die Wahlgesetze eine Rolle spielen, blatze?). Abgesehen von den formalen Entscheidungen, die zu treffen sind (jh hat diesbezüglich schon die Ämterkumulation erwähnt), ist es für mich auch einfach eine Personalfrage. Ein Recht zum Rücktritt ist selbstverständlich zu gewährleisten, wobei eine rechtliche Haftung natürlich nur für die Zeit der Tätigkeit besteht (und bis zur Entlastung auf Grundlage eines Tätigkeitsberichts bestehen bleibt). Ich halte es für einfacher, eine Regelung zu verabschieden, die es dem Vorstand erlaubt, die Kompetenzen des Zurückgetretenen auf einen oder mehrere Vorstandsmitglieder zu verteilen, Aufgaben an einen Piraten zu deligieren bzw bei eingestandener Handlungsunfähigkeit einen ausserordentlichen Parteitag einzuberufen. Zu all dem vgl. §9a Abs. 10,11 als beinahe fertigen Änderungsantrag.--Pdg 21:17, 11. Apr 2007 (CEST)