Benutzer:Pirat-Süd/BPT15/Antrag 1
Antragsentwurf 1 - Ordnungsmaßnahmen
Der Antrag ändert einiges bei den Ordnungsmaßnahmen und fügt die Nutzung von Parteiressourcen in die Satzung ein.
I. Abschnitt A: Grundlagen
Die Bundessatzung (Abschnitt A der Satzung) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Jeder Pirat hat das Recht, allgemeine Ressourcen der Partei, welche der innerparteilichen Willensbildung dienen im Rahmen ihrer Widmung zu nutzen. Das zuständige Organ kann in Nutzungsbedingungen die vorstehenden Rechte ausgestalten und den befristeten Ausschluss der Nutzung bei Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen oder bei widmungsfremden Gebrauch regeln."
2. An § 5 wird ein neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen."
3. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
"§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Piraten
(1) Verstoßen Piraten gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland kann dies mit den folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:
1. Verwarnung
2. Enthebung von einem Parteiamt
3. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren.
Mit der Wirksamkeit der Ordnungsmaßnahme nach Satz 1 Nr. 3 erlöschen auch die Parteiämter des Piraten.
(2) Über den Erlass von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 entscheiden der Bundesvorstand oder die Vorstände der Gliederungen nach Maßgabe ihrer Satzungen durch begründeten Beschluss. Der Pirat ist zuvor unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhaltes und der Würdigung anzuhören. Ordnungsmaßnahmen werden mit ihrer Bekanntgabe in Textform an den Piraten wirksam. Der Bekanntgabe ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
(3) Verstoßen Piraten gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügen ihr damit schweren Schaden zu, kann dies mit dem Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland geahndet werden. Einem erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze und Ordnung der Piratenpartei Deutschland stehen wiederholte Verstöße gleich, wenn sie zusammengenommen erheblich sind. Der Parteiausschluss erfolgt auf Antrag des Bundesvorstandes oder der Vorstände der Gliederungen nach Maßgabe ihrer Satzungen durch abschließendes Urteil der Schiedsgerichte. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Pirat durch den Bundesvorstand oder die Vorstände der Gliederungen nach Maßgabe ihrer Satzung bis zu einer abschließenden Entscheidung der Schiedsgerichte von der Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte ausgeschlossen werden.
(4) Der Bundesvorstand ist über jeden Erlass von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 und Verfahren vor den Schiedsgerichten gegen diese zu informieren. Er ist ferner über Anträge auf Ausschluss aus der Partei zu informieren und an dem Verfahren vor den Schiedsgerichten zu beteiligen.
(5) Gliederungen können nur hinsichtlich ihrer Mitglieder über Ordnungsmaßnahmen entscheiden. Sie können für ihre Verfahren durch Satzung Regelungen treffen, welche
- die Rechte der betroffenen Piraten weitergehend schützen und
- den Erlass von Ordnungsmaßnahmen durch die Schiedsgerichte auf Antrag der
Vorstände der Gliederungen vorsehen.
Im Übrigen sind sie zu eigenständigen Regelungen nicht befugt."
4. Es wird der folgende § 6a eingefügt:
"§ 6a Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen
(1) Verstoßen Verbände gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland ist gegen diese die Ordnungsmaßnahme der Verwarnung möglich.
(2) Sind die Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland schwerwiegend, sind folgende Ordnungsmaßnahmen möglich:
1. Amtsenthebung des Vorstands
2. Auflösung
Einem schwerwiegendem Verstoß gegen die Grundsätze und Ordnung der Piratenpartei Deutschland stehen wiederholte Verstöße gleich, wenn sie zusammengenommen schwerwiegend sind.
(3) Über den Erlass der Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand einer übergeordneten Gliederung durch Beschluss. Ordnungsmaßnahmen werden mit ihrer Bekanntgabe in Textform an die Gliederung wirksam. Der Bekanntgabe ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
(4) Wird die Ordnungsmaßnahme nicht von der nächsten Mitgliederversammlung der erlassenden Gliederung bestätigt, tritt sie außer Kraft."
II. Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
Die Schiedsgerichtsordnung (Abschnitt C der Satzung) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jedes Organ einer Gliederung, sofern ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in eigenem Recht geltend gemacht wird."
2. In § 8 werden folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt
"(1a) Bei einer gegenüber einem Piraten ausgesprochenen Ordnungsmaßnahme ist nur der betroffene Pirat antragsberechtigt. Bei einer gegenüber einer Gliederung ausgesprochenen Ordnungsmaßnahme ist nur der Vorstand dieser Gliederung antragsberechtigt. Vorstände, die des Amtes enthoben werden bzw. deren Amt durch Auflösung der Gliederung endet, bleiben bis zum Ende des Verfahrens in Bezug auf dieses prozessfähig.
(1b) Anträge auf Ordnungsmaßnahmen können nur von Gliederungsorganen nach Maßgabe ihrer eigenen Satzung oder der Bundessatzung gestellt werden, denen die Antragsgegner zugehörig sind."
3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"(2) In Verfahren um Ordnungsmaßnahmen kann das Schiedsgericht mit Zustimmung des zuständigen Vorstandes auch auf eine geringere als die strittige Ordnungsmaßnahme erkennen."
Begründung:
Mit dem Antrag wird in einigen Bereichen der Ordnungsmaßnahmen Klarheit geschaffen und der Rechtsschutz für betroffene Piraten und Gliederungen verbessert. Klarheit erreichen wir bei "Wiederholungstätern" die nun auch wegen wiederholter Verstöße größere Ordnungsmaßnahmen erhalten können, zum anderen werden die immer wieder problematischen Sperrungen von Mailinglisten explizit aufgenommen - allerdings nicht als Ordnungsmaßnahme, sondern als positive Definition des mitgliedschaftlichen Rechtes zur Nutzung bestimmter parteiinterner Ressourcen. Gleichzeitig wird der Rechtsschutz gegen Ordnungsmaßnahmen durch einen bundeseinheitlichen Mindeststandard verbessert. Eine Verpflichtende Anhörung vor und eine Rechtsbehelfsbelehrung bei der Ordnungsmaßnahme gehören zu diesem verfahrensrechtlichen Mindeststandard.
I. Ordnungsmaßnahmen gegen Piraten
Problem:
Die Ordnungsmaßnahmen gegen Piraten wirken unmittelbar auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Partei. Jede Entscheidung einer Gliederung auf Grundlage ihrer Satzung hat damit nicht nur Einfluss auf das Verhältnis dieser Gliederung zu dem Piraten, sondern auf das Verhältnis der Gesamtpartei zu diesem Piraten. Viele Gliederungen haben jedoch in ihren Satzung mehr oder weniger weit reichende Abweichungen von der Bundessatzung vorgenommen.
Die Art der Ordnungsmaßnahmen, denen ein Pirat unterworfen sein kann, hängt daher scheinbar willkürlich an seinem aktuellen Wohnort (oder seiner Gliederungswahl nach § 3 Abs. 2 a Bundessatzung) und nicht seinem Verhalten. Eine Handlung kann daher bei verschiedenen Zugehörigkeiten gänzlich unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Im Extremfall kann dies bei einer gemeinschaftlichen Handlung zu unterschiedlichen Ordnungsmaßnahmen führen. Einige Landesverbände haben zudem den Ausschluss von Mailinglisten als eigenständige Ordnungsmaßnahme geregelt.
Zugleich haben die Gliederungen auch den Rechtsschutz der betroffenen Piraten teilweise anders geregelt. So sieht beispielsweise die Satzung des Landesverbandes Berlin keine Anhörung vor und keine Rechtsbehelfsbelehrung bei dem Erlass einer Ordnungsmaßnahme vor (§ 14 Satzung LV BE), wobei die Praxis derzeit eine Anhörung vorsieht. Hingegen hat der Landesverband Schleswig-Holstein über die Bundessatzung hinausgehend eine Pflicht zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung vorsieht (§ 6 Abs. 2 Satzung LV SH). Der Landesverband Hessen hat hingegen - rechtsschutzerweiternd - bei Ordnungsmaßnahmen über Verweis und Verwarnung dem Vorstand ein bloßes Antragsrecht zum Landesschiedsgericht zugesprochen (§ 6 Abs. 3 Satzung LV HE).
Die verschiedenen Regelungen wirken im Außenverhältnis auf die Gesamtpartei und sind auch von deren satzungsmäßig zuständigen Organ zu vertreten. Dies bedeutet, dass im Außenverhältnis gleichartige Verstöße mit unterschiedlichen Sanktionen und unterschiedlichem Maß an Rechtsschutz zu vertreten sind.
Lösung:
Vorzuziehen ist eine bundesweit einheitliche Lösung, die es nicht bloß willkürlich von dem Wohnort oder der Gliederungszugehörigkeit abhängig macht, welche Ordnungsmaßnahmen möglich sind und welcher Rechtsschutz existiert.
Dies wird durch die vorgeschlagene Regelung erreicht. Eine Abweichungsbefugnis der Gliederungen existiert danach nur noch insoweit, als sie den betroffenen Piraten zusätzlichen Rechtsschutz gewährleisten. In einer Partei, welche dem Rechtsstaatsgebot und der Unschuldsvermutung einen besonders hohen Stellenwert einräumt, ist eine Erhöung des Rechtsschutzes eine logische und im Grunde auch erforderliche Regelung.
Eine ausschließliche Berechtigung des Bundesverbandes zu Ordnungsmaßnahmen würde die föderale Struktur der Piratenpartei zu stark reduzieren und den Gliederungen auch zu wenig Möglichkeiten des Einflusses auf ihre Mitglieder gewähren. Daher können sie nach Maßgabe ihrer Satzungen auch ihren Vorständen das Recht zum Erlass von Ordnungsmaßnahmen gewähren (§ 6 Abs. 2, 3 BS-Entwurf). Darüber hinaus können sie auch vorsehen, dass Ordnungsmaßnahmen nicht vom Vorstand erlassen, sondern lediglich bei den Schiedsgerichten beantragt werden (§ 6 Abs. 5 Nr. 2 BS-Entwurf).
Aufgrund der Wirkung im Außenverhältnis, welche der Bundesvorstand letzten Endes zu vertreten hat, ist zudem vorgesehen, dass der Bundesvorstand bei Ordnungsmaßnahmen informiert und bei Parteiausschlussverfahren eingebunden wird (§ 6 Abs. 4 BS-Entwurf). So ist es dem in diesen Verfahren primär zuständigen Organ auch möglich, sich auf kommende Rechtsstreitigkeiten vorzubereiten.
II. Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen:
Als Folge der Neuregelung wurden die Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen nunmehr als eigenständige Regelung vorgesehen. Hierbei wurde in Absatz 1 des neuen § 6a neu die Ordnungsmaßnahme "Verwarnungen" auch für Gliederungen vorgesehen. Vorher waren die niedrigsten Ordnungsmaßnahme gegen Gliederungen "Amtsenthebung des Vorstands" bei Sachverhalten, die die Vorstandsarbeit betreffen oder "Auflösung der Untergliederung", bei Sachverhalten, die z.B. Mitgliederversammlungen betreffen. So steht den übergeordneten Gliederungen ein differenzierteres Spektrum an Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
III. Nutzung parteiinterner Ressourcen
Die Nutzung parteiinterner Ressourcen wird zudem explizit in der Satzung geregelt (§ 4 Abs. 1a BS-Entwurf). Hierbei wird jedoch der Ausschluss nicht als "Strafe" in Form einer Ordnungsmaßnahme definiert, sondern das positive Recht der Piraten zur Nutzung der Ressourcen ihrer Gliederungen festgeschrieben. Um eine zweckfremde Nutzung zu verhindern (private Partys in der Geschäftsstelle, Werbung für das eigene Unternehmen auf Mailinglisten, private Streitigkeiten auf Mailinglisten, Umzüge mit Parteifahrzeugen usw.) ist das Recht jedoch auf den Widmungszweck im Rahmen der Nutzungsbedingungen beschränkt. Es handelt sich damit der Sache nach primär um ein Recht auf gleichen Zugang und nicht einen originären Zugangsanspruch.
IV. Folgeänderungen
Die bislang in § 6 Bundessatzung geregelte Aufforderung an parlamentarische Gruppen zum Ausschluss ausgetretener oder ausgeschlossener Piraten wird nunmehr in § 3 Abs. 3 BS-Entwurf übernommen. Dies ist auch systemgerecht, weil die Aufforderung sich an die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei anschließt und nicht die Art der Beendigung.
Die bisherige Regelung der SGO zur Antragsberechtigung führte dazu, dass einzelne Piraten gegen Gliederungsordnungsmaßnahmen klagten und wurden von Schiedsgerichten abgewiesen. Die neue Regelung stellt nun klar, dass nur der Vorstand einer Gliederung klageberechtigt ist und auch prozessfähig bleibt, selbst wenn er des Amtes enthoben bzw. die Gliederung aufgelöst ist. Damit ist wird zunächst der Maßnahmencharakter besser erfasst, da Ordnungsmaßnahmen gegen die Gliederung und nicht deren Mitglieder wirken. Durch die Regelung zur Prozessfähigkeit auch nach der Enthebung vom Amt oder der Auflösung wird der Rechtsschutz der betroffenen Gliederungen gestärkt.
Um es den Gliederungen rechtssicher zu ermöglichen, Ordnungsmaßnahmen auf Antrag des Vorstandes durch die Schiedsgerichte aussprechen zu lassen, muss § 8 Absatz 1 Satz 2 SGO angepasst werden. Dieser sieht bislang nur ein eigenes Antragsrecht der Gliederungsorgane bei Parteiausschlussverfahren vor. Durch die Änderung wird er als neuer Absatz 1b auf alle Ordnungsmaßnahmen erweitert.
Ferner wurde die bislang in § 6 Abs. 8 der Bundessatzung geregelte Möglichkeit der Schiedsgerichte zur Feststellung auf eine niedrigere als die erlassene oder beantragte Ordnungsmaßnahme in die Schiedsgerichtsordnung aufgenommen.
Diskussion
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