Benutzer:Pirat-Süd/BPT151

Antragsentwürfe für den BPT 15.1

Das Justiziariat hat gemeinsam mit Mitgliedern des Bundesvorstand für den kommenden Bundesparteitag folgende Satzungsänderungsanträge erarbeitet:


Weitere Antragsentwürfe für BPT 15.1

Hier meine Vorschläge, die ich in Unkenntnis der bisherigen Vorschläge skizziert hatte. Die Darstellung fogt der Reihenfolge der aktuellen Satzung.


Bundesrat

In Abschnitt A (Grundlagen) wird § 9 a Abs. 11 gestrichen. In Abschnitt A (Grundlagen) wird ein neuer § 9 c eingefügt:

"9- c Bundesrat

(1) Die jeweils ersten Vorsitzenden der Landesvorstände bilden ausschließlich für die nachfolgend aufgeführten Aufgaben einen Bundesrat. Dessen Geschäfte führt der nicht stimmberechtigte GenSek als Koordinator. Der Bundesrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Im Fall eines handlungsunfähig gewordenen Bundesvorstands wählt und ernennt der Bundesrat eine kommissarische Vertretung (Abschnitt A § 9a Abs. 10). Eine Besetzung mit Mitgliedern des Bundesrats ist zulässig.

(3) Im Fall eines von einem Schiedsgericht zurückgewiesenen Befangenheitsgesuchs überprüft der Bundesrat nach Anfechtung die Zurückweisung auf deren Schlüssigkeit (§ 5 Abs. 6 SGO). Soweit Bundes- oder Landesvorstände selbst betroffen sind, enthalten sich deren Mitglieder.

(4) Entscheidet das BSG einen Fall nicht innerhalb von drei Monaten, kann der Bundesrat eine Rüge aussprechen und nach einem weiteren Monat das Verfahren an ein nicht beteiligtes LSG verweisen (§ 10 Abs. 9 SGO). Bei Eilverfahren am BSG kann der Bundesrat nach zwei Wochen angerufen werden und nach einer weiteren Woche an ein nicht beteiligtes LSG verweisen (§ 10 Abs. 9 SGO).

(5) Im Fall eines handlungsunfähig gewordenen Bundesschiedsgerichts wählt und ernennt der Bundesrat kommissarische Ersatzrichter aus den Landesschiedsgerichten, um unaufschiebbare Angelegenheiten vorläufig zu entscheiden."


Begründung:

Die aktuelle Satzung programmiert einige Satzungs-Fuck Ups, die durch ein für spezielle Aufgaben geschaffenes Gremium auffangen könnte.

a) handlungsunfähiger BuVo

Es ist unklar, wer bei Handlungsunfähigkeit des BuVos eine kommissarische Vertretung bestimmt und ernennt. Hat man einen solche kommissarische Vertretung, ist die Frage, woran man deren „Handlungsunfähigkeit“ iSd § 11 Satzung erkennen kann oder was passiert, wenn diese nicht handlungswillig ist (z.B. nicht unverzüglich zum aBPT einlädt). Unbefriedigend ist auch die Auffangzuständigkeit des dienstältesten LaVo, da es ein Glücksspiel ist, ob man an einen verantwortungsvollen LaVo gerät. Die Aktivitäten des BSG hierzu waren unbrauchbar zumal bei Handlungsunfähigkeit eine schnelle, politische Entscheidung vonnöten ist. Daher sollte eine solche Entscheidung schnell und durch ein breit aufgestelltes Gremium verbindlich entschieden werden.

b) Befangenheitsanfechtung

Der Umgang mit Befangenheitsgesuchen durch die Gerichte erwies sich in der Vergangenheit als fragwürdig bis unbrauchbar. § 14 Abs. 4 PartG verlangt jedoch die Gewährleistung der Richterablehnung bei Befangenheit. Bei unanfechtbaren Befangenheitsentscheidungen ist eine solche Ablehnung dann nicht gewährleistet, wenn faktisch die Richterkollegen zu Kumpanei tendieren oder selbst befangen sind, wofür es konkrete Verdachtsfälle gab. Daher ist ein Korrektiv sinnvoll, schon um selbstgefällige Gerichte zu disziplinieren, s. u..

c) Obstruktion

Die Schiedsgerichte sollen den Parteifrieden herstellen, was eine zumutbare Prozessdauer erfordert. Eine Verzögerungsbeschwerde ist in § 10 Abs. 9 SGO bislang nur für Gerichte unterhalb des BSG vorgesehen. Das Arbeitstempo des BSG war unbefriedigend und grenzte stellenweise an Rechtsverweigerung. Dringliche Eilverfahren wurden über Wochen hinweg nicht bearbeitet und in einem Fall sogar „ruhend gestellt“. Eine offensichtlich begründete Berufung wurde erst nach über fünf Monaten an das Ausgangsgericht zurückverwiesen (statt die aus Rechtsgründen entscheidungsreife Sache zu beenden).

Trollbremse

In Abschnitt C (SGO) wird § 2 Abs. 4 wird ein neuer Satz 3 eingefügt:

„Das Gericht hat sich vor öffentlichen Äußerungen abzustimmen.“

Begründung:

In der Vergangenheit war zu beobachten, dass einzelne BSG-Richter sich temperamentvoll äußerten. BSG-Richter haben zudem unter Twitter-Accounts wie „bsgleaks“ oder dem offiziellen BSG-Account eigenmächtig und erstaunlich unreif kommuniziert. Dies ist mit der Autorität eines Gerichts nur schwer in Einklang zu bringen.


Trennung zwischen Richtervorsitz und Geschäftsführung

In Abschnitt C (SGO) wird § 3 Abs. 1 wie folgt neugefasst:

„Die Mitgliederversammlung wählt drei Piraten zu Richtern. Diese wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet, und einen Geschäftsführer, der die Korrespondenz führt. Der Vorsitzende Richter kann mit dem Geschäftsführer identisch sein.“

Begründung:

Der Vorsitz sollte sinnvollerweise an einen möglichst rechtskompetenten Piraten gehen. Die Geschäftsführung sollte sinnvollerweise an einen möglichst fleißigen Piraten gehen. Diese können, müssen aber nicht identisch sein.


Abschaffung Kammersystem

In Abschnitt C (SGO) wird § 3 Abs. 11 gestrichen.

Begründung: Eine Aufteilung des BSG in zwei Kammern ist nicht nicht wünschenswert, weil möglichst alle gewählten Richter für die Arbeit des BSG verantwortlich sein und sich gegenseitig kontrollieren sollten. Zudem hat sich die Idee wegen Richterschwund nicht bewährt. Um den Arbeitsanfall zu reduzieren, gibt es sinnvollere Alternativen: eine systematischere Arbeitsweise, mündliche Verhandlungen im Mumble als Regelfall und kompetentere BSG-Richter. Die Parteien haben in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Antragsrücknahme, Antragsanerkennung oder zum Vergleichsschluss, was Verfahren dramatisch abkürzt und kontraproduktive Korrespondenz spart.


Verfahren bei handlungsunfähigem Gericht

In Abschnitt C (SGO) wird § 4 Abs. 4 Satz 3 wie folgt geändert:

„Ist ein Gericht nicht mehr beschlussfähig, so erklären sich die verbliebenen Richter gegenüber den Beteiligten und dem nächsthöheren Gericht für handlungsunfähig. Im Fall eines handlungsunfähigen Bundesschiedsgerichts erfolgt die Erklärung an den Bundesrat.“

Begründung:

Ein handlungsunfähiges Gericht kann nichts erklären. Die Handlungsunfähigkeit beim BSG, das kein nächsthöheres Gericht hat, ist bislang nicht erklärbar.


Befangenheitsanfechtung

In Abschnitt C (SGO) wird § 5 Abs. 5 Satz 3 SGO gestrichen. Danach wird ein neuer § 5 Abs. 6 SGO eingefügt:

„(6) Eine Befangenheitsentscheidung eines Gerichts kann innerhalb von drei Tagen beim Bundesrat (bundesrat@piratenpartei.de) angefochten werden (Abschnitt A § 9 c Abs. 3). Die Anfechtungserklärung ist zu begründen und muss in Anlage das Befangenheitsgesuch, die dienstlichen Stellungnahmen der Richter und die Befangenheitsentscheidung enthalten. Die Befangenheitsanfechtung hat für Prozesshandlungen keine aufschiebende Wirkung. Die Mitglieder des Bundesrats prüfen ohne Verhandlung selbständig und voneinander unabhängig die Schlüssigkeit der Befangenheitsentscheidung. Der Bundesrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Beratung und inhaltliche Begründung innerhalb von drei Tagen nach der Anfechtung. Der Generalsekretär oder dessen Vertreter ermittelt das Abstimmungsendergebnis und gibt dies unverzüglich den Parteien, dem Gericht und der Vorstandskammer bekannt. Der Bundesrat ist zu Stillschweigen verpflichtet.“

Begründung:

Die von § 14 Abs. 4 PartG vorgeschriebene Gewährleistung der Ablehnung von befangenen Richtern funktionierte in der letzten Amtsperiode nicht. Einige Befangenheitsablehnungen waren absurd. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung, dass die Befangenheitsentscheidungen der Gerichte unanfechtbar seien, problematisch. Viele Richter scheuen vor Selbstablehnung zurück, weil sie dies offenbar als ehrenrührig bewerten, obwohl dies im Gegenteil ein Zeichen von Reife und Verantwortung wäre. Erfahrungsgemäß schließen sich die Richterkollegen praktisch immer der Selbsteinschätzung des abgelehnten Richters an, weil man den Betriebsfrieden erhalten möchte und ein Korrektiv fehlt.

Bei einem nun mögliche Korrektiv durch den Bundesrat dürften fragwürdige Befangenheitsentscheidungen bereits wegen der hierdurch erfolgten Disziplinierung seltener werden. Die Überprüfung einer Befangenheitsentscheidung auf deren Schlüssigkeit erfordert keinen nennenswerten Zeitaufwand. Nach dem Lesen der Befangenheitsschriftsätze sendet jeder Vorstandsvorsitzende an den GenSek ein befangen/nicht-befangen-Votum, das dieser nach drei Tagen mit der Anzahl der eingegangenen Stimmen abgleicht.

Alternative: Hinweis auf materielle Überprüfbarkeit von Beschlüssen und Urteilen, die unter Befangenheoit zustande gekommen sind

Einfügen eines neuen § 5 Abs. 5 Satz 4 SGO:

"Übergeordnete Gerichte sind bei der Beurteilung der Beschlüsse und Urteile nicht an die unanfechtbare Befangenheitsentscheidung gebunden."

Begründung:

Der Hinweis auf die Unanfechtbarkeit in § 5 Abs. 5 Satz 3 SGO suggeriert, dass die vom Gericht stammenden Beschlüsse und Urteile als solche nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit geprüft werden könnten.

Verfahrensstraffung

In Abschnitt C (SGO) wird § 10 Abs. 4 wie folgt neu gefasst:

„Nach Austausch von jeweils Antrag und Antragserwiderung sowie jeweils einem weiteren Schriftsatz jeder Seite macht das Gericht einen Vorschlag und/oder beraumt eine fernmündliche Verhandlung an. Auf Antrag kann auch schriftlich oder präsent verhandelt werden. Das Gericht hat eingehende Anträge der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Bei Präsenzverhandlungen bestimmt das Gericht den Verhandlungsorts unter Berücksichtigung des Reiseaufwands von Beteiligten und Richtern.“

Begründung:

Der bisherige Grundsatz, schriftlich zu verhandeln, hat die Verfahren unnötig aufgebläht und in die Länge gezogen. In den meisten Sachen ergeben sich nach jeweils zwei Schriftsätzen pro Seite keine wesentlich neuen Aspekte mehr. Außerdem wurde man regelmäßig mit Überraschungsurteilen konfroniert, die leicht vermeidbare Rechtsanwendungsfehler enthielten.

In einer mündlichen Verhandlung hat das Gericht Gelegenheit, seine vorläufige Rechtsauffassung mitzuteilen, Vergleichsvorschläge zu unterbreiten oder die Parteien zur Rücknahme, Anpassung oder Akzeptanz der Anträge zu bewegen. Viele Missverständnisse lassen sich bei mündlicher Verhandlung besser vermeiden. Insbesondere bekommen auch Richter Gelegenheit, durch ein Rechtsgespräch eigene Fehlleistungen zu vermeiden.

Das Verfahren für Präsenzverhandlungen ist bislang ungeregelt. Siehe hierzu auch unten den Vorschlag zur Tragung der Reisekosten.


Redundante Vorschrift

In Abschnitt C (SGO) wird § 10 Abs. 7 Satz 4 SGO gestrichen.

Begründung:

Der Satz „Bei Verhandlungen zu nichtöffentlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit immer ausgeschlossen.“ ist überflüssig.


Verfahrensverzögerung

In Abschnitt C (SGO) wird § 10 Abs. 9 SGO wie folgt neugefasst:

„Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung einlegen. In Eilsachen sowie nach Zurückverweisung nach § 13 Abs. 5 SGO kann die Beschwerde nach Ablauf von zwei Wochen eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Berufungsgericht und im Fall des Bundesschiedsgerichts beim Bundesrat einzulegen. Die Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Anrufung über die Verfahrenseröffnung entschieden wurde. Das Berufungsgericht oder der Bundesrat können das Verfahren an ein anderes Schiedsgericht verweisen.“

Begründung:

In Eilverfahren ist ein Zuwarten von drei Monaten nicht zumutbar. Anders als bei Landesschiedsgerichten können sich Verfahrensbeteiligte beim BSG bislang überhaupt nicht gegen eine Verschleppung des Verfahrens wehren. Hierzu bestand in der Vergangenheit Anlass.


Abschaffung physikalischer Unterschriften

In Abschnitt C (SGO) wird § 12 Absatz 4 gestrichen.

Begründung:

Das physikalische Unterschreiben von bereits per Mail zugestellten und elektronisch signierten Urteilen und Beschlüssen ist überflüssig. Da dieses Unterschreiben meistens erst Monate später am Rande von Parteitagen im Akkord erfolgt, findet eine inhaltliche Überprüfung der Dokumente nicht statt, was aber Sinn einer Beurkundung wäre. Zudem kann der Druck von dann überflüssigem Briefpapier und Verwaltung von Dokumenten eingespart werden.


Funktionslose Vorschrift

In Abschnitt C (SGO) wird § 13 Abs. 1 Satz 2 gestrichen:

Begründung:

Die Regelung „Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts findet keine Berufung statt.“ ist sinnlos, da es keine Berufungsinstanz über dem BSG gibt. Die Formulierung suggeriert jedoch irreführend, dass der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte verschlossen sei.

Kostenlast bei Präsenzverhandlungen

In Abschnitt C (SGO) wird ein neuer § 16 Abs. 1 Satz 3 eingefügt:

„Im Fall einer beantragten Präsenzverhandlung trägt die unterlegene Seite die Reisekosten von Gericht und Beteiligten.“

Alternativ:

„Im Fall einer beantragten Präsenzverhandlung trägt die unterlegene Seite die Reisekosten der Beteiligten, die Reisekosten der Landesschiedsgerichte trägt der jeweilige Landesverband, die des Bundesschiedsgerichts der Bundesverband.“

Begründung:

Die Kosten einer ggf. mutwillig durchgeführten Verhandlung sind einem berechtigten Antragsteller/Antragsgegner unzumutbar. Die Kostenlast einer Präsenzverhandlung soll nicht zu Schikanezwecken missbraucht werden können.