Benutzer:NineBerry/LPT2009.1-Satzungaenderung Wahlordnung in Satzung

Diesen Antrag werde ich am 10.8. offiziell einreichen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auf der Diskussionsseite Verbesserungsvorschläge eingebracht und diskutiert werden.

Die aktuelle Satzung findet ihr hier: Satzung.

Änderungsantrag Nr.
?? / Landesparteitag 2009.1
Beantragt von
NineBerry 10.8.2009
Betrifft
Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg / Neuer §14 Beschlussfassung / Wahlen
Beantragte Änderungen

Ich beantrage, dass in unsere Landessatzung ein neuer Paragraph §14 eingefügt wird, der verwendete Wahlverfahren während Mitgliederversammlungen regelt. Dieser soll wie folgt lauten:

§14 Beschlussfassung / Wahlen

(1) Dieser Paragraph regelt verwendete Verfahren beim Fassen von Beschlüssen und der Durchführung von Wahlen während Mitgliederversammlungen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen. Untergliederungen können in ihren Satzungen abweichende Regelungen vorsehen.

(2) Soweit per Satzung nicht anders vorgesehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Soweit per Satzung nicht anders vorgesehen, werden bei der Bestimmung von Mehrheiten Enthaltungen nicht als gültige Stimmen angerechnet.

(4) Die Wahlen von Mitgliedern der Vorstände, von Richtern und Ersatzrichtern der Schiedsgerichte und von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird offen abgestimmt, außer die Versammlung beschließt eine geheime Abstimmung.

(5) Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit mehreren Kandidaten ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat die nötige Anzahl an Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit nur einem Kandidaten können Wähler mit "Ja" oder "Nein" stimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(7) Wahlen für mehrere gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Jeder Wähler hat dabei so viele Stimmen, wie Ämter zu vergeben sind. Ein Wähler kann einem Kandidaten nicht mehr als eine Stimme geben. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Begründung

Laut BGB §32 und PartG §15 müssen alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung per Wahl mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Laut BGB §40 und PartG §15 ist eine Abweichung von einer Wahl mit einfacher Mehrheit nur möglich, wenn dies explizit in der Satzung so vorgesehen ist.

Nun gibt es aber häufig Gründe, Entscheidungen auch mit anderen Verfahren zuzulassen, hauptsächlich um während der Mitgliederversammlung Zeit zu sparen.

Dies ist vor allem:

Bei der Besetzung von einzelnen Parteiämtern (Vorstandsvorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, etc) soll im zweiten Wahlgang Wahl mit relativer Mehrheit möglich sein.

Die Besetzung von mehreren gleichen Ämtern (Beisitzer im Vorstand, Richter am Schiedsgericht) soll in einem Wahlgang erfolgen können, bei denen auch die Kandidaten mit den relativ meisten Stimmen gewählt sind.

Damit die Verwendung dieser Verfahren rechtlich einwandfrei ist und die damit entschiedenen Wahlen nachträglich nicht anfechtbar sind, sollten diese Wahlverfahren in der Satzung festgeschrieben werden.

Siehe z.B. auch [1]:

"Soll die nach § 32 Abs.1 S.3 BGB geltende Mehrheitswahl modifiziert und anstelle der einfachen die relative Mehrheit maßgebend sein, so bedarf dies nach der zwingenden Vorschrift des § 40 BGB einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung. Diese abweichende Satzungsregelung muss eindeutig und unmissverständlich formuliert sein."

Ein Festschreiben der Wahlmethode in der Satzung schafft rechtliche Sicherheit. Solange die Bundessatzung dies noch nicht tut, müssen wir dies auf Landesebene in unserer Landessatzung einfügen.

Obiger Vorschlag baut lose auf den Wahlordnungen in den Satzungen der Bundesverbände der SPD und der Grünen auf.

Wichtiger Hinweis: Durch Absatz 2 Satz 2 wird festgelegt, dass Mehrheiten immer als "einfache Mehrheiten" interpretiert werden; Enthaltungen werden nicht als gültige Stimmen gewertet. Das ist vor allem bei der Frage relevant, wie der Begriff "2/3 Mehrheit" bei Abstimmungen über die Satzung zu verstehen ist. Darüber gab es in der Partei bereits Unstimmigkeiten. Durch diesen Änderungsantrag wird festgeschrieben, dass bei solchen Abstimmungen über Satzungsänderungen eine einfache 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen ausreicht. Wer Satzungsänderungen nur mit absoluter Mehrheit erlauben möchte, soll parallel einen eigenen Satzungänderungsantrag stellen, um §11 Absatz 1 entsprechend zu erweitern (z.B. durch Einfügen des Wortes "absoluten". Siehe dazu auch [2].

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