Benutzer:Puck.152/GOBPT/tabellarisch
| Alt | Neu | Grund |
| Entwurf einer Geschäftsordnung für den Bundesparteitag 2013.1
== Allgemeines == === § 1 Teilnahme & Akkreditierung === (1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Piraten.
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streiche: Bundesvorstands setze: Bundesverband | Inkonsistent |
| === § 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen ===
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.
Bei Abstimmungen wird gleichzeitig, bei Bedarf auch nacheinander, nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt. Es ist die jeweils gewünschte Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Die Nummer des Stimmzettels wird durch eine/n Wahlleiter/in bekannt gegeben. Die Wahlgang-oder Abstimmungsnummer und die Stimmzettelnummer werden bei jedem Wahlgang übereinstimmend verwendet.
* 1 für „Ja“ * 2 für „Nein“
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Neu: (3) Jedes Stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung, {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 13} beantragen. Bei Personenwahlen ist dieser Antrag automatisch angenommen. Bei anderen Abstimmungen ist der Antrag angenommen, wenn 50 der Abstimmenden ihn unterstützen.
setze: eindeutig gekennzeichneten Streiche: Nummer setze: Kennzeichnung streiche letzten Satz.
setze: kann; stattfinden
Neuer letzter Satz: Eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl hat unverzüglich stattzufinden.
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Zwingend in § 15 Abs. 2 S. 2 PartG
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| == Versammlungsämter ==
=== § 3 Versammlungsämter === (1) Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter, Wahlleiter und Protokollant.
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| === § 4 Versammlungsleitung ===
(1) Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleiter fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersammlG.
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Streiche: sofern es keinen Widerspruch gibt.
streiche: einen, setze: den
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Widerspruch soll formalisiert werden: GO Antrag.
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| === § 5 Wahlleitung ===
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mehrere Wahlleiter. Diese dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.
* Die Ankündigung der Wahl, * Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, * die Eröffnung und die Beendigung der Wahl, * das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen, * das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung, * Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl, * Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und * Erstellung des Wahlprotokolls.
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Streiche: mehrere, setze: einen
Streiche: Diese, setze: Dieser
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Einer muss den Hut aufhaben.
Folgeänderung
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| === § 6 Protokoll ===
(1) Der Protokollant ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.
* jeden Wechsel des Versammlungsleiters, * gestellte Anträge im Wortlaut,
* Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge, * das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).
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Ergänze nach Anträge: , nicht jedoch Anträge zur Geschäftsordnung,
Streiche (im Sinne der Satzung) |
Überforderung vermeiden.
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| == Wahlen ==
=== § 7 Kandidaturen === (1) Für die Aufstellung zur Wahl des Bundesvorstands ist die Unterstützung des Kandidaten von mindestens 20 akkreditierten Piraten notwendig.
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Streiche: einem, setze: dem | Konsequenz |
| === § 8 Vorstellung der Kandidaten ===
(1) Jeder Kandidat erhält drei Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.
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| === § 9 Wahlen ===
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Bei Wahlen zu Versammlungsämtern wird nur dann geheim abgestimmt, wenn ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung angenommen wurde.
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Absatz streichen
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Steht so schon oben.
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| == Anträge ==
=== § 10 Aussprache zu Anträgen (außer GO-Anträge) ===
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(4) Streichen | Wer soll das wie bewerkstelligen? |
| === § 11 Abstimmungen über Anträge ===
(1) Anträge oder Module werden zusammen behandelt und abgestimmt, wenn eine Konkurrenz zu anderen Anträgen oder Modulen anderer Anträge festgestellt wurde.
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| === § 12 entfällt ===
(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
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Streiche: Anträge zur Geschäftsordnung werden grundsätzlich offen abgestimmt. | Steht schon oben. |
| ==== § 13a Zulassung des Gastredners ====
(1) Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen; der Versammlungsleiter kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.
(1) Wahl- oder Protokollhelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Helfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(1) Versammlungsleitungshelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Versammlungsleitungshelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 50 Piraten schriftlich oder auf Befragen zustimmen.
(1) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung auf Grund von Verfahrensfehlern beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.
==== § 13f Auszählung einer Wahl/Abstimmung ==== (1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.
==== § 13g Getrennte Wahlgänge ==== (1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.
==== § 13h (entfällt) ==== ==== § 13i Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge ==== (1) Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen. ==== § 13j GO-Alternativantrag ==== (1) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. ==== § 13k Änderung der Redezeit ==== (1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.
==== § 13l Einholung eines Meinungsbildes ==== (1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
==== § 13m Unterbrechung der Sitzung ==== (1) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen. ==== § 13n Änderung der Tagesordnung ==== (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein * das Hinzufügen eines Punktes, * das Entfernen eines Punktes, * das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, * das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
==== § 13o entfällt ==== ==== § 13p Änderung der Geschäftsordnung ==== (1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 20 akkreditierten Piraten gestellt werden.
==== § 13q Neuwahl eines Versammlungsamts ==== (1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich beim Versammlungs- oder Wahlleiter eingereicht werden. Der GO-Antrag muss von mindestens 20 Piraten gestellt werden.
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Neu: ==== § 13b Ablehnung eines Helfers====
(1) Helfer der Wahlleitung, der Versammlungsleitung und des Protokoll können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Helfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
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Gleichlauf
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| == Schlussbestimmungen ==
=== § 14 Automatisches Verfallen von Anträgen === (1) Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge verfallen. === § 15 Gültigkeit === (1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bundesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §13ff benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
[[Kategorie:Bundesparteitag 2013.1]] |
Streiche „(1)“
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Immer noch
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