Benutzer:TheK/Rechtsgrundsätze

Ich möchte an dieser Stelle einmal meine eigenen Rechtsgrundsätze darlegen, um so vielleicht für mehr Verständnis für bestimmte Positionen zu wecken…

Jedes Gesetz stellt die Abwägung zweier Freiheiten dar – die Freiheit des Täters eine bestimmte Handlung zu begehen oder zu unterlassen und die Freiheit anderer, von den Folgen dieser Handlung betroffen zu sein. Jede Tat muss folglich zwingend einen Täter und ein tatsächlich geschädigtes Opfer, bei dem es sich übrigens auch um die Umwelt (nicht zu verwechseln mit dem Umfeld, also der Gesellschaft!) handeln kann.

Hieraus leitet sich ab, dass Handlungen, die kein Opfer besitzen, nicht strafbar sein können. Sitte und Moral stellen für mich ebenso wie das Wohl des Täters selbst kein durch den Staat in irgendeiner Weise zu schützendes Rechtsgut dar – Gesetze, die zum Selbstschutz verpflichten, sind also grundsätzlich unzulässig; jeder hat das Recht, sich selbst unbegrenzt in Gefahr zu begeben.

Sonderfälle

Hohes Gefährdungspotential

Als einzige Ausnahme von dem Ausschluss opferloser Taten sehe ich das Verbot von Handlungen, bei denen das Produkt aus Wahrscheinlichkeit und Schwere der Folgen der Handlung besonders groß ist. Ein Beispiel für derartiger Gesetze wären Geschwindigkeitsbegrenzungen oder auch eine Verpflichtung auf bestimmte Gefahren hinzuweisen und technische Sicherheitsvorkehrungen bereitzustellen. Derartige Regelungen sind regelmäßig darauf zu überprüfen, ob sie durch technische Maßnahmen obsolet werden können – im konkreten Beispiel etwa ein System, welches sicherstellen kann, dass man gerade alleine auf der Straße ist.

Kinder

Kinder und Jugendliche sind sich bis zu einem gewissen Alter nicht komplett der Folgen ihrer Handlungen bewusst. Aus diesem Grunde ist diesen gegenüber eine gewisse Rücksicht erforderlich, die unter Umständen das Recht zur Selbstgefährdung für diese einschränken können. Eine Einschränkung dieses Rechts für Personen, die sich ihrer Handlungen bewusst sind, ist dabei nur durch technische Maßnahmen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.