Benutzer:Tirsales/LPT2009.1-Vorstandsänderung 2

Änderungsantrag Nr.
02 / Landesparteitag 2009.1
Beantragt von
Tirsales 00:09, 11. Jul. 2009 (CEST)
Betrifft
Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg / §9a
Beantragte Änderungen

Dieser Antrag ist ein Folgeantrag zu meinem ersten Vorstandsänderungsantrag. Ich beantrage diesen Antrag zu behandeln, falls der erste Vorstandsänderungsantrag angenommen wird.

Ich beantrage, dass Satz (10) des §9a der Satzung ebenfalls geändert wird.

Die bisherige Fassung lautet: (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Die beantrage Neufassung: (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als 5 Vorstandsmitglieder verbleiben, wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind, wenn kein Vorstandsmitglied die Pflichten des Generalsekretärs übernimmt oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Begründung

Die beantragte Änderung ist erstmal eine formelle Änderung (es gibt keinen festen Posten eines Generalsekretärs mehr). Weiterhin ist die bisherige feste Grenze "wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind" m. M. n. nicht mehr sinnvoll, wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder variabel ist.

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