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Offiziell beim Vorstand eingegangene Änderungsanträge

(dieser Absatz wird nur durch den LV Vorstand geändert!)

LPT_BW_2009_01 "Neuer §14 Beschlussfassung / Wahlen"

Änderungsantrag Nr.
LPT_BW_2009_01 / Landesparteitag 2009
Beantragt von
NineBerry 10.8.2009
Betrifft
Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg / Neuer §14 Beschlussfassung / Wahlen
Beantragte Änderungen

Ich beantrage, dass in unsere Landessatzung ein neuer Paragraph §14 eingefügt wird, der verwendete Wahlverfahren während Mitgliederversammlungen regelt. Dieser soll wie folgt lauten:

§14 Beschlussfassung / Wahlen

(1) Dieser Paragraph regelt verwendete Verfahren beim Fassen von Beschlüssen und der Durchführung von Wahlen während Mitgliederversammlungen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen. Untergliederungen können in ihren Satzungen abweichende Regelungen vorsehen.

(2) Soweit per Satzung nicht anders vorgesehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Soweit per Satzung nicht anders vorgesehen, werden bei der Bestimmung von Mehrheiten Enthaltungen nicht als gültige Stimmen angerechnet.

(4) Die Wahlen von Mitgliedern der Vorstände, von Richtern und Ersatzrichtern der Schiedsgerichte und von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird offen abgestimmt, außer die Versammlung beschließt eine geheime Abstimmung.

(5) Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit mehreren Kandidaten ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat die nötige Anzahl an Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit nur einem Kandidaten können Wähler mit "Ja" oder "Nein" stimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(7) Wahlen für mehrere gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Jeder Wähler hat dabei so viele Stimmen, wie Ämter zu vergeben sind. Ein Wähler kann einem Kandidaten nicht mehr als eine Stimme geben. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Begründung

Laut BGB §32 und PartG §15 müssen alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung per Wahl mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Laut BGB §40 und PartG §15 ist eine Abweichung von einer Wahl mit einfacher Mehrheit nur möglich, wenn dies explizit in der Satzung so vorgesehen ist.

Nun gibt es aber häufig Gründe, Entscheidungen auch mit anderen Verfahren zuzulassen, hauptsächlich um während der Mitgliederversammlung Zeit zu sparen.

Dies ist vor allem:

Bei der Besetzung von einzelnen Parteiämtern (Vorstandsvorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, etc) soll im zweiten Wahlgang Wahl mit relativer Mehrheit möglich sein.

Die Besetzung von mehreren gleichen Ämtern (Beisitzer im Vorstand, Richter am Schiedsgericht) soll in einem Wahlgang erfolgen können, bei denen auch die Kandidaten mit den relativ meisten Stimmen gewählt sind.

Damit die Verwendung dieser Verfahren rechtlich einwandfrei ist und die damit entschiedenen Wahlen nachträglich nicht anfechtbar sind, sollten diese Wahlverfahren in der Satzung festgeschrieben werden.

Siehe z.B. auch [1]:

"Soll die nach § 32 Abs.1 S.3 BGB geltende Mehrheitswahl modifiziert und anstelle der einfachen die relative Mehrheit maßgebend sein, so bedarf dies nach der zwingenden Vorschrift des § 40 BGB einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung. Diese abweichende Satzungsregelung muss eindeutig und unmissverständlich formuliert sein."

Ein Festschreiben der Wahlmethode in der Satzung schafft rechtliche Sicherheit. Solange die Bundessatzung dies noch nicht tut, müssen wir dies auf Landesebene in unserer Landessatzung einfügen.

Obiger Vorschlag baut lose auf den Wahlordnungen in den Satzungen der Bundesverbände der SPD und der Grünen auf.

Wichtiger Hinweis: Durch Absatz 2 Satz 2 wird festgelegt, dass Mehrheiten immer als "einfache Mehrheiten" interpretiert werden; Enthaltungen werden nicht als gültige Stimmen gewertet. Das ist vor allem bei der Frage relevant, wie der Begriff "2/3 Mehrheit" bei Abstimmungen über die Satzung zu verstehen ist. Darüber gab es in der Partei bereits Unstimmigkeiten. Durch diesen Änderungsantrag wird festgeschrieben, dass bei solchen Abstimmungen über Satzungsänderungen eine einfache 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen ausreicht. Wer Satzungsänderungen nur mit absoluter Mehrheit erlauben möchte, soll parallel einen eigenen Satzungänderungsantrag stellen, um §11 Absatz 1 entsprechend zu erweitern (z.B. durch Einfügen des Wortes "absoluten". Siehe dazu auch [2].

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LPT_BW_2009_02 "Finanzordnung, neuer § 1"

Änderungsantrag Nr.
LPT_BW_2009_02 / Landesparteitag 2009
Beantragt von
Stefan Urbat 31. Jul. 2009 (CEST)
Betrifft
Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg / B Finanzordnung, neuer § 1
Beantragte Änderungen

§ 1 Ergänzung FO Bundessatzung in Landessatzung BW (40% an BV, 60% sind hier insgesamt aufzuteilen, damit das klar ist):

LV=Landesverband, BzV=Bezirksverband (nicht notwendig deckungsgleich mit Regierungsbezirk, nur aktuell durch Bundessatzung erzwungen!), KV = Kreisverband, OV = Ortsverband (in Stadtkreisen sind das Stadtteile bzw. Stadtbezirke (S)).

Drei Varianten, sollen alle über denselben Antrag abgewickelt werden:

1. Innerhalb des LV Baden-Württemberg wird der Verteilungsschlüssel auf 15% LV, 15% BzV, 15% KV und 15% OV geändert.

2. Innerhalb des LV Baden-Württemberg wird der Verteilungsschlüssel auf 15% LV, 10% BzV, 15% KV und 20% OV geändert.

3. Innerhalb des LV Baden-Württemberg wird der Verteilungsschlüssel auf 10% LV, 10% BzV, 20% KV und 20% OV geändert.

Erklärung: das ist eine Abwägung zwischen formaler Gleichverteilung und Subsidiarität, man beachte, dass bei nicht existierenden Gliederungen immer die nächsthöhere die Summe aller in diesem Gebiet wohnhaften Piraten erhält. Weitere Aufteilungen wären natürlich auch möglich.

Anmerkung: nur ein Entwurf kann gewählt werden, der Plan ist, duch ein Vorab-Stimmungsbild die Aufteilung mit der höchsten Zustimmung zu ermitteln.



LPT_BW_2009_03 "Vorstandsumstrukturierung"

Änderungsantrag Nr.
LPT_BW_2009_03 / Landesparteitag 2009
Beantragt von
Tirsales 00:09, 11. Jul. 2009 (CEST)
Betrifft
Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg / §9a
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, den Satz (1) des §9a der Satzung des LV Baden-Württemberg neu zu fassen und Satz (7) dieses Paragraphen zu erweitern. Die bisherige Fassung lautet:
§9a (1) Dem Vorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Generalsekretär.

Die beantragte Neufassung:

§9a (1) Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie 4 bis 6 weiteren Mitgliedern, deren Tätigkeitsfeld durch den Vorstand bestimmt wird. Die genaue Anzahl an weiteren Mitgliedern wird durch den Landesparteitag vor der Wahl bestimmt. So weniger als 6 weitere Mitglieder bestimmt wurden, kann ein Landesparteitag zusätzliche Mitglieder für die verbleibende Amtszeit nachwählen.

Und die Aufzählung in §9a(7) soll um den Punkt „Die genaue Amtsbezeichnung der weiteren Mitglieder nach (1)“ ergänzt werden.

Begründung

Die bisherige Struktur des Landesverbandsvorstandes ist relativ unflexibel. Sie erlaubt beispielsweise keine thematische Zuordnung von Posten. Darüber hinaus erlaubt die Vergrößerung des Vorstandes eine Entlastung des selbigen - und eine dynamische Anpassung der Vorstandsgröße an veränderte Situationen ohne weitere Satzungsänderungen zu benötigen. Damit erhält der Landesvorstand die benötigte Flexibilität und Größe, um mit der gewachsenen Partei und dem veränderten öffentlichen Interesse an der gewachsenen Partei umzugehen. Gleichzeitig wird die Vorstandsstruktur des Landesverbandes damit an die neue Struktur der Bundespartei angepasst (geändert durch den Bundesparteitag 2009.1).

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LPT_BW_2009_04 "Vorstandsumstrukturierung"

Änderungsantrag Nr.
LPT_BW_2009_04 / Landesparteitag 2009
Beantragt von
Tirsales 00:09, 11. Jul. 2009 (CEST)
Betrifft
Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg / §9a
Beantragte Änderungen

Dieser Antrag ist ein Folgeantrag zu LPT_BW_2009_03. Ich beantrage diesen Antrag zu behandeln, falls der erste Vorstandsänderungsantrag angenommen wird.

Ich beantrage, dass Satz (10) des §9a der Satzung ebenfalls geändert wird.

Die bisherige Fassung lautet: (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Die beantrage Neufassung: (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als 5 Vorstandsmitglieder verbleiben, wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind, wenn kein Vorstandsmitglied die Pflichten des Generalsekretärs übernimmt oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Begründung

Die beantragte Änderung ist erstmal eine formelle Änderung (es gibt keinen festen Posten eines Generalsekretärs mehr). Weiterhin ist die bisherige feste Grenze "wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind" m. M. n. nicht mehr sinnvoll, wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder variabel ist.

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LPT_BW_2009_05 "§ 9a Abs. 10 Satz III"

Änderungsantrag Nr.
LPT_BW_2009_05 / Landesparteitag 2009
Beantragt von
Jsem 17:16, 16. Jul. 2009 (CEST)
Betrifft
Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg / § 9a Abs. 10 Satz III
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt das in § 9a Abs. 10 Satz III neu zu fassen und das Wort "schnellstmöglich" in § 9a Abs. 10 Satz III in das Wort "unverzüglich" zu ändern-

Bisherige Fassung § 9a Abs. 10 Satz III:

... In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. ...

Beantrage Neufassung:

... In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. ...

Begründung

Das in der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg, in § 9a Abs. 10 Satz III verwendete Wort "schnellstmöglich" versetzt den noch verbleibenden Vorstand, im Falle der Feststellung der Handlungsunfähigkeit, in einen sofortigen Handlungszwang, welcher parteiintern, sowie von extern, dazu genutzt werden könnte, die rechtmäßige Handlungsfähigkeit des Landesverbandes Baden-Württemberg in Frage stellen zu können.

Die Änderung in "unverzüglich" bringt dem noch verbleibenden Vorstand die Rechtssicherheit, dass er "ohne schuldhafte Verzögerung" seiner satzungsmäßigen Verpflichtung nachgekommen ist bzw. nachkommen kann.

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LPT_BW_2009_06 "§9a, §9b, §11"

Änderungsantrag Nr.
LPT_BW_2009_06 / Landesparteitag 2009
Beantragt von
Marks / brg
Betrifft
Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg / §9a, §9b, §11
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, den Satz (5) des §9a, (2) des §9b und (1) des §11 der Satzung des LV Baden-Württemberg umzuformulieren, so dass eindeutig klar ist, dass es sich in diesen Fällen um die Piraten des LV Baden-Württembergs handelt und nicht um alle Piraten(Bundesweit).

Bisherige Fassung:
§9a
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

§9b
(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

§11
(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Die beantragte Neufassung:
§9a
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

§9b
(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten des Landesverbandes es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

§11
(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten des Landesverbandes sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Begründung

Eine Satzung ist ein rechtlich verbindliches Dokument. Daher sollten die verwendeten Begriffe und Personengruppen klar definiert sein.

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LPT_BW_2009_07 "§10"

Änderungsantrag Nr.
LPT_BW_2009_07 / Landesparteitag 2009
Beantragt von
Marks / brg
Betrifft
Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg / §10
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, den Satz (2) des §10 der Satzung des LV Baden-Württemberg umzuformulieren, so dass eine eindeutige Form und Frist für die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung genannt wird.

Bisherige Fassung:
§10
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

Die beantragte Neufassung:
§10
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten per Email oder Brief mindestens 4 Wochen vor der Versammlung eingeladen werden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

Begründung

Eine "angemessener Zeit und Form" ist sehr subjektiv und daher für eine Satzung nicht wirklich geeignet. Es soll nicht passieren, dass jemand die Wahl der Bewerber anfechtet, da seines Erachtens nach die Zeit oder Form nicht angemessen war.

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